Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109445/5/Bi/Be

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-109445/5/Bi/Be Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, vom 1. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. November 2003, VerkR96-10830-2001/Pos, wegen Übertretung de Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 83 iVm 49 Abs3 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie anlässlich einer Anhaltung am 7. Juni 2001 um 11.15 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt auf der B310 (M Straße) bei Strkm in Fahrtrichtung Freistadt festgestellt worden sei, als Lenker mit dem Kraftfahrzeug mit inländischem Kennzeichen einen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen gezogen habe, obwohl an diesem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 Kfg 1967 angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung



zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Kenzeichen des ausländischen Aufliegers sei in der Bewilligung angeführt gewesen. An diese habe er sich gehalten; eine mündliche Abänderung des Bescheides gebe es nicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und weitere Erhebungen insofern, als bei Erkundigung in der Abteilung Straßenbau des Amtes der Oö. Landesregierung in Erfahrung gebracht wurde, dass im Bewilligungsbescheid gemäß §§ 101 Abs.5 iVm 104 Abs.9 und 82 Abs.5 KFG tatsächlich das ausländische Kennzeichen im Bescheid angeführt ist. In der Stellungnahme des zuständigen Bearbeiters hat dieser jedoch auf die Bestimmung des § 83 KFG hingewiesen, die auf § 49 Abs.3 KFG Bezug nimmt. Bei derartigen Sondertransportbewilligungen werde im jeweilige Bewilligungsbescheid nun beim jeweiligen ausländischen Kennzeichen zusätzlich ein "Deckkennzeichen gleich wie Zugfahrzeug" vorgeschrieben.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw als Lenker des inländischen Sattelzugfahrzeuges auf der B310 bei km 40.500 - die Anhaltung erfolgte durch Insp. E, VAASt Neumarkt - den ausländischen Sattelanhänger, Kz, gezogen hat. Im mitgeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich war laut Meldungsleger das britische Kennzeichen angeführt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 83 KFG 1967 dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG (rotes Deckkennzeichen) angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist....

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen...

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu konkretisieren.

Im gegenständlichen Fall lässt sich dem Spruch in der wörtlichen Umschreibung zwar entnehmen, dass sich der Tatvorwurf gegen den Bw als Lenker des


beschriebenen Kraftfahrzeuges richtet, jedoch fehlen die Kriterien des § 102 Abs.1 KFG, nämlich die Zumutbarkeit des Überzeugens, ob der Anhänger den Bestimmungen des § 83 KFG entspricht. Ein darauf abgestellter Tatvorwurf ist dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht gemacht worden. Dieser Umstand ist auch nicht nachholbar, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens (ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten) vorzugehen war.

 

Zu bemerken ist aber, dass die Bestimmung des § 83 KFG, die ganz allgemein für Fahrten mit solchen wie den angeführten Kombinationen, auch wenn dafür die keine Sondertransportbewilligung erforderlich wäre, gilt, dem Bw als Inhaber von Lenkberechtigungen der Klassen C und C+E und als Berufskraftfahrer bekannt sein muss, ohne dass in einer Sondertransportbewilligung darauf noch ausdrücklich Bezug genommen werden müsste. Die Anführung des ausländischen Kennzeichens im Bescheid setzt nicht § 83 KFG außer Kraft, sondern dient nur der näheren Bezeichnung des im Ausland zugelassenen Anhängers. Dass ein derartiges ausländisches Kennzeichen für eine Fahrt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich keinem Fahrzeug zuzuordnen wäre, liegt auf der Hand; dafür ist das Deckkennzeichen nach § 49 Abs.3 KFG gedacht. Das Argument des Bw, eine mündliche Abänderung des Bescheides sei unzulässig, wäre daher ins Leere gegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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