Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109478/6/Kei/Da

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-109478/6/Kei/Da Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
16. März 2005 zu Recht:

 

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm den EGVO 3820 und 3821 bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist mit Ablauf des 30. März 2005 abgelaufen.

Das Beweisverfahren konnte trotz der durchgeführten Verhandlung nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG geschlossen werden und es wurde innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt.

Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, außer Kraft getreten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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