Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109526/2/Fra/Sta

Linz, 12.08.2004

 

 

 VwSen-109526/2/Fra/Sta Linz, am 12. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. HO und Mag. A O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.10.2003, VerkR96-1171-2003, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er es unterließ, als der gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma B OHG, welche Zulassungsbesitzer des Pkw ist, innerhalb von 2 Wochen (11.2.2003 bis 25.2.2003) nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer am 2.2.2003 zuletzt vor 11.30 Uhr das oa Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, entscheidend sei die Frage, ob die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.2.2003 betreffend Lenkererhebung rechtmäßig zugestellt wurde. Gemäß § 16 Zustellgesetz ist eine Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde die an die B OHG adressierte Aufforderung am 11.2.2003 von seiner Mutter übernommen, wobei diese vom Zusteller als "Mitbewohner der Abgabestelle" bezeichnet wurde. Tatsächlich zähle jedoch seine Mutter nicht zu den im Gesetz taxativ aufgezählten Ersatzempfängern. Unter der Anschrift befinde sich das Geschäftslokal der B OHG, während er selbst in G .......straße wohne. Seine Mutter wohne in G, .........straße 37. Seine Mutter sei weder seine Arbeitnehmerin oder Arbeitgeberin, sondern halte sich nur fallweise im Geschäft auf. Außerdem hätte die Sendung direkt ihm zugestellt werden können, da er sich täglich während der normalen Geschäftszeiten in der .........gasse aufhalte. Eine Ersatzzustellung wäre überhaupt nur dann zulässig gewesen, wenn der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen wird, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Zustellung der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.2.2003, VerkR96-1171-2003, wurde nicht rechtswirksam zugestellt, jedoch nicht aus den vom Bw dargelegten, sondern aus folgenden Gründen:

Gemäß § 13 Abs.3 Zustellgesetz ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Keine natürliche Person ist begrifflich eine juristische Person, wozu auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten zählen, zB eine OHG. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen statutarischen oder vertraglichen Bestimmungen. Die Mutter des Bw ist nicht für die B OHG vertretungsbefugt. Es kann dahingestellt werden, ob die Mutter des Bw an der Abgabestelle wohnt, weil für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der oa Lenkeranfrage nicht § 16 Zustellgesetz, sondern § 13 Abs.3 Zustellgesetz anzuwenden ist. Aus den genannten Gründen ist es auch unerheblich ob - wie der Bw behauptet - ihm seine Mutter die Lenkeranfrage nicht weitergeleitet hat. Dieser Umstand ist im Grunde des § 13 Abs.3 Zustellgesetz, der ausschließlich auf das Kriterium des "befugten Vertreters" abstellt, unerheblich.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gegenständliche Lenkeranfrage nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Es bestand daher für den Bw keine Verpflichtung, diese zu beantworten, weshalb auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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