Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109474/11/Zo/Pe

Linz, 15.03.2004

 

 

 VwSen-109474/11/Zo/Pe Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E H, vom 24.11.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.11.2003, VerkR96-33733-2002, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 11.11.2003, VerkR96-33733-2002, eine Geldstrafe sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Berufungswerber am 23.11.2002 um 17.20 Uhr den Pkw in Vöcklabruck bis zum Haus P gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.11.2002, VerkR21-801-2002, vom 1.11.2002 bis 1.9.2003 entzogen worden war. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG begangen.

 

Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, dass Frau I V den Berufungswerber beschuldigt hat, den Pkw zur angeführten Zeit gelenkt zu haben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er das Fahrzeug in der Zeit seines Führerscheinentzuges nie selbst gelenkt hat. Er habe das Fahrzeug des öfteren an Freunde und Bekannte verliehen, welche ihn gelegentlich im Auto mitgenommen hätten, so auch an diesem Tag. Ein Freund habe ihm angeboten, zu behaupten, dass er am damaligen Tag der Fahrzeuglenker gewesen sei, er habe dieses Angebot aber nicht angenommen, weil er sich nicht mehr sicher ist, an wen er den Pkw an diesem Tag überlassen hat. Am 23.11.2002 um 17.20 Uhr sei es schon zu finster gewesen, um jemanden aus dieser Entfernung genau zu erkennen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2004. Bei dieser Verhandlung wurde der erstinstanzliche Akt in seinem wesentlichen Inhalt verlesen, der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt sowie Frau I V und RI E als Zeugen einvernommen. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lebte zum Tatzeitpunkt in. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau I V, war er zum Vorfallszeitpunkt zerstritten. Er hat damals immer wieder versucht, mit Frau V Kontakt aufzunehmen. So auch am 23.11.2002. Er hat über die Gegensprechanlage mit ihr gesprochen, Frau V wollte aber damals nichts mit ihm zu tun haben, weshalb sie nach einiger Zeit die Gendarmerie verständigt hat. Sie hat dann aus dem Wohnzimmerfenster im fünften Stock geblickt und das Fahrzeug des Berufungswerbers auf der Straße gesehen. Beim Eintreffen der Gendarmerie waren sowohl Herr H als auch sein Fahrzeug nicht mehr anwesend.

 

RI E gab als Zeuge an, dass er sich sicher ist, dass Frau V zu ihm gesagt habe, sie habe aus dem Fenster gesehen, dass der Berufungswerber selbst in sein Auto eingestiegen und weggefahren sei. Der Zeugin wird diese Aussage vorgehalten und sie gibt dazu an, dass sie das Fahrzeug nicht herfahren gesehen hat und auch nicht beim Fenster stehen geblieben ist, um zu sehen ob bzw. wer mit dem Auto wegfährt. Ihr ist es beim Anruf der Gendarmerie nur darum gegangen, dass sie sich von Herrn H belästigt gefühlt hat, sie wollte ihn aber nicht irgendwelcher Verwaltungsübertretungen beschuldigten. Auf nochmaligen Vorhalt der Aussage des Gendarmeriebeamten gibt die Zeugin nochmals an, dass sie das Fahrzeug nicht wegfahren gesehen hat. Sie sei damals psychisch stark belastet gewesen. Diese Angabe, nämlich dass die Zeugin während der Amtshandlung extrem nervös und psychisch stark belastet gewirkt habe, wird auch von RI E bestätigt.

 

4.2. Dazu ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Die einzige Belastungszeugin für den gegenständlichen Vorfall ist Frau V. Diese hat ihre Angaben gegenüber der einschreitenden Gendarmerie bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens widerrufen und auch während der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht mehrmals behauptet, dass sie nicht gesehen hat, wer in das Fahrzeug eingestiegen bzw. wer mit diesem weggefahren ist. Der Gendarmeriebeamte ist sich sicher, dass die Zeugin ihm gegenüber gesagt habe, der Berufungswerber sei selbst mit dem Fahrzeug weggefahren, auch der Gendarmeriebeamte räumt aber ein, dass die Zeugin einen extrem nervösen und psychisch stark belasteten Eindruck gemacht hat. Die von der Gendarmerie eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen nach dem Fahrzeug des Berufungswerbers blieben erfolglos. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin und der Berufungswerber nunmehr in Lebensgemeinschaft leben und die Zeugin daher naturgemäß kein Interesse haben kann, den Berufungswerber zu belasten. Ihre Aussage ist daher mit entsprechender Vorsicht zu beurteilen. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber den tatsächlichen Lenker nicht mehr benennen konnte, spricht eher dafür, dass er möglicherweise selbst der Lenker gewesen sein könnte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er mit dem Vorwurf erstmals am 5.3.2003, also ca. 3 1/2 Monate nach dem Vorfall, konfrontiert wurde.

 

Es sprechen also einige Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Andererseits darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Zeugin während des Vorfalles unter großem psychischen Druck gestanden ist und extrem nervös war. Ihre damaligen Angaben können daher nicht im gleichen Maß als absolut richtig angesehen werden, wie dies bei einer sachlichen und ruhigen Situation der Fall wäre. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass im Zuge von Streiterein immer wieder Personen zu Unrecht gegenüber der Exekutive beschuldigt werden. Unter Abwägung all dieser Umstände gelangt das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu dem Schluss, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden kann. Unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

um Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an den Berufungswerber.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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