Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109519/11/Ki/Da

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-109519/11/Ki/Da Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E S vom 4.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.12.2003, VerkR96-14764-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 17,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15.12.2003, VerkR96-14764-2003, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 14.3.2003 um 6.54 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe sie bei km 267,500 im Gemeindegebiet von St. Lorenz in der do. Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a "KFG 1967" wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 87,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob dagegen am 4.1.2004 Berufung. Einerseits argumentiert sie, sie habe zwei schulpflichtige Kinder zu beaufsichtigen, woraus sich konsequentermaßen die Tatsache ergebe, dass sie zu Hause gewesen sei. Andererseits habe sie seit mehreren Jahren (mindestens schon zehn Jahre) nicht mehr Auto gelenkt. Das am Radarfoto sichtbare Auto sei auf ihren Namen zugelassen. In diesem Auto sei sie immer ohne Ausnahme nur Mitfahrerin. Sie sitze nie beim Lenkrad, weil sie Angst vor der Lenkung habe. Wann auch immer sie fahren wolle, brauche sie jemanden als Lenker. Sie könne hiefür Dutzende von Zeugen namhaft machen.

 

Am 10.3.2003 habe sie ein namentlich benannter Freund aus Toronto, Kanada, besucht. Nach ein paar Tagen habe dieser mit einem Mietauto nach Ungarn fahren wollen, die Leihfirma hätten diesen jedoch verweigert. Es sei keine bessere Lösung übrig geblieben, als mit ihrem Pkw zu fahren. So sei es passiert, dass er allein am 14.3.2003 früh am Morgen weggefahren und nach einer Woche wieder zurückgekehrt sei.

 

Sie wolle weder die ungerechterweise zugemessene Geldstrafe noch die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerberin zunächst aufgetragen, Namen und Anschrift von mindestens zwei Zeugen bekannt zu geben, welche das Vorbringen, sie habe seit mehreren Jahren nicht mehr Auto gelenkt, bestätigen könnten. Weiters wurde sie eingeladen, eine eidesstattliche Erklärung jener in der Berufung benannten Person, welche das Fahrzeug gelenkt haben soll, beizuschaffen.

 

Die Berufungswerberin gab daraufhin Namen und Anschrift von zwei Zeugen bekannt, führte jedoch aus, dass sie fristgerecht keine eidesstattliche Erklärung des von ihr benannten Lenkers beschaffen könne, sie habe mehrmals mit ihm vergeblich den Kontakt aufzunehmen versucht.

 

Im Rechtshilfewege wurden dann die beiden von der Berufungswerberin benannten Zeugen einvernommen, beide haben erklärt, dass sie Frau S noch nie beim Autofahren gesehen hätten.

 

Dies wurde in der weiteren Folge der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.3.2004 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass diese Aussagen letztlich für sich nicht geeignet wären, den Tatvorwurf zu beseitigen. Frau S wurde nochmals eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens die betreffende eidesstattliche Erklärung beizubringen bzw. eine genaue Adresse der benannten Person bekannt zu geben oder sonstige Beweise für ihr Vorbringen, dass sie das Fahrzeug dieser Person überlassen habe, anzubieten. Die Berufungswerberin hat dieses Schreiben am 24.3.2004 eigenhändig übernommen und bis dato jedoch nicht reagiert.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät (MUVR 6FA, Radarbox) festgestellt. Die Berufungswerberin erklärt hiezu, dass das auf den Radarfotos abgebildete Fahrzeug das ihre ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass eine Messung mittels einem stationären Radargerät eine taugliche Methode zur Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges ist. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich damit, dass sie das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hätte.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass es sich beim Vorbringen der Berufungswerberin um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Wohl haben die von ihr benannten Zeugen erklärt, dass sie Frau S noch nie beim Lenken des Fahrzeuges gesehen hätten, andererseits hat sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beweise angeboten, welche ihr Vorbringen, ein Freund aus Kanada habe das Fahrzeug gelenkt, belegen könnten. Der Berufungswerberin wurde mitgeteilt, dass die Zeugenaussagen für sich alleine nicht geeignet erscheinen, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

In Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelwerberin auf die Einladung, entsprechende Beweise für die Überlassung des Kraftfahrzeuges an die benannte Person anzubieten, nicht nachgekommen ist, ist sie ihrer auch im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es geht, wie bereits dargelegt wurde, die Berufungsbehörde davon aus, dass die Berufungswerberin selbst das Fahrzeug gelenkt und somit den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Umstände, welche sie in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

Die Spruchänderung war geboten, um die Strafnorm richtig zu stellen, offensichtlich handelt es sich um einen lediglichen Schreibfehler im erstinstanzlichen Straferkenntnis.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten stellt generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd gewertet, Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt.

 

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden der Strafbemessung ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 1.000 Euro zu Grunde gelegt und davon ausgegangen, dass keine Sorgepflicht besteht und kein Vermögen vorhanden ist. Diesbezüglich hat die Berufungswerberin keine Einwendungen erhoben.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle, gemessen am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus als gerechtfertigt, zumal auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass die Berufungswerberin durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen waren.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Festsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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