Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109507/7/Zo/Pe

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-109507/7/Zo/Pe Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn V H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C S, vom 18.12.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.12.2003, VerkR96-16957-2003, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.3.2004 auf die Strafhöhe eingeschränkt, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 130 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 13 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 17.3.2003 um 14.44 Uhr den Kombi auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er bei km 214,900 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,43 Sekunden festgestellt. Erforderlich wäre ein zeitlicher Abstand von 2 Sekunden gewesen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden, Verfahrenskosten 18 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sich der zu geringe Sicherheitsabstand nur deshalb ergeben habe, weil das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug kurz vor der Abstandsmessung stark abgebremst worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.3.2004. In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber gehört sowie in die Videoaufzeichnung der betreffenden Abstandsmessung Einsicht genommen. Nach Einsichtnahme in diese Videoaufzeichnung hat der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Die Einvernahme des Zeugen war damit nicht mehr erforderlich. Die Erstinstanz hat am Berufungsverfahren entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 17.3.2003 um 14.44 Uhr den Kombi auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg, wobei er bei km 214,900 zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von lediglich 0,43 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h eingehalten hat. Der Berufungswerber verdient monatlich zwischen 1.000 und 1.500 Euro, hat Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Gattin und besitzt ein Einfamilienhaus, wobei er aber entsprechende Schulden hat.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass augrund der Zurückziehung der Berufung gegen den Schuldspruch dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nur noch die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber einen deutlich zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat, welcher auch wesentlich unter der durchschnittlichen Reaktionszeit eines aufmerksamen Kraftfahrers liegt. Im Fall eines unvorhergesehenen starken Bremsmanövers des Vorderfahrzeuges wäre es daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeit mit einer entsprechenden Schwere des Unfalles zu rechnen gewesen wäre. Aufgrund dieses Umstandes musste eine entsprechend spürbare Geldstrafe verhängt werden. Andererseits stellt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen zeigte sich der Berufungswerber auch einsichtig hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Verhaltens, sodass auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer besonders hohen Geldstrafe nicht mehr erforderlich schien.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie seiner Sorgepflichten für drei Personen erscheint die auf 130 Euro herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, weil jedermann gezeigt werden muss, dass eine deutliche Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auch entsprechend sanktioniert wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum