Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109496/9/Zo/Pe

Linz, 15.04.2004

 

 

 VwSen-109496/9/Zo/Pe Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. V H vom 2.1.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3.11.2003, Zl. CSt. 10851/03, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 22.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Linz hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt, weil dieser am 12.3.2003 in der Zeit von 15.05 Uhr bis 15.57 Uhr das Kraftfahrzeug in Linz, gegenüber dem Objekt Kirchengasse in einer Fußgängerzone abgestellt hat, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.5 StVO zu sein.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber anführt, dass die Behauptungen des Anzeigers jeder Grundlage entbehren und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2004. Bei dieser wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, es haben weder der Berufungswerber noch die Erstinstanz an der Verhandlung teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Pkw mit dem Kennzeichen war am 12.3.2003 in der Zeit von 15.05 Uhr bis 15.57 Uhr in Linz auf der Kirchengasse gegenüber dem Objekt abgestellt. In dieser Zeit wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt. Der Fahrzeuglenker kam um 15.57 Uhr zu seinem Fahrzeug und hat dem Zeugen gegenüber angegeben, dieser könne sich das Ausstellen einer Organstrafverfügung ersparen, falls er ein Mandat ausstelle, würden sie sich beim unabhängigen Verwaltungssenat wiedersehen. Aufgrund einer Lenkerauskunft vom 14.6.2003 ist erwiesen, dass das Fahrzeug vom Berufungswerber am Tatort abgestellt worden war.

 

Bei der Kirchengasse handelt es sich zur Gänze um eine Fußgängerzone, am Beginn der Kirchengasse sind beidseitig entsprechende Verkehrszeichen angebracht. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zur Kirchengasse für Pkw besteht nicht. Von der Fußgängerzone sind Radfahrer sowie Ladetätigkeiten ausgenommen. Diese Fußgängerzone wurde vom Magistrat der Stadt Linz am 14.12.1995, Zl. 101-5/19-57/3787, verordnet.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber während des Überwachungszeitraumes keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen KI S anlässlich der mündlichen Verhandlung. Dies wurde vom Berufungswerber auch nie bestritten.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 ist das Halten und Parken in Fußgängerzonen verboten.

  1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
  2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
  3. Mit Fahrzeugen die nach § 76a Abs.2 Z3 und 4 und Abs.5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

 

5.2. Die gegenständliche Fußgängerzone ist durch Verkehrszeichen eindeutig beschildert und wurde entsprechend verordnet. Der Berufungswerber führte keine Ladetätigkeit durch, sein Pkw gehört auch nicht zu den in § 24 Abs.1 lit.i Z2 und 3 angeführten Fahrzeugen, weshalb das Halteverbot für ihn gültig war. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, hat er nicht vorgebracht, weshalb gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Zur Vollmacht sowie zur Zustellung der Ladung:

Der Berufungswerber hat seinem Bruder, Dr. W H, eine mit 17.2.2003 datierte uneingeschränkte und unbefristete Vollmacht in allen gerichtlichen und behördlichen Belangen erteilt. Der Bevollmächtigte ist in weiterer Folge sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung eingeschritten, weshalb kein Grund bestand, an dieser Vollmacht zu zweifeln. Die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung war daher dem Bevollmächtigten zuzustellen. Die Kündigung der Vollmacht ist beim unabhängigen Verwaltungssenat erst am 3.3.2004, also nach Zustellung der Ladung, eingelangt, weshalb die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

 

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er sei aus beruflichen Gründen ortsabwesend, reicht nicht aus, um ein begründetes Hindernis vom Erscheinen iSd § 19 Abs.3 AVG darzustellen. Dazu müsste nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das jeweilige Hindernis, also der behauptete Arbeitsaufenthalt in Amerika, entsprechend bescheinigt werden (siehe z.B. VwGH vom 18.2.2004, 2000/10/0083 sowie vom 12.1.2004, 2001/09/0232). Der Berufungswerber wurde iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit einem an die von ihm selbst bekannt gegebene E-Mailadresse gerichteten Schreiben zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert und hat diesen nicht erbracht. Es ist auch erwiesen, dass dieses Schreiben dem Berufungswerber an seiner E-Mailadresse zugegangen ist, weil er sonst jene E-Mailadresse, mit welchem das angeführte Aufforderungsschreiben abgesendet wurde, nicht kennen könnte. Dass er diese Adresse kennt, ergibt sich aber aus seinem E-Mail vom 21.3.2004. Der Berufungswerber hat den geforderten Nachweis nicht erbracht und ist zur Verhandlung auch nicht erschienen, weshalb diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden konnte.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Über den Berufungswerber scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vier verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, sodass ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt 5 % des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint notwenig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die bereits von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung (monatliches Einkommen mind. 2.000 Euro netto, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein Vermögen) zugrundegelegt werden, weil der Berufungswerber nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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