Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109444/2/Ki/Pe

Linz, 29.12.2003

 

 

 VwSen-109444/2/Ki/Pe Linz, am 29. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G P, vom 9.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.11.2003, Gz. III-S-2.937/03/StVO B, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben , dass die Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "....., als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen....." durch die Wortfolge "....., als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Sattelanhängers) ....." ersetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Wels wird auf 17 Euro herabgesetzt, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 24.11.2003, Gz. III-S-2.937/03/StVO B, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11.2.2003 um 08.26 Uhr in 4600 Wels, Eisenhowerstraße Kreuzung Karl-Loy-Straße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Er habe dadurch § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9.12.2003 Berufung erhoben und beantragt, das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen den Einkommensverhältnissen entsprechend herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben, er könne mit Sicherheit ausschließen, dass er in die Kreuzung bei Rotlicht eingefahren sei. Möglicherweise habe das Grünlicht beim Einfahren in die Kreuzung kurz geblinkt und habe in der Folge durch einen Mangel des Gerätes die letzte Achse des Fahrzeuges die Überwachungskamera ausgelöst. Er habe verkehrsbedingt vor der Kreuzung etwas abbremsen müssen und danach seinen unbeladenen Lkw mit nur 13 t Eigengewicht beschleunigt. Dies sei technisch durchaus möglich. Es dürfte daher das Überwachungsgerät fehlerhaft gewesen sein. Jedenfalls nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre das Verwaltungsverfahren zur Einstellung zu bringen gewesen.

 

Weiters wird in der Berufung darauf hingewiesen, dass im Straferkenntnis vorgeworfen werde, der Beschuldigte hätte mit dem Kraftfahrzeug die Verwaltungsübertretung begangen, wobei jedoch der von ihm gelenkte Lkw richtiger Weise das Kennzeichen aufweise.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führt der Berufungswerber aus, dass er für seine Gattin unterhaltspflichtig sei, des Weiteren besuche seine minderjährige Tochter die 1. Klasse der Landw. Fachschule in Güssing und es würden die Internatskosten monatlich 205 Euro sowie der Schulbus monatlich 92,40 Euro betragen. Zudem sei er auch unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn, ansonsten seien die Einkommensverhältnisse bis auf den Umstand, dass er Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses sei, von der Behörde richtig eingeschätzt worden.

 

Mildernd sei auch, dass er trotz des Umstandes, dass er seit vielen Jahren Berufsfahrer sei, wegen eines solchen oder ähnlichen Vergehens bislang nicht bestraft worden sei, sodass es aus spezialpräventiven Gründen keineswegs geboten sei, eine derart hohe Strafe zu verhängen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 31.3.2003 zugrunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch eine Rotlichtüberwachungsanlage festgehalten. Der Anzeige wurden Lichtbilder, welche von der Überwachungsanlage stammen, beigelegt.

Jener Polizeibeamter, welcher die Anzeige erstattet hat, wurde im Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich einvernommen. Er erklärte bei seiner Einvernahme, dass das Überwachungsgerät so funktioniere, dass am Beginn des auf den Fotos ersichtlichen Schutzweges in der Fahrbahn eine Induktionsschleife angebracht sei, die beim Überfahren durch ein Fahrzeug die Überwachungskamera auslöse. Als der Beschuldigte die Überwachungskamera ausgelöst hatte, habe bereits seit 0,5 Sekunden das rote Licht der Verkehrslichtsignalanlage geleuchtet. Der Beschuldigte habe die Anlage mit den Vorderrädern des Zugfahrzeuges ausgelöst. Das zweite Foto, auf dem sich der Beschuldigte bereits mindestens 15 m weiter befinde, sei eine Sekunde später aufgenommen worden. Wenn man annehme, dass das Fahrzeug des Beschuldigten eine Länge von ca. 16 m aufweise, so habe der Beschuldigte während dieser Sekunde eine Strecke von mindestens einer Fahrzeuglänge zurückgelegt. Der Beschuldigte sei also unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen beim Auslösen der Überwachungskamera mit einer Geschwindigkeit von etwas unter 60 km/h gefahren und habe sich das von ihm gelenkte Fahrzeug beim Aufleuchten des Rotlichtes noch vor der Haltelinie befunden. Hätte die Verkehrslichtsignalanlage erst auf Rotlicht umgeschaltet, als sich das Fahrzeug des Beschuldigten bereits in der Kreuzung befand, so wäre die Überwachungskamera nicht ausgelöst worden, da diese nur beim Überfahren der Induktionsschleife ausgelöst werde.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussage des Zeugen schlüssig ist. Die Ausführungen decken sich auch mit einer hier vorliegenden Beschreibung des fotographischen Verkehrsüberwachungsgerätes, sodass keine Bedenken bestehen, die Angaben des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Berufungsbehörde ist auch nicht verhalten, im konkreten Falle entsprechende Erhebungen bezüglich der Funktionsfähigkeit des Überwachungsgerätes anzustellen, die bloße Behauptung, das Gerät sei fehlerhaft gewesen, reicht nämlich nicht hin, entsprechende Veranlassungen zu treffen. Konkrete Hinweise auf allfällige Mängel des Gerätes wurden vom Beschuldigten nicht vorgebracht.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

  1. wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  2. wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  3. wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung;
  4. ansonsten vor dem Lichtzeichen.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Wie bereits unter Punkt I.4. dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Fotos der Überwachungskamera iVm der Aussage des anzeigenden Polizeibeamten eindeutig abzuleiten, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Umstände, welche ihn bezüglich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zu Recht hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass es sich bei dem kennzeichenmäßig bezeichneten Fahrzeug nicht um das Zugfahrzeug gehandelt hat, aus diesem Grund wurde eine Spruchkonkretisierung vorgenommen. Diese Konkretisierung war geboten und auch zulässig, zumal das Kennzeichen des Fahrzeuges grundsätzlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Im vorliegenden konkreten Fall wurde die Tat hinsichtlich Tatzeit und Tatort hinreichend konkretisiert, sodass sich der Beschuldigte ordnungsgemäß verteidigen konnte und auch eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde bereits durch die Bundespolizeidirektion Wels mildernd gewertet, dass keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich der Argumentation der Bundespolizeidirektion Wels an, wonach Missachtungen des roten Lichtes einer Verkehrsampel immer wieder und häufig zu Verkehrsunfällen mit zum Teil schweren Verletzungen, oft auch zum Tod von Menschen führen. Richtigerweise wurde darauf hingewiesen, dass eine hohe Strafe im Sinne einer wirksamen Spezialpräventation geboten ist. Darüber hinaus ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Der Berufungswerber konnte glaubhaft seine sozialen Verhältnisse darstellen, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die vom Berufungswerber dargelegten Umstände eine Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar erscheinen lassen. In Anbetracht des festgestellten Milderungsgrundes erscheint überdies die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß geboten.

 

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den bereits erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum