Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109503/10/Ki/Schä

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109503/10/Ki/Schä Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau W S vom 22. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Dezember 2003, S-28752/03 VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 2003, S-28752/03 VP, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe es am 27. Juli 2003, 14.25 Uhr, in Linz, von der Shell Tankstelle zur Ausfahrt auf die Werndlstraße, im Bereich der Kreuzung Werndlstraße/Avenariusweg (Ausfahrt von der Tankstelle) als Lenker des Kfz, Pkw KZ: , unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten. Sie habe § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 Berufung, der zur Last gelegte Sachverhalt wird bestritten.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2004 im Beisein der Berufungs-werberin sowie eines Vertreters der Bundespolizeidirektion Linz. Als Zeugen wurde das Ehepaar O und C G einvernommen.

 

Unbestritten kam es am 27. Juli 2003 gegen 14.25 Uhr in Linz im Bereich der Kreuzung Werndlstraße/Avenariusweg zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Berufungswerberin und der Zeuge O G beteiligt waren.

 

Der Unfallgegner der Berufungswerberin brachte bereits von Anfang an vor, dass sie ihr Fahrzeug nach diesem Verkehrsunfall nicht angehalten hat, sondern einfach weitergefahren ist. Sie sei nach rechts auf den Bindermichl eingebogen und habe erst bei einer Bushaltestelle angehalten.

 

In einer Stellungnahme vom 4. August 2003 bestritt die Berufungswerberin, nicht angehalten zu haben, sie habe nach der Kollision ihr Fahrzeug nach hinten Richtung Stoptafel versetzt, der Lenker des weißen Pkw-Kombi (Unfallgegner) habe sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt und sich selbst etwa im Bereich ihrer rechten Tür gestellt. Nichts erwähnt wurde in dieser Stellungnahme von einem Absterben des Motors bzw. dass die Berufungswerberin zwecks Schadensbesichtigung in die Hocke gegangen wäre. Ebenso hat die Berufungswerberin in dieser Stellungnahme nichts davon erwähnt, dass sie letztlich im Bereich der Muldenstraße vom Unfallgegner zum Anhalten ihres Fahrzeuges veranlasst wurde.

 

Erst im Rahmen einer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Linz am 8. September 2003 erwähnte die Berufungswerberin, dass ihr Fahrzeug abgestorben sei, dass sie nach dem Aussteigen in die Hocke gegangen sei, erwähnte sie erstmals in einer Eingabe vom 3. Dezember 2003.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb die Berufungswerberin bei ihrer Rechtfertigung.

 

Der Unfallbeteiligte O G sowie dessen Gattin C G wurden bei der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommen. Beide erklärten übereinstimmend, dass die Berufungswerberin am Unfallort nicht angehalten hat. Herr O G erklärte, dass er ihr nachgefahren sei und sie erst im Bereich Muldenstraße zum Anhalten veranlassen habe können.

 

In freier Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Zeugen die Wahrheit gesprochen haben. Sie wurden darüber belehrt, dass eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche Konsequenzen haben könnte und wirkten jedenfalls bei ihren schlüssigen Aussagen glaubwürdig.

 

Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, letztlich fällt jedoch auf, dass sie Details, welche sie im späteren Verfahren vorgebracht hat, in ihrer ersten Stellungnahme vom 4. August 2003 nicht erwähnt hat. Sie hat in dieser Stellung-nahme weder erwähnt, dass der Motor ihres Fahrzeuges bei dem Verkehrsunfall abgestorben sei, noch dass sie vor Ort zwecks Schadensfeststellung in die Hocke gegangen sei. Erwähnt wurde auch nicht die Tatsache, dass der Zeuge die Berufungswerberin im Bereich der Muldenstraße zum Anhalten veranlassen konnte.

 

Gerade spontane Angaben in einer ersten Rechtfertigung tragen im Regelfalle zu einer positiven Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei. Dadurch, dass die Berufungs-werberin wesentliche Details erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht hat, entsteht der Eindruck, dass ihre Aussagevariante doch eher eine beschönigende Konstruktion darstellt.

 

I.5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erhoben:

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen-hang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwider handelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Das unter Punkt I.4 dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Berufungs-werberin nach dem - unbestrittenen - Verkehrsunfall ihr Fahrzeug nicht angehalten hat, sondern dass sie zunächst weitergefahren ist. Erst im Bereich der Muldenstraße konnte sie von ihrem nachfahrenden Unfallgegner zum Anhalten veranlasst werden. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen, Umstände, welche die Berufungswerberin aus subjektiver Sicht (§ 5 VStG) entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so stellen die in § 4 Abs. 1 und 2 StVO normierten Delikte besonders krasse Verstöße dar. Dementsprechend hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengeren Strafrahmen vorgesehen.

 

In Anbetracht der vorgesehenen Höchstgeldstrafe (2.180 Euro) ist die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe durchaus vertretbar. Insbesondere sind bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen. Einerseits soll durch die Verhängung entsprechender Strafen der Allgemeinheit das Unrechtmäßige dieses Verhaltens signalisiert werden, andererseits soll die Berufungswerberin durch eine ent-sprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände werden keine festgestellt. Die der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt, die Berufungswerberin hat dagegen keine Einwendungen erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher im Bezug auf die Strafbemessung fest, dass die Bundespolizeidirektion Linz vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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