Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109434/2/Br/Gam

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-109434/2/Br/Gam Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 7. November 2003, AZ. VerkR96-2081-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.
 


II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 

§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 190 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 16.06.2003 um 05:45 Uhr als Lenkerin des PKW, Kennzeichen, auf der 1428 A Straße bei Strkm. 3,500, Gemeindegebiet A , Fahrtrichtung M, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl sie dem Geschädigten - gemeint wohl der geschädigten Jagdgenossenschaft bzw. der Jagdausübungsberechtigte - nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen habe.

 

1.1. Die Erstbehörde ging in ihrer Begründung im Ergebnis von einer mit einem Fasan erfolgten Kollision aus, wobei der Kühlergrill des Fahrzeuges beschädigt wurde. Zur Strafzumessung wurde pauschal auf das Verschuldensausmaß und fehlende Rechtfertigungsgründe verwiesen. Erschwerende oder mildernde Umstände befand die Behörde erster Instanz nicht zu berücksichtigen. Was auf den ersten Blick durchaus naheliegend erscheinen mag, ist offenbar von der Tötung des Tieres und dadurch vom Schaden eines Dritten ausgegangen worden.

Ein Zustellnachweis des Straferkenntnisses findet sich im Berufungsakt nicht.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen zu wertenden Berufung vermeint die Berufungswerberin im Ergebnis, am Unfallort keinen Hinweis auf einen Wildschaden erkannt zu haben. Ebenfalls sei auch auf der Rückfahrt nichts zu sehen gewesen. Erst als ihr Gatte die Nummertafelhalterung gewechselt habe, habe man Reste (gemeint wohl von einem Wildkörper) am Grill (gemeint wohl Kühlergrill) gefunden.

Weil die Berufung am 25.11.2003 bei der Behörde abgegeben wurde ist mit Blick auf das Datum der Ausfertigung des Straferkenntnisses am 7. November 2003 mit gutem Grund und vor allem mangels eines Nachweises im Zweifel von einer rechtzeitigen Berufungserhebung auszugehen.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da hier kein sachverhaltsspezifisches Bestreiten von Tatsachen vorliegt kann selbst in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Sacherledigung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Die Berufungswerberin kollidierte hier offenbar bereits bei Tageslicht (am 18. Juni um 5.45 Uhr) mit einem Fasan, wobei der Kühlergrill beschädigt wurde. Zwei Tage nach diesem Vorfall wurde der offenbar nur sehr geringfügige Schaden am Fahrzeug - wie sich aus der Anzeige ergibt, offenbar über das Begehren den Wildschaden ersetzt zu bekommen, über Aufforderung der Versicherung eine entsprechende Anzeige beim Gendarmerieposten P erstattet.

Zur Rechtfertigung der Berufungswerberin ist zu bemerken, dass sie nach der Kollision mit dem Fasan wohl angehalten haben und das Fahrzeug begutachtet haben dürfte. Schwer vorstellbar ist, dass ihr dabei wohl die Beschädigung der Halterung der Kennzeichentafel, nicht aber die Beschädigung am Kühlergrill aufgefallen wäre. Dies tut aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nichts zur Sache. Durchaus realistisch scheint, dass sie den anlässlich dieser Kollision sehr wahrscheinlich verletzt gewordenen Fasan nicht vorfinden konnte, weil dieser durchaus nicht sofort getötet worden sein musste bzw. den Anprall durchaus auch überlebt haben kann. Im Falle der Verletzung eines Wildtieres bei einem gleichzeitig aufgetretenen geringfügigen Eigenschaden kann somit nicht von Sachschaden im Sinne der StVO ausgegangen werden.

Lediglich im Falle der augenscheinlichen Tötung des Wildtieres wäre dies der Fall.

Festzustellen ist jedoch, dass die Berufungswerberin offenbar den geringfügigen Schaden an der Kennzeichenhalterung eine größere Bedeutung beimaß, als sie dies hinsichtlich der anzunehmenden Qualen, welche dem Wildtier bei diesem Vorfall wahrscheinlich zugefügt wurden, getan hat. Mit Blick darauf wäre es wohl indiziert gewesen von diesem Vorfall sofort eine Verständigung zu machen um einem zuständigen Jäger eine Nachsuche nach dem vermutlich schwer verletzten Wildtier zu ermöglichen.

Abschließend ist jedoch die Berufungswerberin mit ihrer Verantwortung, sie sei von einem Sachschaden nicht ausgegangen, im Recht. Irrig wäre sie jedoch in ihrer Ansicht einen Unfall mit einem kleineren Wildtier, wie Hase oder Fasan, grundsätzlich nicht melden zu müssen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass leider bei einer Vielzahl von Wildunfällen das getötete Wild einfach auf der Straße liegen gelassen wird und dadurch, neben Qualen für viele Wildtiere, auch ein nicht unbeträchtlicher Schaden für dadurch verloren gehendes Wildbret die Jagdausübungsberechtigten einhergeht. Diese hier nicht unmittelbar entscheidungswesentlichen Feststellungen sollten grundsätzlich das bei vielen Fahrzeuglenkern fehlende Wissen über die Pflichten bei Wildunfällen oder deren mangelnde Sensibilität gegenüber der Natur ganz allgemein aufzeigen.

Bei einer bloß zu vermutenden Verletzung eines Wildtieres kann objektiv besehen noch von keinem, vor allem von keinem erwiesenen Schaden zum Nachteil eines Dritten die Rede sein.

 
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier lediglich von einem Schaden am Fahrzeug der Berufungswerberin, nicht jedoch erweislich nicht von einem Fremdschaden auszugehen ist, kann von einer Verpflichtung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht die Rede sein (s. unter vielen h. Erk. v. 28. 12. 1999, VwSen-106649/9/Ki/Ka).
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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