Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109457/2/Kei/An

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-109457/2/Kei/An Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Berufung des B W, R, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. August 2003, Zl. VerkR96-1901-2003, zu Recht:

 

  1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 51a Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

  4. Statt "Rechtsvorschrift(en)" wird gesetzt "Rechtsvorschrift",
    statt "Art III Abs.5 lit. a" wird gesetzt "Art III Abs.5 Z.1",
    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",
    statt "Euro 21 Euro" wird gesetzt "21 Euro" und
    statt "§ 134 Abs.1 KFG" wird gesetzt "§ 134 Abs.1 KFG 1967".
     
    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
     
  5. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4,20 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 26.02.2003 um 17.35 Uhr als Lenker des PKW in Ried/I., Hartwagner Straße auf Höhe des Hauses Nr. 14 den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

21 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

Gemäß

 

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Es wurde auch fristgerecht ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich war am Vorfallstag zur im oben bezeichneten Straferkenntnis angeführten Tatzeit mit dem PKW mit dem Kennzeichen in 4910 Ried i.I., Roßmarkt Höhe Haus Nr. 40 unterwegs. Dabei wurde ich durch die dort befindliche Ampelanlage zum Anhalten gezwungen. Hinter mir befand sich zu dieser Zeit ein Dienstwagen der Exekutive, aus dem ein Exekutivbeamter stieg und sich neben den oben bezeichneten PKW begab und mich durch das geöffnet gewesene Seitenfenster mündlich aufforderte, beim nächsten Parkplatz anzuhalten. Darauf legte ich den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß an und leistete dieser Aufforderung Folge. Bei dem in der Strafverfügung vom 05.03.2003 angeführten Tatort ‚Roßmarkt Höhe Haus Nr. 40' sowie bei dem im oben bezeichneten Straferkenntnis angeführten Tatort ‚Hartwagner Straße auf Höhe des Hauses Nr. 14' handelt es sich jeweils um eine Einbahnstraße, auf denen ich zur gegenständlichen Tatzeit bei zähfließendem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise höchstens 15-20 km/h unterwegs war.

Bei der oben erwähnten mündlichen Aufforderung, beim nächsten Parkplatz anzuhalten, handelt es sich nicht um Zeichen (vgl. dazu etwa Duden, Band 8, 2. Auflage, Seite 781, wo zum Begriff ‚Zeichensprache' folgende sinn- und sachverwandten Wörter angeführt sind: Gebärdensprache, Körpersprache, Gestensprache, Mienensprache, Mienenspiel, Klopfsprache, Fingersprache). Es erfolgte daher bei der gegenständlichen Amtshandlung am Vorfallstag überhaupt keine Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO. Daher liegt auch keine Strafbarkeit im Sinne des Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF. vor.

Außerdem liegt im gegenständlichen Fall aufgrund der oben dargelegten tatsächlichen Umstände der Ausnahmetatbestand des Art. III Abs. 2 Z.2 der 3. KFG-Novelle idgF vor.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mir im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung kein Beleg im Sinne des § 50 Abs. 2 VStG übergeben wurde, und mir dies auch nicht angeboten wurde, obwohl eine entsprechende Ermächtigung der Behörde vorlag.

Zu Unrecht ist die Behörde vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ausgegangen. Dazu ist anzumerken, dass im Verfahren VerkR96-1590-2001 der BH Ried i.I. überhaupt keine rechtskräftige Bestrafung erfolgte. Nach meinem gegen die (neuerlich zugestellte) Strafverfügung erhobenen Einspruch habe ich in dieser Angelegenheit bislang weder ein Straferkenntnis, noch eine Aufforderung zur Bezahlung einer Strafe oder zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe oder sonst irgend ein Schreiben erhalten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht, wie im Straferkenntnis angeführt, bei 2180, sondern lediglich bei 72 Euro liegt.

In Anbetracht meiner bisherigen Unbescholtenheit, des Nichtvorhandenseins von Einkommen und Vermögen, sowie der geringen Gefährlichkeit der Verhältnisse könnte gegebenenfalls mit der in § 13 VStG vorgesehenen Mindeststrafe von 7 Euro das Auslangen gefunden werden.

Berufungsanträge:

Aus den oben angeführten Gründen stelle ich folgende Anträge:

  1. das oben bezeichnete Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen,
  2. in eventu, die Geldstrafe angemessen zu reduzieren."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1901-2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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