Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109508/6/Kof/Sta

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-109508/6/Kof/Sta Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, H, T, vertreten durch
Frau Rechtsanwältin Mag. C P, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.12.2003, VerkR96-2556-2003, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) stand im Verdacht, am 15.4.2003 um
12.48 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten - auf ihn zugelassenen - Pkw auf der L. Straße bei Strkm .....aus Fahrtrichtung S kommend in Fahrtrichtung M im Ortsgebiet D gelenkt, dabei eine Geschwindigkeit von 74 km/h eingehalten und somit die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten zu haben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro,
(ds 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.1.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 26.2.2004 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Dabei brachte der Bw vor, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst, sondern Frau D.B. (vollständiger Name und Adresse wurden angegeben) den auf ihn zugelassenen Pkw gelenkt habe.

Der Bw hat eine schriftliche Erklärung der Frau D.B. vorgelegt.

 

Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 
 

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