Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109492/3/Kei/An

Linz, 12.08.2004

 

 

 VwSen-109492/3/Kei/An Linz, am 12. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2003, Zl. VerkR96-8676-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "FSG 1997" wird jeweils gesetzt "FSG" und

    statt "5 Tage" wird gesetzt "5 Tagen".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 74 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 19.5.2003 um ca. 18.00 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Marchtrenker Landesstraße bei Km. 1,912 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun gelenkt, wobei Sie sich nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B befanden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

370

falls dieses uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

gemäß §

 

 

37 Abs. 3 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

37 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 407 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wurden fristgerecht vor Ablauf der Entzugsdauer und der Befristung die notwendigen Anträge gestellt. Nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere des vorliegenden Gutachtens, ist davon auszugehen, dass Gründe einer weiteren Vorenthaltung des Führerscheines nicht vorgelegen haben. Trotz dieses Umstandes ist bislang über die Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung nicht entschieden worden. Die Nichtentscheidung seitens der zuständigen Behörden kann daher nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen. Es kann sohin auch die Lenkerberechtigung nicht verfallen sein. Nachdem Gründe einer Fortsetzung der Entzugsdauer oder Ablehnung einer Wiedererteilung der Lenkerberechtigung nicht gegeben waren, ist daher davon auszugehen, dass die Lenkerberechtigung nach wie vor aufrecht ist.

Der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ist lediglich über offensichtlich unrichtiges Anraten der Führerscheinbehörde erfolgt. Es wurde daher dieser Antrag, nachdem er auf die Lenkerberechtigung faktisch keinen Einfluß hatte, zurückgezogen. Der Antrag auf Ausfolgung der Lenkerberechtigung vor Ablauf der Entzugsdauer ist nach wie vor aufrecht und wurde, wie bereits angeführt, über diesen bislang nicht entschieden.

Soweit überhaupt ein Verstoß vorliegt, kann dieser nur in Richtung Nichtvorlage eines Dokumentes gesehen werden, aber nicht als Verstoß gegen § 1/3 FSG.

Unabhängig davon ist weiters davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. Nachdem offensichtlich die Führerscheinbehörden bislang keine entsprechenden Entscheidungen gefällt haben, kann nicht von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers in der Richtung ausgegangen werden, dass dieser im vollen Bewußtsein des Nichtbestehens einer Lenkerberechtigung ein Fahrzeug gelenkt hat.

Der Strafvorwurf ist daher nicht berechtigt.

Es ist weiters davon auszugehen, dass die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht ist.

Es wird daher beantragt, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Zl. VerkR96-8676-2003 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 74 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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