Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109447/4/Kof/He

Linz, 13.02.2004

VwSen-109447/4/Kof/He Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, B,O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H W, P, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7.8.2003, VerkR96-2698-2003, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben es als Lenker des Sattel-KFZ PA-..., RI-..., in Neuhofen/I. auf der L 508 bei km 29,0 in Fahrtrichtung Ried/I. am 21.03.2003 um 11.45 Uhr nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

  1. das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten;
  2. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten bzw. dieser Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 4 Abs1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, idgF (StVO 1960)
  2. § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, idgF (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

100 Euro zu 1.

30 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a

STVO 1960 zu 1.

75 Euro zu 2.

20 Stunden

§99 Abs.3 lit.b

StVO 1960 zu 2.

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

192,50 Euro.

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die Berufung vom 26.8. 2003 eingebracht und Nachstehendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag des Mandanten lege ich hiermit gegen das Straferkenntnis vom 7. August 2003, zugestellt am 25. August 2003 Berufung ein.

Mit freundlichen Grüßen".

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bedeutet das Fehlen eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind.

Eine Berufung muss - um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen - erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt; siehe die in Walter--Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I,

2. Auflage, E 134 und 148 zu § 63 AVG (Seite 1181, 1183) zitierten zahlreichen VwGH Erkenntnisse.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher dem Bw mit Schreiben vom 30.12. 2003, VwSen-109447/2 (zugestellt: 7.1.2004 - siehe Rückschein) aufgetragen, bis spätestens 30. Jänner 2004 (einlangend beim UVS) einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

Es war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 3 und 13 Abs.3 AVG - mangels begründetem Berufungsantrag - als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
Kein begründeter Berufungsantrag

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 04.06.2004, Zl.: 2004/02/0141-5

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