Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109527/15/Sch/Pe

Linz, 09.07.2004

 

 

 VwSen-109527/15/Sch/Pe Linz, am 9. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. W E vom 26. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Jänner 2004, VerkR96-2771-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Juli 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2004, VerkR96-2771-2003, über Herrn Ing. W E, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 16. September 2003 um 8.07 Uhr in Engerwitzdorf auf der A 7 bei Strkm. 18,100 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,37 Sekunden zum Vorderfahrzeug eingehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde in die Videoaufzeichnung Einsicht genommen, welche den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festhält. Hieraus ergibt sich - im Verein mit der entsprechenden fachlichen Kommentierung durch den bei der Verhandlung anwesenden verkehrstechnischen Amtssachverständigen - der zu beurteilende Geschehnisablauf, dass der Berufungswerber als Lenker des mittleren Kraftfahrzeuges einer aus drei Fahrzeugen bestehenden Kolonne bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 127 km/h über einen Zeitraum von ca. 7 Sekunden zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,37 Sekunden eingehalten hat. Die Videoaufzeichnung weist allerdings eine offenkundig technisch bedingte Zeitlücke im Ausmaß von rund 4 Sekunden auf. Das heißt, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht von Beginn der Aufnahme an sichtbar ist, sondern erst nach diesen erwähnten 4 Sekunden, die einige Sekunden nach Aufzeichnungsbeginn in Form einer "Filmlücke" fehlen, auf dem linken Fahrstreifen fahrend zu sehen ist. Unbeschadet dessen wurde bei der Berufungsverhandlung auch der Filmteil am Beginn detailliert und mit entsprechender Bildabfolge in Augenschein genommen. Hiebei ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Berufungswerber, wie behauptet, unmittelbar vor der Abstandsmessung durch einen Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen vor seinem Fahrzeug durch einen anderen Fahrzeuglenker für ihn nicht beeinflussbar diese Situation herbeigeführt worden wäre. Zwar würde der erwähnte Zeitraum von rund 4 Sekunden für einen solchen Fahrstreifenwechsel ohne weiteres ausreichen, diesfalls hätte aber auf dem Teil der Videoaufnahme vorher dieses Fahrzeug erkennbar sein müssen. Es erscheint nicht schlüssig bzw. technisch nachvollziehbar, dass, auch wenn am rechten Fahrstreifen ein Lkw auf der Aufnahme die Sicht nach hinten teilweise einschränkt, von diesem Fahrzeug nicht der geringste Hinweis erkennbar wäre.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).

 

Weder aus der erwähnten Videoaufnahme noch der entsprechenden fachlichen Begutachtung derselben durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers zu stützen. Wenngleich es naturgemäß auch nicht völlig auszuschließen ist, da der erwähnte Zeitraum von ca. 4 Sekunden auf dem Videoband fehlt, wäre diese Variante die gegenüber der anderen Annahme, dass nämlich ein solcher Fahrstreifenwechsel nicht stattgefunden hat, die höchst unwahrscheinlichere.

 

Unbeschadet dessen hätte der Berufungswerber aber auf einen solchen Vorgang reagieren müssen. Auch wenn man ihm zugesteht, dass ein Abbremsmanöver eine gefährliche Situation herbeigeführt hätte, da der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker ebenfalls einen viel zu geringen Abstand eingehalten hat, so wäre zumindest durch bremsbereites Fahren (Gas wegnehmen) eine Vergrößerung des Abstandes zum Vorderfahrzeug herbeiführbar gewesen. Statt dessen ist auf der Aufnahme über einen Zeitraum von rund 7 Sekunden zu erkennen, dass der Berufungswerber keinerlei derartige Reaktion gesetzt hat, zumal bei einer relativ hohen Fahrgeschwindigkeit wie im gegebenen Fall eine solche Maßnahme sogleich zu einer entsprechenden Verzögerungswirkung des Fahrzeuges geführt hätte, die auf der Aufnahme auch erkennbar gewesen wäre. Im Gegenteil: Nach der schlüssigen Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der entsprechende Auswertungen vorgenommen hat, haben sowohl der Berufungswerber als auch der Fahrzeuglenker vor ihm kurz vor Ende der Aufnahme die Fahrgeschwindigkeit jeweils um etwa 5 km/h erhöht. Damit muss als dokumentiert angesehen werden, dass es dem Berufungswerber nicht darum gehen konnte, den Abstand zum Vordermann zu vergrößern, sondern er vielmehr offenkundig den zu geringen Sicherheitsabstand in Kauf genommen hat.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Hinsichtlich Strafbemessung ist zu bemerken:

Die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug stellt bei hohen Fahrgeschwindigkeiten eine sehr häufige Ursache für schwere Verkehrsunfälle dar. Solche Delikte dürfen daher nicht mit "Bagatellstrafen" abgetan werden.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings in einem gewissen Grade zugute zu halten, dass er selbst durch den Lenker des hinter ihm fahrenden Fahrzeuges bedrängt wurde, da auch dieser, wie auf der Aufnahme einwandfrei erkennbar ist, einen ebenso geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Eine solche Verkehrssituation kann einen Fahrzeuglenker lebensnah dazu verleiten, eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden, um einen Auffahrunfall durch den nachfahrenden Fahrzeuglenker hintanzuhalten. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Vordermann einzuhalten ist.

 

Dem Berufungswerber kommt zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Diese Tatsache lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten bzw. Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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