Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109511/2/Bi/Be

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-109511/2/Bi/Be Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 12. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. Dezember 2003, VerkR96-28409-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insofern geändert wird, als er zu lauten hat: "Sie haben am 20. August 2003, 11.07 Uhr, in Frankenburg/H., Ortschaftsweg Engern nächst Haus Nr. 4, den auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl dadurch nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind...".

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. August 2003 vor 11.07 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Frankenburg/H. am Ortschaftsweg Engern auf der asphaltierten Fahrbahn in der Nähe des Hauses abgestellt habe, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden



  2. Verkehr frei geblieben seien, obwohl es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handle.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3VStG).

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen geltend, der Ortschaftsweg sei nicht 5,20 m breit, sondern an der besagten Stelle sogar 6 m. Dazu legt er einen Plan im Maßstab 1:500 vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger (Ml) RI, GP Frankenburg/H., Anzeige erstattet hat, weil am 20. August 2003, 11.07 Uhr, der Pkw des Bw in der Nähe des Hauses so auf der asphaltierten Fahrbahn geparkt gewesen sei, dass J H mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen nur erschwert auf seine Grundstücke fahren habe können. Der Ortschaftsweg sei öffentlich. Der Bw sei nicht dazu befragt worden, weil er bereits auf sein Parkverhalten angesprochen worden sei und er dazu nichts sage, außer dass es ihm egal sei, da er mit dem Nachbarn laufend im Streit sei. Vom abgestellten Fahrzeug seien Fotos angefertigt worden.

 

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. August 2003 erhob der Bw fristgerecht Einspruch und führte aus, es gebe dort weder eine Halte- noch eine Parkverbotstafel. An dieser Stelle sei die Gemeindestraße außerdem 5,20 m breit und dadurch sei die Straße für zwei Fahrstreifen gegeben.

 

Mit Bericht vom 24. September 2003 teilte der Ml mit, die Fahrbahn sei an der vom Bw zum Abstellen benutzten Stelle 3,50 m breit. Für andere Fahrzeuge, vor allem Zugmaschinen samt Geräten, bleibe nur eine Breite von ca 1,50 m übrig. Die größte Breite der Fahrbahn betrage überhaupt nur 4,10 m. Die von der Asphaltstraße weggehenden Schotterwege seien öffentlich. Der Bw stelle sein Fahrzeug immer in diesem engen Bereich ab, um mit den Nachbarn Streit anzufangen bzw die Straßenbenützer zu ärgern.

Die in der Anzeige angesprochenen Fotos wurden vorgelegt.

 



Der Bw gab am 10. November 2003 - ihm waren in der Verständigung vom
23. Oktober 2003 die beiden Fotos zur Kenntnis gebracht worden - vor der Erstinstanz an, er bleibe dabei, dass es dort keine Halte- oder Parkverbotstafeln gebe. Außerdem habe er seinen Grund der Gemeinde geschenkt, damit zwei Fahrstreifen geschaffen werden könnten - die Straße sei vorher nur 1,80 m breit gewesen. Die Straße sei nun 5,2 m breit. Er habe mit dem Bürgermeister von Frankenburg vereinbart, dass er sein Fahrzeug dort abstellen dürfe, und außerdem habe er eine Vereinbarung mit dem Nachbarn. Er sehe nicht ein, dass er sein Fahrzeug nicht auf seinem Grund abstellen dürfe.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken ... verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

 

Bereits aus den vorliegenden Fotos lässt sich einwandfrei und ohne jeden Zweifel ersehen, dass der Pkw des Bw am Ende der Asphaltstraße rechts so abgestellt war, dass links davon nur mehr ein Fahrstreifen übrig blieb. Aus dem vom Bw vorgelegten Plan im Maßstab 1:500, dh 1mm im Plan entspricht 500 mm (= 1/2 m) in der Natur, geht hervor, dass der Ortschaftsweg an der vom Bw verparkten Stelle nur höchstens 7 mm breit ist, dh bezogen auf die Natur, dass der Ortschaftsweg nur 3,50 m breit ist. Da der Pkw laut Fotos unmittelbar vor der Gabelung in zwei Schotterwege geparkt war, ist auch die vom Bw handschriftlich eingezeichnete Parkposition unrichtig; außerdem wäre dort der Weg laut Plan auch nur 7 mm breit, dh 3,50 m in der Natur. Von 5,20 m oder gar 6 m kann daher keine Rede sein.

Da es sich beim gegenständlichen Parkverbot um ein gesetzliches Verbot handelt, ist eine zusätzliche Aufstellung von Parkverbotstafeln nicht erforderlich. In wessen Grundeigentum sich die Parkstelle befindet, ist insofern nicht von Bedeutung, als es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, dh gemäß § 1 StVO um eine Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt - Gegenteiliges wurde nie behauptet und ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt nicht. Selbst wenn der Bw eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister von Frankenburg oder mit den Nachbarn hätte, könnte er dadurch die Straßenverkehrsordnung nicht außer Kraft setzen.

 

Da im gegenständlichen Fall nur mehr ein einziger Fahrstreifen für den fließenden Verkehr übrig blieb, es aber entgegen der Meinung des Bw nicht darauf ankommt, ob insgesamt zwei Fahrstreifen vorhanden sind, sondern nur darauf, ob beim Abstellen des Pkw noch immer zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr übrigbleiben, steht außer Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da ihm


die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Die Spruchänderung war gemäß § 44a Z1 VStG insofern erforderlich, als das vom Bw unbestrittene Abstellen zum Parken (dh gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO das Stehen lassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten oder die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit) laut Anzeige bereits vor 11.07 Uhr erfolgte. Um 11.07 Uhr war der Pkw laut Fotos im Verbindung mit der Anzeige immer noch dort geparkt. Parken ist daher nicht als Tätigkeit, sondern als Zustand zu verstehen. Die Zeitangabe "vor 11.07 Uhr" würde eine unbestimmte Zeitspanne beschreiben, die um 11.07 Uhr bereits beendet war.

Der Spruch wurde aus der Strafverfügung übernommen, zu der sich der Bw während des gesamten Verfahrens zu verantworten in der Lage war.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, ist unter Bedachtnahme auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw äußerst niedrig angesetzt und hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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