Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109476/9/Ki/Da

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-109476/9/Ki/Da Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, vom 23.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.12.2003, VerkR96-8171-2003/U, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.02.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird auch diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf 3,60 Euro herabgesetzt. Diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

III. Der Antrag, der belangten Behörde die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

zu III: § 74 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 01.12.2003, VerkR96-8171-2003/U, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 04.05.2003 um 04.33 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö., auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 174,087, in Richtung Wien, als Lenker des Kfz, pol.KZ.,

  1. entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 76 km/h überschritten (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt) und
  2. das angeführte Kfz nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er den zweiten Fahrstreifen benützte, obwohl der erste Fahrstreifen frei befahrbar gewesen wäre.

Er habe dadurch 1.) § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw. 2.) § 7 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden bezüglich Faktum 1 eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und bezüglich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 46 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.12.2003 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde wolle der Berufung stattgeben und das Straferkenntnis zur Gänze aufheben bzw. der belangten Behörde die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen.

In der Begründung wird im Wesentlichen bemängelt, dass die Meldungsleger nicht hinreichend befragt worden wären, wo und in welcher Weise vor in Betriebnahme das Lasergerät bezüglich seiner Funktionstüchtigkeit überprüft wurde. Es würden insoferne Bedenken bestehen, als der Beschuldigte zum Messzeitpunkt die Geschwindigkeit lediglich um 20 km/h überschritten habe.

Bezüglich Übertretung des § 7 Abs.1 StVO wurde argumentiert, dass sich mehrere Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen befunden hätten und er aus diesem Grunde nicht den rechten Fahrstreifen benutzen konnte.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.02.2004. An dieser Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Beschuldigten teil, dieser sowie die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haben sich entschuldigt.

Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, RI E M-F sowie VB/S C O, einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung - Außenstelle Haid) vom 04.05.2003 zu Grunde, die zu Last gelegten Übertretungen wurden von den Meldungslegern im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Der Berufungswerber habe sich laut Anzeige dahingehend gerechtfertigt, er habe es eilig gehabt und sei deshalb so schnell gefahren.

Die Messung der Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte unterwegs gewesen ist, erfolgte mit einem Lasermessgerät (LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7398), die Messdistanz betrug 392 m.

Im erstbehördlichen Verfahrensakt befinden sich ein Eichschein betreffend das verwendete Messgerät sowie eine Kopie des Messprotokolls, beide Unterlagen wurden bei der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht.

RI E M-F erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er zusammen mit seinem Kollegen zum Vorfallszeitpunkt Verkehrsüberwachungsdienst durchführte. Das Dienstfahrzeug sei im Bereich der Auffahrt Traun in Fahrtrichtung Wien positioniert gewesen. Er habe die festgestellte Geschwindigkeit durch Messung mit dem Lasermessgerät festgestellt. Nachdem mehrere Messgeräte verwendet werden, habe er immer sämtliche Bedienungsanleitungen mit, vor Beginn der Messungen habe er entsprechend der Bedienungsanleitung für das verwendete Gerät die nötigen Vorkehrungen getroffen. Er sei seit Beginn der Lasermessungen mit derartigen Aufgaben betraut, es sei ihm auch nichts bekannt geworden, dass es Probleme mit dem Messgerät gegeben hätte. Das Ausmaß der Geschwindigkeit könne auf dem Display des Messgerätes abgelesen werden, nach der Messung habe er sofort die Nachfahrt aufgenommen und das Messgerät mit eingeschaltetem Display mitgeführt. Er hätte dem Beschuldigten das Display auch gezeigt, dieser habe offensichtlich darauf verzichtet. Der Beschuldigte sei bei der Anhaltung sehr ruhig und beherrscht gewesen und habe sich gerechtfertigt, dass er es eilig hatte und er deshalb so schnell gefahren sei.

Im Vorfallsbereich weise die Westautobahn drei Fahrstreifen auf, der Beschuldigte habe den mittleren Fahrstreifen benützt, am rechten Fahrstreifen und auch im Bereich der Auffahrt Traun seien zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge unterwegs gewesen.

VB/S O bestätigte bei seiner Befragung im Wesentlichen die Angaben seines Kollegen, er selbst habe die Messung nicht vorgenommen und sei Beifahrer im Dienstfahrzeug gewesen. Er habe jedoch gesehen, dass sein Kollege vor Beginn der Messungen die entsprechende Bedienungsanleitung zur Hand hatte. Er könne sich erinnern, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung sehr beherrscht gewesen sei und dass am rechten Fahrstreifen keine Fahrzeuge unterwegs waren. Ob auf der Auffahrt Traun Richtung Westautobahn Fahrzeuge unterwegs waren, daran konnte er sich nicht mehr erinnern.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Auffassung, dass den Angaben der Meldungsleger Glauben geschenkt werden kann. Die Aussagen wirkten sachlich, schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Bei RI M-F, welcher die Messung vorgenommen hat, handelt es sich um einen erfahrenen Beamten, welcher seit mehr als 10 Jahren auch Lasermessungen durchführt.

Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 28.06.2001, 99/11/0261 u.a.).

Ebenso erscheinen die Aussagen der Meldungsleger im Zusammenhang mit der Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 plausibel. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass zur festgestellten Tatzeit, es handelt sich um einen Sonntag um 04.33 Uhr, grundsätzlich minderes Verkehrsaufkommen herrscht und es so durchaus als schlüssig angesehen werden kann, dass zur Vorfallszeit am rechten Fahrstreifen bzw. im Bereich der Auffahrt Traun keine weiteren Fahrzeuge unterwegs waren. Wenn sich auch bezüglich Auffahrt Traun der Zeuge Obermair nicht mehr erinnern kann, so ist doch zu bedenken, dass die Beamten den Beschuldigten nicht willkürlich dieser Verwaltungsübertretung beschuldigen würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Zeugen ihre Aussage unter Wahrheitspflicht durchführten, eine allfällige falsche Aussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle vermag jedoch seine Rechtfertigung die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen nicht zu erschüttern.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Das Vorschriftzeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen ist.

Unbestritten war im verfahrensgegenständlichen Tatortbereich auf der Westautobahn eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt bzw. war die Autobahn in diesem Bereich mit drei Fahrstreifen ausgestattet.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Beweiswürdigung (siehe Punkt I.4) haben ergeben, dass der Beschuldigte die erlaubte Geschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten hat bzw. dass er nicht soweit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er den zweiten Fahrstreifen benützte, obwohl der erste Fahrstreifen frei befahrbar gewesen wäre. Er hat damit die ihm zu Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) wird festgestellt, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Beschuldigten entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, wird zunächst darauf hingewiesen, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter, Gesundheit und Leben ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Grundsätzlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 70 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit objektiv gesehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen kann.

Zu berücksichtigen sind überdies bei der Strafbemessung spezialpräventive Gründe, dem Beschuldigten soll das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt und er dadurch von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt (Einkommen monatlich 1.000 Euro netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen), diesbezüglich wurden in der Berufung keine Einwendungen erhoben. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Was die Strafbemessung bezüglich Faktum 1 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) anbelangt, so vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. die Auffassung, dass in Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen festgesetzt und so das Ermessen im Sinne des Gesetzes angewendet hat.

Bezüglich Faktum 2 wäre aber zu berücksichtigen, dass, wie das Verfahren ergeben hat, zur vorgeworfenen Tatzeit ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte und so die Übertretung grundsätzlich keine weiteren Folgen nach sich gezogen hat, weshalb von einer bloßen Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann.

Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2001, VerkR10-30-11-2001, ist im Zusammenhang mit der Erlassung von Anonymverfügungen für eine derartige Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro vorgesehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle in Anbetracht der festgestellten Umstände mit dieser Strafe das Auslangen gefunden werden kann und es war daher eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch konsequenter Weise der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen auch in diesem Fall nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch die Schuldsprüche noch durch die verhängten Strafen in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. und III. Die Entscheidung bezüglich der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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