Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109521/2/Kei/An

Linz, 13.10.2004

 

 

 VwSen-109521/2/Kei/An Linz, am 13. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Berufung des Erich W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Dezember 2003, Zl. VerkR96-358-2003, zu Recht:

 

  1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

II. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "bzw. diesen trotz" wird gesetzt "bzw. trotz",

statt "und 3 99 Abs.3 lit. a" wird gesetzt "und § 99 Abs.3 lit. a" und

statt "Geldstrafe von Euro" wird gesetzt "Geldstrafe von".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 25,80 Euro (= 7,20 Euro + 7,20 Euro + 4,20 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 23.12.2002 um 06:58 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen des Zugfahrzeuges, auf der A 7 im Bereich von Strkm. 3,200 bis Strkm. 5,000, Richtungsfahrbahn Nord, Gemeinde Linz, zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.

2. Sie haben bei dieser Fahrt Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.

3. Sie haben bei dieser Fahrt, wie anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges nicht mitgeführt bzw. haben Sie es unterlassen, trotz Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

4. Sie haben bei dieser Fahrt, wie anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, den Führerschein nicht mitgeführt bzw. diesen trotz Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Ihren Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 18 Abs. 1 und 3 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 22 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  3. § 102 Abs. 5 lit. b und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  4. § 14 Abs. 1 Zf. 2 und § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

  1. 36 Euro
  2. 36 Euro
  3. 21 Euro
  4. 36 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

18 Stunden

18 Stunden

12 Stunden

18 Stunden

gemäß §

 

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

134 Abs. 1 KFG 1967

37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 141,90 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Gem. Pkt. 1 des o.a. Erkenntnisses hätte ich eine Übertretung des § 18 Abs. 1 und 3 StVO begangen.

Dies ist unrichtig, weil der erforderliche Sicherheitsabstand meinerseits eingehalten wurde und eine etwaige Verkürzung des Abstandes wenn überhaupt durch den Vordermann veranlaßt wurde.

Der Abs. 3 des § 18 StVO normiert überdies einen Tatbestand der mit dem SV in keinem Zusammenhang steht.

2) Gem. Pkt. 2 des o.a. Erkenntnisses hätte ich eine Übertretung des § 22 Abs. 2 StVO begangen.

Dies ist unrichtig, weil die Abgabe von Schallzeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur erforderlich war, sondern ich dazu iSd. Abs. 1 § 22 StVO auch verpflichtet bin.

3) Gem. Pkt. 3 und 4 des o.a. Erkenntnisses hätte ich div. Übertretungen von Normen des KFG und FSG gesetzt.

Dies ist unrichtig, weil der Zulassungsschein gem. KFG auf Fahrten, und der Führerschein gem. FSG beim Lenken von Fahrzeugen mitzuführen ist.

Genannte Papiere wurden von den SWB von mir gefordert als ich auf dem Weg aus dem Büro war.

Womit ich gleichzeitig, auch im Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf feststelle, daß die Identität des Lenkers bisher nicht festgestellt wurde.

4) Gem. der Begründung des o.a. Straferkenntnisses wurde der im Spruch (welcher sich übrigens nicht als solcher bezeichnet) genannte SV von Beamten der BPD Linz angezeigt.

Dies ist unrichtig, weil die Anzeige durch eine Privatperson erfolgte.

5) Gem. der Begründung des o.a. Straferkenntnisses wurde ich mit Strafverfügung zu gen. Übertretungen bestraft.

Dies ist unrichtig, weil sich die Strafverfügung vom 27.01.2003 auf einen SV bezieht welcher sich ‚stadtauswärts' ereignet hat, gegenständlicher Fall hat sich aber gem. Straferkenntnis und Anzeige auf der Richtungsfahrbahn ‚Nord' also ‚stadteinwärts' ereignet.

Aus angeführten Gründen und schweren Verfahrensmängeln, wie dem Nichtnachkommen der Beweisanträge, stelle ich folgende Anträge:

  1. Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2003
  2. Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Jänner 2004, Zl. VerkR96-358-2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen Major E S (Niederschriften vom 8. April 2003 und vom 7. Juli 2003).

Diesen Aussagen des Zeugen Major E S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 4 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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