Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109459/2/Kei/An

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-109459/2/Kei/An Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H Z, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Dezember 2003, Zl. VerkR96-2697-2002-Br, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "§ 52 lit. a Ziff. 4c wird gesetzt "§ 52 lit. a) Ziff. 4c

    und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 11,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 05.07.2002 um 06.30 Uhr auf der B310 bei Strkm 20,750 im Ortschaftsbereich von Gauschitzberg, Gemeinde Unterweitersdorf, Fahrtrichtung Freistadt, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen entgegen dem Verbotszeichen ‚Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten' ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Ziff. 4c StVO 1960 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

58 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 63,80 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Aufgrund einer von mir beanspruchten Rechtsberatung bin ich zum Schluß gekommen, wegen der Verwaltungsübertretung ‚Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten' nicht schuldig bin. Da ich zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung kein Lastkraftfahrzeug gelenkt habe. Und auf dem besagten Straßenabschnitt keine Zusatztafel ‚Gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge' angebracht ist."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Dezember 2003, Zl. VerkR96-2697-2002-Br, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw war im gegenständlichen Zusammenhang mit einem Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger, unterwegs. Es wird ausdrücklich auf § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 und § 2 Abs.1 Z10 KFG 1967 und auch auf § 52 lit. a) Z 4c hingewiesen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verhaltens des Bw.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor.

Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Zugrundelegung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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