Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109505/10/Zo/Pe

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-109505/10/Zo/Pe Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B, Dr. W, vom 19.12.2003 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4.12.2003, VerkR96-14097-2003, wegen Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 18.3.2003 um 15.30 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der B1 gelenkt habe, wobei bei einer Verkehrskontrolle bei km 255,700 festgestellt worden sei, dass er

  1. sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 3.500 kg durch die Beladung um 700 kg überschritten worden sei;
  2. dass der Berufungswerber die gegenständliche Fahrt durchgeführt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 zu 1) bzw. nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG zu 2) begangen, weshalb über ihn Strafen von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 10 Euro) zu 1) bzw. 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, Verfahrenskosten 11 Euro) zu 2) verhängt wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass die Überladung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 3.3.2004 hat der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses (Vorwurf der Überladung) zurückgezogen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der nunmehr auf Punkt 2 eingeschränkten Berufung stattzugeben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18.3.2003 um 15.30 Uhr den Lkw in Vöcklamarkt auf der B1 bei km 255,700. Der gegenständliche Klein-Lkw hat ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg. Eine Verwiegung mit Wiegeplatten ergab, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges nach Abzug der Messtoleranz 4.200 kg betrug. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, jedoch nicht für die Klasse C.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 lit.a FSG berechtigt die Lenkberechtigung der Klasse B zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z3a lit.a FSG berechtigt eine Lenkberechtigung der Klasse C zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg.

 

5.2. Die Bestrafung wegen der Überladung (Punkt 1 des Straferkenntnisses) ist durch das Zurückziehen der Berufung gegen diesen Punkt bereits rechtskräftig. Hinsichtlich des Berechtigungsumfanges der Lenkberechtigungen für die Klassen B und C ist anzuführen, dass sich nach dem klaren Wortlaut des § 2 FSG die Gewichtsgrenze von 3.500 kg auf die höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges bezieht, nicht aber auf das tatsächliche Gesamtgewicht. Dies bedeutet, dass die gegenständliche Überladung des Klein-Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t nichts daran ändert, dass dieser trotzdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden darf. Das dem Berufungswerber im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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