Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260192/3/WEI/Bk

Linz, 20.05.1997

VwSen-260192/3/WEI/Bk Linz, am 20. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Herrn F, vertreten durch Dr. H vom 26. April 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. April 1996, Zl. Wa 96-29-9-1994-Ms/M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit b) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. April 1996, Wa96-29-9-1994-Ms/M, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es verabsäumt, für das Jahr 1994 Wasseruntersuchungen in chemischer und bakteriologischer Hinsicht, betreffend der beiden auf Grundstück Nr.., bestehenden Brunnen vornehmen zu lassen und die Untersuchungsbefunde dem Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Eferding unverzüglich vorzulegen, obwohl gemäß Spruchabschnitt I.5. des Bescheides vom 27. Juni 1967, Zl. Wa-2450/1-1967/Re, eine jährliche Wasseruntersuchung der beiden Brunnen und die unverzügliche Vorlage der Untersuchungsbefunde an die Bezirkshauptmannschaft Eferding vorgeschrieben wurde.

Sie haben somit entgegen einer gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung (=WRG 1959), erforderlichen und erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Grundwasser benutzt." Die belangte Behörde erachtete § 10 Abs 1 und 2 iVm § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 als verletzte Rehtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 lit.b WRG 1959 ..." (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 12. April 1996 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die am 26. April 1996 - und damit noch rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG beantragt wird.

2.1. In der Berufung führte der Bw dazu im wesentlichen begründend aus, daß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht vorliege, der Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 27. Juni 1967 an Herrn F, den Vater des Bw, gerichtet war. Dieser wäre verstorben und bezüglich der Rechtsnachfolge ein jahrelanger Erbrechtsstreit beim LG anhängig, sodaß als Bescheidadressat die Verlassenschaft nach F, nicht jedoch der Bw in Frage komme. Überdies wäre dem Bw der Inhalt des Bescheides vom 27. Juni 1967 nicht bekannt gewesen, sodaß ihm eine allfällige Übertretung dieses Bescheides nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Dazu komme, daß auch der Vater des Bw über Jahrzehnte hindurch der Verwaltungsbehörde keine Untersuchungsbefunde vorgelegt habe, ohne daß dies von der Behörde in irgendeiner Weise beanstandet worden wäre oder zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis hätte der Bw davon ausgehen können, daß die Nichtvorlage der Untersuchungsbefunde rechtmäßig, zumindest jedoch nicht strafbar sei. 2.2. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung mit dem Hinweis vorgelegt, daß sie die getroffene Entscheidung aufrechthält und von einer Berufungsvorentscheidung absieht.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

3.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1967, Wa-2450/1-1967/Re, wurde Herrn F, dem Vater des Bw, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Untergrund der Gp der KG A mittels zweier Brunnen zwecks Versorgung seines Hauses und Obstverwertungsbetriebes in A mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betriebe der hiezu dienenden Anlagen unter Einhaltung von insgesamt 15 Nebenbestimmungen nachträglich erteilt.

Die gegenständlich relevante Vorschreibung (Auflage) Nr. 5 lautet wie folgt:

Nach Abschluß der Umbauarbeiten an den Brunnen ist nach Auspumpen der Brunnen die Entnahme einer Wasserprobe aus jedem der Brunnen zu veranlassen und es sind diese Wasserproben chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen. Ferner sind in der Folgezeit 1-mal jährlich - jeweils zu Beginn der Fruchtsafterzeugung - analoge Wasseruntersuchungen durchführen zu lassen. Die Untersuchungsbefunde sind dem Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils unverzüglich vorzulegen.

3.2. Der Bw hat den gegenständlichen Betrieb von seinem Vater übernommen und auch die Fruchtsafterzeugung fortgeführt. In seinem aktenkundigen Antrag vom 22. Februar 1995 an die Gewerbeabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung auf Feststellung, daß der im Standort A, von ihm geführte Betrieb zur Fruchtsafterzeugung dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei und daher keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der GewO 1994 darstelle und es sich bei den Anlagen in diesem Standort um keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 handle, hat der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, den Fruchtsafterzeugungsbetrieb von seinem Vater F übernommen zu haben, der das Unternehmen jahrzehntelang im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes geführt hätte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Oktober 1995, Ge-441582/4-1995/Pö/Ra, wurde der oben dargestellte Feststellungsantrag iSd § 358 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen, weil sich die Behauptung einer Tätigkeit im Sinne eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft als haltlos erwiesen hätte und offenkundig auf die gegenständliche Betriebsanlage die Merkmale der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 zuträfen.

Nach den Feststellungen der belangten Strafbehörde hatte der Bw in Entsprechung der Vorschreibung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 1967 am 10. Jänner 1992 einen Wasseruntersuchungsbefund für das Jahr 1991 (Probenahme am 9. Dezember 1991) vorgelegt. Außerdem hat er am 30. Jänner 1995 eine Wasserprobe entnommen und in der Folge den Wasserroutineuntersuchungsbefund vom 8. Februar 1995 der belangten Behörde übermittelt. Für beide Untersuchungen hatte er die Wasserprobe selbst entnommen.

3.3. Die belangte Strafbehörde ging im Hinblick auf den vom Bw eingebrachten Feststellungsantrag iSd § 358 GewO 1994 davon aus, daß dieser Betreiber des Fruchtsafterzeugungsbetriebes ist, den er von seinem Vater übernommen hatte. Zumindest wußte er von der Verpflichtung, jährlich Wasserproben zu nehmen und die Wasseruntersuchungsbefunde der belangten Behörde vorzulegen, weil sein diesbezügliches bescheidkonformes Verhalten im Jahre 1991 sonst nicht erklärbar wäre. Seine Einlassung im erstinstanzlichen Strafverfahren, es wäre ihm nicht Akteneinsicht gewährt worden und er hätte keinen Bescheid aus 1967 erhalten, ist zumindest teilweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat ihm ausdrücklich Akteneinsicht gewährt und mit Schreiben vom 9. November 1995 noch einmal angeboten. Im einzelnen wird dazu auch auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die Berufung meint dazu, daß zwar Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt, nicht aber in den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 27. Juni 1967 gewährt worden sei. Die dem erkennenden Verwaltungssenat vorgelegten Akten enthalten auch eine Ablichtung des genannten Bescheids. Ob der Bw anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme auch Gelegenheit zur Einsicht in diesen Bescheid aus 1967 hatte, bleibt für den unabhängigen Verwaltungssenat nach der vorgefundenen Aktenlage, die kein bestimmtes Ordnungssystem der belangten Behörde erkennen läßt, offen. Im übrigen hat der unabhängige Verwaltungssenat aber aus Anlaß eines gleichgelagerten Strafverfahrens gegen den Bw, das zur Zahl VwSen-260195/1996 anhängig ist, auch die seinerzeitige Verhandlungsschrift von der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung in Kopie beigeschafft. Aus dieser Verhandlungsschrift über den Ortsaugenschein vom 20. Juni 1967 bei der Obstverwertungsanlage in A geht hervor, daß der Vater des Bw als Konsenswerber und sein Sohn F, also der Bw, anwesend waren und daß im gemeinsamen Gutachten der Amtssachverständigen die Auflage Nr. 5 bereits ausdrücklich und wörtlich mit dem Bescheid übereinstimmend angeführt war.

3.4. Der Bw hat sich schon im strafbehördlichen Verfahren darauf berufen, daß er nicht Eigentümer der Liegenschaft wäre und Rücksprache mit dem Masseverwalter und Kurator Dr. P, Rechtsanwalt in E, halten müßte. Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Bw die Landwirtschaft samt Nebengewerbe betreibt, wollte dieser schriftlich Stellung nehmen (vgl Niederschrift vom 16.02.1995). Eine derartige Stellungnahme ist allerdings in der Folge unterblieben. Die belangte Strafbhörde hat diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen.

In der Berufung wird nunmehr darauf hingewiesen, daß die Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen F, dem Vater des Bw, noch nicht geklärt und daß beim Landesgericht W ein jahrelanger Erbrechtsstreit anhängig wäre. Bescheidadressat wäre deshalb die Verlassenschaft nach F, nicht aber der Bw. Der erkennende Verwaltungssenat hat zwecks Überprüfung dieser Behauptungen einen ADV-Grundbuchsauszug per 11. April 1997 beigeschafft, aus dem hervorgeht, daß noch der Vater des Bw als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ Grundbuch A u.a. mit den gegenständlich relevanten Grundstücken (Lagerplatz) und (landw. Nutzung) aufscheint. Außerdem ist mit der TZ im C-Blatt mehrfach eine Hypothekarklage zu 2 Cg 188/91 des KG W angemerkt. Aus diesem Grundbuchsstand ist jedenfalls zu schließen, daß im angelasteten Tatzeitraum noch keine gerichtliche Einantwortung von Erben erfolgt war. Die Berufungsbehauptung, daß die Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen F noch nicht geklärt ist, trifft demnach zu.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: 4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs 2 oder 3 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung, wenn die Förderung des Grundwassers nur durch handbetriebene Pump-oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Für alle anderen Fälle ist gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959 zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Dem verstorbenen Grundeigentümer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 27. Juni 1967 die wasserrechliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme mittels zweier Brunnen zwecks Versorgung seines Hauses und Obstverwertungsbetriebes mit Trink- und Nutzwasser erteilt. Nach dem Spruchpunkt I.5. dieses wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bestand im Falle der Grundwasserentnahme aus dem Untergrund der Grundparzelle Nr. der KG A mittels zweier Brunnen die Verpflichtung, einmal jährlich, jeweils zu Beginn der Fruchtsafterzeugung, chemische und bakteriologische Wasseruntersuchungen durchführen zu lassen und die Untersuchungsbefunde dem Sanitätsdienst der belangten Behörde unverzüglich vorzulegen. Obwohl die Fruchtsafterzeugung vom Bw nach dem Tod seines Vaters weiterbetrieben wurde, hat er die vorgeschriebenen Untersuchungsbefunde nicht jährlich eingeholt und vorgelegt. Insbesondere fehlt die vorgeschriebene Wasseruntersuchung für das verfahrensgegenständliche Jahr 1994, obwohl der Bw Gundwasser für Zwecke seines Unternehmens entnommen hatte.

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wasserrecht vom Grundsatz der Dinglichkeit und der Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Ein Übergang der wasserrechtlichen Bewilligung findet aber nur im Rahmen des § 22 Abs 1 WRG 1959 statt. Danach tritt nur der Rechtsnachfolger im Eigentum in das mit einer Liegenschaft oder einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage verbundene Wasserrecht ein. Auch für den Übergang der Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgeblich (vgl ua VwGH 18.1.1994, 91/07/0099; VwGH 31.3.1992, 91/07/0080; VwGH 25.2.1992, 88/07/0107).

Nach der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, daß der Bw den Fruchtsafterzeugungsbetrieb seines Vaters im Standort S übernommen und weitergeführt hat, es ist aber zur Gänze ungeklärt geblieben, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Mit Sicherheit kann aufgrund des Grundbuchsstandes ausgeschlossen werden, daß der Bw im Tatzeitraum 1994 hinsichtlich der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid genannten Grundparzelle (nunmehr Teilung in und ) der KG A bereits die Eigentümerposition erlangt hatte. Ob der Bw den Betrieb eigenmächtig oder aufgrund eines Pachtverhältnisses mit der Verlassenschaft fortführte oder weil ihm gegebenenfalls die Besorgung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses übertragen wurde, macht für den Übergang der wasserrechtlichen Rechtsposition nach § 22 Abs 1 WRG 1959 keinen Unterschied. In keinem Fall hätte der Bw die Eigentümerstellung erlangt, weshalb er auch nicht als verpflichteter Bescheidadressat in Betracht käme. Die dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, jährlich Wasseruntersuchungen durchführen zu lassen, kann den Bw nicht persönlich verpflichten. Wegen des anhängigen Erbrechtsstreites kann nur die Verlassenschaft nach F als juristische Person bis zur gerichtlichen Einantwortung der Erben Grundeigentümerin und damit die aus dem Wasserrechtsbescheid Verpflichtete sein. In diese Richtung hat die belangte Strafbehörde aber keinerlei Ermittlungen vorgenommen, weil sie offenbar rechtsirrig der Ansicht war, daß bereits die Weiterführung des Fruchtsafterzeugungsbetriebes zum Übergang der wasserrechtlichen Bewilligung samt Nebenverpflichtungen führt. Die Grundwasserentnahme ist aber ein mit dem Grundeigentum untrennbar verbundenes Recht.

5. Im Ergebnis war daher festzustellen, daß der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mangels Eintritts in die Rechtsposition seines Vaters nicht begangen haben konnte. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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