Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109515/2Kof/He

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-109515/2Kof/He Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M, R, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J E, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.12.2003, VerkR96-10140-1-2003, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 3.1.2003 um 13.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ....... auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und überholten Sie bei Kilometer 264,600 den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw ...... und streiften diesen, wodurch er links hinten beschädigt wurde. Obwohl Ihr Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit. b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

100 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.3 StVO 1960

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.12.2003 eingebracht.

 
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Herr N.P. und der Bw lenkten am 3.1.2003 gegen 13.50 Uhr jeweils ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf der A1, Fahrtrichtung Salzburg im Baustellenbereich "Gemeindegebiet Mondsee".

Etwa bei der Ausfahrt Mondsee kam es zu einer leichten Kollision, wobei das Fahrzeug des Herrn N.P. links hinten und das Fahrzeug des Bw rechts vorne leicht beschädigt wurde.

 

Die beiden Fahrzeuglenker hielten jedoch ihre Pkw nicht an - offensichtlich um eine gefährliche Verkehrssituation und/oder ein "Verkehrschaos" im Baustellenbereich der Autobahn zu vermeiden - sondern fuhren nach dem Baustellenbereich auf einen Pannenplatz.

Dort wurde der Verkehrsunfall von der - mittlerweile verständigten - Autobahngendarmerie Seewalchen aufgenommen (Unfallbericht und Lichtbilder wurden angefertigt).

Bei dieser Unfallaufnahme am Pannenparkplatz waren sowohl Herr N.P., als auch der Bw einschließlich der unfallbeteiligten Fahrzeuge anwesend.

 

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte, Herr RI M., Autobahngendarmerie Seewalchen hat dies dem unterfertigten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 6.2.2004 telefonisch bestätigt.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen (§ 4 Abs.5 erster Satz StVO).

 

Im vorliegenden Fall wurde die nächste Gendarmeriedienststelle (Autobahngendarmerie Seewalchen) vom Verkehrsunfall verständigt; ob diese Verständigung von Herrn N.P., vom Bw oder von beiden Unfallbeteiligten erfolgte, kann dahingestellt bleiben, da bei der Unfallaufnahme beide Unfallbeteiligte einschließlich der unfallbeteiligten Fahrzeuge anwesend waren.

 

Dem Sinn und Zweck des Gesetzes wurde daher jedenfalls entsprochen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
§ 4 Abs.5 StVO

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