Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109525/2/Bi/Be

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-109525/2/Bi/Be Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, , vom 23. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. Jänner 2004, VerkR96-5656-1-2003, wegen Übertretung der, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im 1. Satz die Wortfolge "in Thalheim bei Wels, Pyhrnpass Straße B138 bei km 3.020 Richtung Sattledt," und der 2. Satz ("Weiters habe er auch ... Aufzeichnungen geben hätte können.") zur Gänze entfallen; die Geldstrafe wird auf 300 Euro (4 Tage EFS) herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kz. der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. Oktober 2003 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (8. Oktober 2003), das ist bis 22. Oktober 2003, darüber richtig Auskunft erteilt habe, wer das Kfz WL-320N am 13. September 2003 um 10.23 Uhr in Thalheim bei Wels, Pyhrnpass Straße B 138 bei km 3.020 Richtung Sattledt, gelenkt habe. Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese




Auskunft geben habe können und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben habe können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Behörde nicht wissentlich in die Irre zu führen versucht, sondern die angegebene Lenkerin sei den Sommer über immer bei Verwandten in Österreich und besuche in diese Zeit regelmäßig ihn und seine Schwester in Marchtrenk. Sie borge sich auch des öfteren Fahrzeuge aus und er sei der festen Überzeugung gewesen, sie habe sich im gegenständlichen Fall seinen Pkw ausgeborgt. Er habe sie telefonisch nicht erreicht, um sich vor Erteilung der Lenkerauskunft entsprechend zu informieren. Er sei ganz sicher gewesen, sie sei auch im September noch da gewesen; tatsächlich sei sie im August heimgefahren.

Er sei bisher verwaltungsstrafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten; weshalb die Behörde ihn auch verwarnen hätte können. Die von ihm mitgeteilten Einkommensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses , in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Pkw am 13. September 2003 um 10.23 Uhr vom Meldungsleger RI M mittels geeichtem Lasermessgerät auf der B138 bei km 3.020, Fahrtrichtung Sattledt, bei erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen vom 3 km/h wurde eine Geschwindigkeit von 90 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Weiters wurde angezeigt, der Lenker habe im Zuge eines Überholmanövers eine Sperrlinie bei km 3.020 der B138 überfahren.

 

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. September 2003 wegen Übertretungen der StVO 1960 hat der Bw fristgerecht beeinsprucht und geltend gemacht, nicht er sei gefahren, sondern Frau A S, wh.

Mit Schreiben vom 7. Oktober erging seitens der Erstinstanz eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG gegen den Bw als Zulassungsbesitzer des genannten Kfz,



in der nach dem Lenker des Kfz am 13. September 2003, 10.23 Uhr, in Thalheim bei Wels, B138, km 3.020 FR Sattledt, gefragt und unter wörtlicher Zitierung der angeführten Gesetzesbestimmung darauf hingewiesen wurde, dass die Auskunft Namen und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten habe und das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der genannten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens oder das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die Zustellung erfolgte am 8. Oktober 2003 an den Bw persönlich.

 

Am 13. Oktober 2003 (Eingangsstempel 16. Oktober 2003) teilte der Bw erneut mit, dass die bereits im Einspruch angeführte A S die Lenkerin zum angefragten Zeitpunkt gewesen sei.

Daraufhin wurde diese von der Erstinstanz schriftlich gefragt, ob sie am 13. September 2003 um 10.23 Uhr den genannten Pkw in Österreich gelenkt habe. Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilte Frau A S mit, sie sei wie immer im Juli in der Steiermark auf Urlaub gewesen. Im September sei sie nicht in Österreich gewesen und könne bei Bedarf auch ihr Flugticket als Beweis übermitteln.

 

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz gegen den Bw die Strafverfügung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 vom 17. November 2003, wiederum fristgerecht beeinsprucht mit der Begründung, die Lenkerauskunft sei ein Irrtum gewesen, zumal Frau S im Sommer - Juli oder August - in Marchtrenk gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, sie sei auch im September hier gewesen.

Nach Erhebung der finanziellen Verhältnisse des Bw erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, Strafgelder zu lukrieren, sondern der Lenker soll im Hinblick auf die Verkehrssicherheit dazu angehalten werden, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Das Ersuchen um Lenkerauskunft
dient dazu, den Lenker persönlich ausfindig zu machen und zu erreichen. Eine solche Auskunft kann aber nur der Zulassungsbesitzer, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist, erteilen, weshalb sich das Ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG zunächst an diesen richtet. Dass eine Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht sanktionslos sein kann, liegt wohl auf der Hand.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Zulassungsbesitzer als Lenkerin eine Person angegeben, die, wie inzwischen eindeutig geklärt wurde, nicht die Lenkerin war. Der Bw beruft sich nun auf einen Irrtum. Dazu ist aber zu sagen, dass Frau S glaubwürdig mitgeteilt hat, sie sei "wie jedes Jahr im Juli in der Steiermark auf Urlaub" gewesen. Sogar der Bw hat bestätigt, Frau S sei jeden Sommer - "Juli oder August" - in der Steiermark und besuche ihn und seine Schwester in Marchtrenk. Dass Frau S überhaupt im September in Österreich auf Urlaub gewesen wäre, schließt sie selbst aus, weil sie von einem regelmäßigen Urlaub "im Juli" schreibt. Warum der Bw daher darauf gekommen ist, dass sie am 13. September 2003 seinen Pkw gelenkt hätte, ist auf dieser Grundlage unerfindlich und sicher nicht auf einen Irrtum zurückzuführen, sondern auf eine bloße Behauptung des Bw, der Frau S schon im Einspruch als Lenkerin bezeichnet hat, sich demnach schon zu dieser Zeit bei ihr erkundigt haben muss. Seine Behauptung, er habe Frau S telefonisch nicht erreichen können, kann sich daher nicht auf die Lenkerauskunft beziehen. Dass Frau S von 22. September 2003 (Zustellung der Strafverfügung wegen Übertretungen der StVO an den Bw) bis 13. Oktober 2003 (Erteilung der Lenkerauskunft durch den Bw) nicht erreichbar gewesen wäre, ist wieder eine durch nichts belegte Behauptung des Bw. Im Rahmen der Lenkerauskunft ist er außerdem als Zulassungsbesitzer verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese keine richtige Auskunft erteilen kann. Schon deshalb erübrigt es sich, auf die telefonische Erreichbarkeit der Frau S einzugehen.

 

Die Behauptung des Bw im Einspruch ist ebenso wie die von ihm erteilte Lenkerauskunft unrichtig. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand, nämlich bis zum Ende der Frist des § 103 Abs.2 KFG keine (richtige) Lenkerauskunft


erteilt zu haben, erfüllt und, da es ihm nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichterteilung der (richtigen) Auskunft kein Verschulden trifft, hat er sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchänderung erfolgte deshalb, weil die Nichtbenennung einer Auskunftsperson und die Nichtführung von Aufzeichnungen für sich allein nicht strafbar sind. Außerdem hat der Zulassungsbesitzer Lenkerauskunft bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, nicht auf eine bestimmte Straßenstelle zu erteilen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu 2.180 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vorsieht.

 

Die Erstinstanz hat - zutreffend - die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid für 2002 sowie die Mitteilung des Bw über Unterhaltszahlungen von 240 Euro berücksichtigt, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet. Die Strafe war jedoch aufgrund des Wegfalls von Spruchteilen (und damit Teilen des Tatvorwurfs) herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, insbesondere dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen nach seinen derzeitigen, konkret zu belegenden finanziellen Verhältnissen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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