Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109483/10/Zo/Pe

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-109483/10/Zo/Pe Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C H, vom 19.12.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2.12.2003, VerkR96-901-2003, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich der Punkte 1., 3. und 4. wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  4.  

  5. Der Berufungswerber hat hinsichtlich Punkt 2. zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (7,20 Euro für Punkt 2.) den Betrag von 14,40 Euro zu leisten (ds 20 % der zu Punkt 2. verhängten Geldstrafe). Hinsichtlich der Punkte 1. 3. und 4. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 29.3.2003 um 6.23 Uhr den Pkw

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,93 mg/l in Freistadt auf der B 310 bei km 39,750 in Richtung Rainbach/Mühlkreis gelenkt
  2. bei der Fahrt auf der genannten Straße bei km 39,750 ein Fahrzeug überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten
  3. bei der Fahrt auf der genannten Straße bei km 39,750 auf einer unübersichtlichen Straßenstelle vorschriftswidrig überholt, weil er ein Fahrzeug im Bereich einer langgezogenen unübersichtlichen Rechtskurve überholt habe, sowie
  4. als Führerscheinbesitzer die Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes nicht binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde angezeigt.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 1., § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 2., § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 zu 3. sowie § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.5 Z2 FSG zu 4. begangen, weshalb über ihn entsprechende Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Hinsichtlich der ihm zu Punkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber die Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretungen angezeigt worden war und sich zu diesen nicht gerechtfertigt hatte.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er Alkohol erst getrunken habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, wobei er den Gendarmeriebeamten sogar die Flasche gezeigt habe. Bezüglich des Überholvorganges habe er keinerlei Gefährdung sehen können, er habe sich selbst und seine Autos in angemeldet und verstehe daher nicht, welche Meldepflicht er versäumt haben solle. Weiters machte der Berufungswerber geltend, dass er eine Notstandshilfe von monatlich 691 Euro beziehe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.3.2004, bei welcher die Zeugen RI WH, BI H und BI P einvernommen sowie von einem Sachverständigen für Verkehrstechnik ein Gutachten hinsichtlich der Überholsichtweite eingeholt wurde. Der Berufungswerber sowie die erstinstanzliche Behörde haben am Verfahren ohne Entschuldigung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.3.2003 um ca. 6.23 Uhr seinen Pkw von Freistadt kommend auf der B 310 hinter dem Pkw des Anzeigers, wobei beide hinter einem Tankwagen nachfuhren, welcher mit ca. 60 km/h gelenkt wurde. Ungefähr bei km 39,8 überholte der Berufungswerber trotz Gegenverkehr den Tankwagen, wobei der entgegenkommende Pkw-Lenker sein Fahrzeug stark abgebremst und ganz nach rechts auf das Bankett gelenkt hat. Der überholte Tankwagen, der überholende Pkw des Berufungswerbers sowie der entgegenkommende Pkw sind zu diesem Zeitpunkt nebeneinandergefahren. Dieser Überholvorgang wurde vom Anzeiger im Rückspiegel wahrgenommen. Der Berufungswerber machte auf den Anzeiger einen übermüdeten Eindruck und legte eine unsichere Fahrweise an den Tag. Diesen Eindruck hat der Anzeiger einerseits durch Beobachtung im Rückspiegel sowie andererseits bei der Nachfahrt gewonnen, nachdem auch er vom Berufungswerber überholt worden war. Er erstattete deshalb Anzeige beim zuständigen Gendarmerieposten, woraufhin der Berufungswerber von diesen zuhause aufgesucht wurde. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er nirgends gefährlich überholt hätte. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten stellten beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung fest, weshalb sie ihn zum Alkotest aufforderten. Diese ergab um 8.55 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,93 mg/l. Diesbezüglich rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er ungefähr eine halbe Flasche selbstgebrannten Schnaps getrunken habe, nachdem er nach Hause gekommen war. Er zeigte den Gendarmeriebeamten auch eine leere Barcadiflasche vor, wobei er diese allerdings aus einem Glasschrank im Wohnzimmer heraussuchen musste. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten hatten den Eindruck, dass diese Flasche bereits längere Zeit leer war, sie machte einen "ausgetrockneten" Eindruck, sie haben diesen Widerspruch zu den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers aber nicht weiter geklärt.

 

Der Sachverständige für Verkehrstechnik erstattete zur Frage der Überholsichtweite folgendes Gutachten:

Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit für beide Fahrzeuge von 60 km/h und einem Tiefenabstand von etwa 10 m ergibt sich bei einer unterstellten Überholbeschleunigung von 1 m/s² ein eigener Überholweg von ca. 212 m. Unter Berücksichtigung eines Gegenverkehrs mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h ergibt sich eine erforderliche Überholsichtweite von ca. 410 m, nimmt man die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs mit 100 km/h an, so ergibt sich eine erforderliche Überholsichtweite von ca. 432 m. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die vorhandene Überholsichtweite im Größenbereich von ca. 420 m liegt.

 

4.2. Hinsichtlich des vom Berufungswerbers geltend gemachten Nachtrunkes, werden die erhobenen Beweise wie folgt gewürdigt:

 

Der Berufungswerber hat den Nachtrunk gleich bei der Amtshandlung den Gendarmeriebeamten gegenüber eingewendet und konnte auch eine leere Flasche vorweisen. Eine ungefähre Berechnung, welche Alkoholmenge der Berufungswerber trinken musste, um bei einem Körpergewicht von 80 kg den gemessenen Wert von 0,93 mg/l Atemluftalkoholgehalt zu erreichen, ergibt nach der Widmarkformel, dass er dazu ca. 260 ml Schnaps mit einem Alkoholgehalt von 40 % hätte trinken müssen. Für diesen Alkoholkonsum stand ihm von seinem Nachhausekommen bis zum Eintreffen der Gendarmeriebeamten mehr als zwei Stunden zur Verfügung.

 

Es ist zwar durchaus ungewöhnlich, dass jemand um diese Tageszeit eine derartig große Menge Schnaps konsumiert, andererseits kann dies aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die vom Berufungswerber vorgewiesene Flasche konnte seine Trinkangaben nur teilweise stützen, weil diese nach den Wahrnehmungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten "staubtrocken" war. Auf diesen Widerspruch wurde der Berufungswerber aber nicht angesprochen und es wurden auch keine sonstigen Erhebungen vor Ort getätigt, um den Nachtrunk entweder zu widerlegen oder zu verifizieren. Auch die erstinstanzliche Behörde hat dazu keinerlei Erhebungen getätigt. Im Berufungsverfahren, fast ein Jahr nach dem Vorfall, können dazu keine weiteren Beweise mehr erhoben werden. Es ist insgesamt durchaus zweifelhaft, ob der Berufungswerber den behaupteten Nachtrunk - insbesondere auch hinsichtlich der angegebenen Menge - tatsächlich getätigt hat, andererseits liegen aber auch keine beweiskräftigen Ermittlungsergebnisse vor, welche die Nachtrunkbehauptungen widerlegen könnten. Das vom Anzeiger beobachtete Fahrverhalten und Verhalten des Berufungswerbers ist zwar ein Indiz für eine Alkoholbeeinträchtigung, kann aber ebenso gut mit einer Übermüdung erklärt werden. Insgesamt reicht die Beweislage nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Verurteilung des Berufungswerbers zu tragen. Hinsichtlich Punkt 1. war der Berufung daher im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers stattzugeben.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs.2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG hat jeder Führerscheinbesitzer

  1. eine Änderung seines Familiennamens oder
  2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

 

5.2. Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Berufungswerber eine Sichtweite von ca. 420 m am Beginn seines Überholmanövers zur Verfügung hatte. Die für einen gefahrlosen Überholvorgang notwendige Überholsichtweite betrug ca. 410 m bis 430 m. Wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge den Überholvorgang im Rückspiegel beobachtete und daher naturgemäß den Beginn des Überholvorganges nicht auf den Meter genau festlegen konnte, ist davon auszugehen, dass die Überholsichtweite für einen gefahrlosen Überholvorgang grundsätzlich gerade noch ausgereicht hatte. Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher einzustellen.

 

Der Berufungswerber hat jedoch nach der unbedenklichen Zeugenaussage des Anzeigers trotz Gegenverkehr überholt, wobei das entgegenkommende Fahrzeug auf das Bankett ausweichen musste, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden. Er hat daher die ihm in Punkt 2. des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Verschulden des Berufungswerbers an dieser Verwaltungsübertretung ausschließen würden, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Berufungswerber habe seine Wohnsitzänderung der Führerscheinbehörde nicht angezeigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, wenn eine Wohnsitzverlegung in den Wirkungsbereich einer anderer Behörde erfolgt ist (siehe Grundtner-Pürstl, Führerscheingesetz, 2. Auflage, Anmerkung 28 zu § 14 FSG). Wie eine Meldeauskunft ergab, ist der Berufungswerber am 19.10.2001 von nach verzogen. Er hat also den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht verlassen, weshalb er die Wohnsitzänderung der Führerscheinbehörde auch nicht melden musste. Er hat daher die ihm in Punkt 4. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Regelung des § 14 Abs.5 Z2 FSG um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Die Bekanntgabe der Wohnsitzänderdung führt insbesondere nicht zu einer Änderung der Wohnsitzeintragung im Führerschein sondern ist lediglich von der Führerscheinbehörde im Führerscheinregister zu berichtigen. Aus dem bloßen Umstand, dass im Führerschein des Berufungswerbers nicht sein aktueller Wohnsitz eingetragen ist, kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass er seine Meldepflicht iSd § 14 Abs.5 FSG verletzt hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim gegenständlichen Überholvorgang hat der Berufungswerber den Gegenverkehr tatsächlich gefährdet. Bereits aus diesem Grund musste eine spürbare Geldstrafe verhängt werden. Wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Vormerkungen kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro hat die Erstinstanz eine durchaus milde Strafe verhängt. Diese entspricht auch den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 690 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind). Die Bestrafung erscheint zumindest in dieser Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses musste deshalb auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l