Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109500/12/Kof/He

Linz, 25.03.2004

 

 

 VwSen-109500/12/Kof/He Linz, am 25. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.11.2003, VerkR96-2969-2002, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 09.04.2002 um 00.11 Uhr auf der B 310 bei Strkm 31,847 im Gemeindegebiet von Kefermarkt, Fahrtrichtung Freistadt, als des Pkw´s ....... das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) missachtet, indem Sie bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 88 km/h gefahren sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Ziff. 10a StVO 1960 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

29 Euro

10 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. .......angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.12.2003 (eingelangt bei der belangten Behörde: 18.12.2003) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 24.3.2004 beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Bw hat dabei vorgebracht, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst den auf ihn zugelassenen Pkw gelenkt hat.

 

Dieser Pkw war zur Tatzeit an eine näher bezeichnete Firma in Rostock verliehen. Welcher Mitarbeiter dieser Firma den Pkw gelenkt hat, ist dem Bw nicht bekannt.

 

Zum Beweis für seine Aussage hat der Bw eine Rechnung über den Verleih des Pkw für den Zeitraum April 2002 vorgelegt.

 

Dieses Vorbringen des Bw ist glaubwürdig.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

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