Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109439/2/Br/Be/Gam

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-109439/2/Br/Be/Gam Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, vertreten durch Rechtsanwalt W M, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 2003, Zl. VerkR96-4158-2003/U, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen als Einspruch gewertete Mitteilung vom 25. August 2003, gegen die ihm am 7.4.2003 zugestellte Strafverfügung vom 24.3.2003, als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG 1991 weil der "Einspruch" erst am 25. August 2003 bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden sei.

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Dort wird ausgeführt, der Einspruch sei am 1.4.2003, und damit fristgerecht per Telefax eingelegt worden. Darin seien die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers bekannt gegeben worden. Dieses Faxschreiben sei durch den Mitarbeiter des Berufungswerbers (seines Mandanten) versandt worden. Bei diesem Mitarbeiter handle es sich um A Z, welcher als Zeuge für dieses Vorbringen genannt werde.

 

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Demnach ist die Zustellung der Strafverfügung v. 24.3.2003 mit dem Datum 7. April 2003 an den Berufungswerber ausgewiesen. Die Zustellung erfolgte durch ein Zustellorgan der Post an der Wohn- und/oder Geschäftsadresse des Berufungswerbers bzw. wurde von einer dort anwesenden Person (laut Zustellschein einer Angestellten) übernommen.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich demnach der Hinweis in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, wonach bereits mit 1. April 2003 gegen die erst sieben Tage später zugestellte Strafverfügung Einspruch erhoben worden sein soll. Im übrigen findet sich im Akt kein FAX, welches per 1. April 2003 an die Behörde erster Instanz - die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - gesendet wurde.

Im Verlauf des Verfahrens in erster Instanz langten bei der Behörde am 25. August 2003 zwei Dokumente ein, wobei ein Dokument mit 4. Oktober 2002 datiert und mit nicht lesbarer Unterschrift versehen ist. Die Sendezeile dieses offenbar als FAX gesendeten Dokumentes trägt das Datum "28. März 97" und als Absender ist "L A" ausgewiesen. Ein weiteres Dokument, gesendet als FAX am 25.8.2003 um 17:19 Uhr, Absender: "A A" (vermutlich an die Behörde erster Instanz) hat einen auf einen b Staatsbürger lautenden Führerschein und vermutlich den das hier verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Berufungswerbers betreffenden Fahrzeugschein zum Gegenstand.

Dabei handelt es sich weder um eine als Einspruch erkennbare Mitteilung noch ist damit für die Frage des Zeitpunktes einer angeblichen Einspruchserhebung gegen die Strafverfügung etwas zu gewinnen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

4.2. Nach deutscher Rechtslage ist in § 3 Abs.3 Verwaltungszustellungsgesetz (dBGBI. I 1952, 379, geändert mit dBGB I. 2001, 1206) und in entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungszustellgesetzes der Länder für das Zustellen durch den Postbediensteten die Anwendung von Zustellvorschriften der §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung (dZPO) vorgesehen.

§ 178 der Zivilprozessordnung besagt, dass, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück zugestellt werden kann

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen beim Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
 

4.2.1. Nach § 180 Zivilprozessordnung kann ferner ein Schriftstück, wenn die Zustellung nach § 178 nicht ausführbar ist, in einem zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung offenbar im Wege eines Angestellten. Daraus folgt, dass, wenn alleine schon eine Zustellung durch Einlegung in eine zu der Wohnung gehörenden, einem Briefkasten ähnliche Vorrichtung im Sinne des § 180 dZPO rechtswirksam zugestellt werden kann, auch die Ausfolgung an eine an der Zustelladresse anwesende Person (hier Angestellte) diese Rechtswirkung entfaltet.

 

4.2.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Würde etwa - was hier ohnedies nicht der Fall ist - ein Zustellmängel behauptet, wäre nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein am Montag den 7. April 2003 zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete - da der letzte Tag der Frist ein Feiertag [Ostermontag] war - mit Ablauf des 22. April 2003. Tatsächlich wurde erst mit FAX vom 25. August 2003 ein nicht als Einspruch bezeichnetes Schreiben an die Behörde erster Instanz übermittelt. Per FAX vom 26. September 2003 wurde auf den Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.9.2003 die handschriftliche Mitteilung über eine angebliche Einspruchserhebung am 1. April 2003 angebracht, welche am 26. September 2003 wiederum per FAX dieser Behörde zugeleitet wurde. Von einer Sendung vom 1. April 2003 befindet sich jedoch kein Hinweis im Akt.

 

4.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum