Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109436/12/Kei/An

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen- 109436/12/Kei/An Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der H T, I, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2003, Zl. VerkR96-20398-2003/U, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005, zu Recht:

 

  1. Die Spruchpunkte 1) 4) und 5) werden aufgehoben. Im Hinblick auf diese Spruchpunkte wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3), 6), 7) und 8) wird der Berufung gegen die Schuld keine Folge gegeben und der Berufung gegen die Strafe insoferne teilweise Folge gegeben als die Strafen wie folgt festgesetzt werden:
    - im Hinblick auf den Spruchpunkt 2): Geldstrafe: 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden,
    - im Hinblick auf den Spruchpunkt 3): Geldstrafe: 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden,

    - im Hinblick auf den Spruchpunkt 6): Geldstrafe: 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden,

    - im Hinblick auf den Spruchpunkt 7): Geldstrafe: 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden

    - im Hinblick auf den Spruchpunkt 8): Geldstrafe: 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3), 6), 7) und 8) als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro (= 5 x 2 Euro), zu leisten. Im Hinblick auf diese Spruchpunkte hatte die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu entfallen.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 4) und 5) hat die Berufungswerberin keine Verfahrenskosten zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben - wie anläßlich einer Kontrolle am 16.05.2003 um 15.50 Uhr im Gemeindegebiet Wolfern, Bezirk Steyr-Land, auf der L 564, bei Strkm. 17,700, in Fahrtrichtung St. Florian, festgestellt wurde - als Zulassungsbesitzerin des KFZ, pol.KZ., nachstehende Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt:

  1. Anbringung eines Frontspoilers
  2. vordere Blinkleuchten mit dunklem Spray besprüht
  3. Einbau eines nicht typengenehmigten Sportluftfilters
  4. Einbau einer Domstrebe im Motorraum
  5. Fahrwerksveränderung durch Einbau nicht genehmigter roter Federn vorne und hinten
  6. Anbringung von nicht typengenehmigten Reifen Dim. 195/45 R 14 77 V (daraus resultierender Reifenüberstand von ca. 2 - 3 cm über die Radkastenkante)
  7. Anbringung von nicht typengenehmigten Alufelgen der Marke ‚M'
  8. Schlußleuchten mit dunklem Spray besprüht

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 und 2, § 14 Abs.8, § 7 Abs.1, § 14 Abs.4 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

 

360

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 h

gemäß §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396 Euro Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Zu den angeführten Änderungen am Fahrzeug lege ich in Kopie die Änderungsanzeige beim Amt der OÖ. Landesregierung vom 23.7.2002 BAU-ME 12690/1-01 bei.

  1. Frontspoiler (Grillblende) - genehmigt
  2. Blinkleuchte mit dunklen Spray - wurden im Original so angekauft und bei der Überprüfung vom 23.7.2002 ohne Anstände zur Kenntnis genommen. Da die Grillblende eingetragen wurde, musste die Blinkleuchte als in Ordnung angesehen werden.
  3. Einbau eines nicht typengenehmigten Sportluftfilters - dafür lege ich die Allgemeine Betriebserlaubnis vom 20.3.2001 bei.
  4. Einbau einer Domstrebe im Motorraum - dieser Einbau verbessert das Fahrverhalten des Autos, also es wird in keinerweise eine Verschlechterung des Fahrzeuges bewirkt.
  5. Fahrwerksänderung durch Einbau nicht genehmigter roter Federn vorne und hinten - lt. Kopie vom 23.7.2002 vom Amt der OÖ. Landesregierung genehmigt.
  6. Anbringung von nicht typengenehmigten Reifen 195/45 R 1477 V - diese wurden sofort abmontiert und typengenehmigte Reifen mit Felgen montiert (Punkt 6 und 7)
  7. Schlussleuchten mit dunklem Spray besprüht - dafür liegt keine Genehmigung vor.

Zur verhängten Strafe im Ausmass von 396 EURO wurde von einem monatlichen Einkommen von 900 EURO ausgegangen.

Dazu teile ich mit, dass mein monatliches Einkommen 300 EURO beträgt und lege dazu einen Lohnzettel von Oktober 2003 bei. Ich bin als rücksichtsvolle Autofahrerin bekannt und habe noch nie einen Unfall verursacht.

Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass der Grossteil der festgestellten Änderungen genehmigt wurde. Auf Grund meines geringfügigen Einkommens ersuche ich um das niedrigstmögliche Strafausmass."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 2003, Zl. VerkR96-20398-2003/U, Einsicht genommen und am 17. Februar 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen die Bw und die Zeugen T T und RI D F und der technische Sachverständige Ing. G L äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für den Oö. Verwaltungssenat nur das Vorliegen der Spruchpunkte 2), 3), 6), 7) und 8) erwiesen, nicht aber das Vorliegen der Spruchpunkte 1), 4) und 5).

Deshalb waren die Spruchpunkte 1), 4) und 5) aufzuheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen.

Zu den Spruchpunkte 2), 3), 6), 7) und 8):

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden jeweils verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 350 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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