Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109528/3/Zo/Pe

Linz, 19.04.2004

 

 

 VwSen-109528/3/Zo/Pe Linz, am 19. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R H, vom 8.12.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17.11.2003, VerkR96-5125-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 17.11.2003, VerR96-5125-2003, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) verhängt, weil dieser am 22.7.2003 um 12.00 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges eine Übertretung des Art.15 Abs.7 der Verordnung EG 3821/85 begangen habe. Dieses Straferkenntnis wurde am 19.11.2003 durch Hinterlegung beim Gemeindeamt Baumkirchen zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 8.12.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es ihm als im Fernverkehr tätigen Lkw-Fahrer unmöglich bzw. sehr erschwert sei, hinterlegte Sendungen bei der Post abzuholen. Weiters erhob der Berufungswerber auch inhaltliche Einwendungen. Diese Berufung wurde laut Poststempel am 10.12.2003 zur Post gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat vorerst den Berufungswerber auf die mögliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und diesbezüglich eine Stellungnahme eingeholt. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er am 3.12.2003 ein Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land geschickt habe, in welchem er mitteilte, dass er im Fernverkehr tätig ist und es ihm unmöglich sei zu den angegebenen Zeiten Briefe vom Postamt abzuholen. In weiterer Folge wurde der Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Bei der Berufungsvorlage wurde noch darauf hingewiesen, dass das vom Berufungswerber angeführte Telefax aufgrund der gleichzeitig übermittelten Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes dem Akt VerkR96-7261-2003 zugeordnet wurde, weil sich diese Aktenzahl auf der Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes befindet. Ein Hinweis, dass sich das Telefax auch auf den Akt VerkR96-5125-2003 beziehen soll, ist dem Telefax und der Beilage nicht zu entnehmen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mit Schreiben vom 3.2.2004 wurde der Berufungswerber auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Insbesondere wurde er zur Vorlage aussagekräftiger Beweismittel zu der Frage aufgefordert, ob er sich während des Hinterlegungszeitraumes an seiner Abgabestelle aufgehalten hat oder nicht. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber an der von ihm angegebenen Telefaxnummer zugestellt. Der Berufungswerber hat dazu aber keine Stellungnahme abgegeben.

 

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Berufungswerber hat keinerlei nachprüfbare Angaben dahingehend gemacht, dass er im Hinterlegungszeitraum beginnend vom 19.11.2003 sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Hinterlegung des Straferkenntnisses auszugehen, weshalb dieses gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt. Die Berufungsfrist hat daher am 3.11.2003 geendet, die Berufung wurde jedoch erst eine Woche später zur Post gegeben. Sie musste daher als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. Das vom Berufungswerber am 3.12.2003 übermittelte Telefax kann nicht als Berufung angesehen werden, weil sich aus diesem keinerlei Bezugspunkt zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren befindet und der Berufungswerber lediglich mitgeteilt hat, dass es ihm unmöglich sei, zu den angegebenen Zeiten Briefe vom Postamt abzuholen.

 

Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt und weder die Erstinstanz noch der unabhängige Verwaltungssenat befugt sind, diese zu verlängern. Die Berufung musste deshalb als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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