Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250839/12/Lg/Ni

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-250839/12/Lg/Ni Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des Dr. R G, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 30. August 1999, Zl. 101-6/3-330081945, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als privater Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von ihm in seinem Wochenendhaus in N zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 11.7.1998 ohne die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt worden seien.

 

Mit Bescheid vom 6. Juni 2000, Zl. VwSen-250839/2/Lg/Bk hob der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde auf. Ausdrücklich verwies der Unabhängige Verwaltungssenat darauf, dass eine Abtretung gemäß § 29a VStG aus dem Akt nicht ersichtlich war.

 

Im Gefolge einer Amtsbeschwerde wurde der Verwaltungsgerichtshof durch die nachträgliche (!) Vorlage eines Abtretungsschreibens im Sinne von § 29a VStG veranlasst, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates zu beheben. Da, so der Verwaltungsgerichtshof, ein objektiver Maßstab anzulegen sei, sei nicht zu untersuchen, aus welchem Grund der Übertragungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst nachträglich (nach Erlassung seines Bescheides) zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Die mangelhafte Aktenvorlage durch die Erstbehörde führte, da dieser Mangel keinen zureichenden Grund für eine Vorreihung der Erledigungsabfolge bildet, im Endergebnis dazu, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr genügend Zeit für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stand. (Was die Kalkulation "der Restzeit" für ein - rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes - Verfahren betrifft, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Ermittlungsaufwand des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der "vorläufigen" Beweislage - gegenständlich: zu beweisende Arbeitsleistungen, zu beweisende Naturalentlohnung, übereinstimmende Angaben des Bw und eines der beiden Ausländer über den Bestand eines Freundschaftsverhältnisses - korreliert.)

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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