Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260193/2/WEI/Bk

Linz, 05.06.1997

VwSen-260193/2/WEI/Bk Linz, am 5. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F, geb. W, vom 6. Mai 1996 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit b) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens nach Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses den Betrag von S 2.000,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1) Herr F, geb. , wohnhaft W, hat zumindest in der Zeit zwischen 23.05.1995 und 08.11.1995 in L, eine bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme i.S.d. § 10 Abs.2 i.V.m. § 10 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen, indem er aus einem in L, W, auf den Grundstücken Nr. bzw. KG U, situierten Brunnen Grundwasser entnommen und zur Versorgung des Gaststättenbetriebes im Haus W, welcher insgesamt mind. 106 Verabreichungsplätze aufweist, sowie zur Versorgung mehrerer Mietwohnungen im Haus W verwendet hat, obwohl diese Wasserentnahme über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, da dieser Bedarf nicht mehr als "haushaltsähnlich" angesehen werden kann, woraus die Bewilligungspflicht dieser Wasserentnahme i.S.d. § 10 Abs.2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. resultiert, da gemäß § 10 Abs.1 eine bewilligungsfreie Grundwasserentnahme durch den Grundeigentümer nur dann möglich ist, wenn das Grundwasser lediglich für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnommen wird und die Entnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, während gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. dann, wenn eines dieser Tatbestandsmerkmale für die Bewilligungsfreiheit nicht vorliegt, die Bewilligungspflicht gegeben ist. 2) Weiters hat Herr F zumindest in der Zeit zwischen 01.11.1995 und 08.11.1995 den Bedarf an Trink- und Nutzwasser für das Gebäude W aus der hauseigenen Brunnenanlage gedeckt und nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, obwohl die Liegenschaft W im Versorungsbereich der öffentlichen Wasserleitungsanlage liegt (die Entfernung zwischen öffentlicher Wasserleitung und dem Objekt W beträgt ca. 12 m), sodaß für das Gebäude W samt dem dazugehörigen Grundstück Anschlußzwang besteht, und obwohl für die Versorgung aus der eigenen Wasserversorgungsanlage keine Ausnahme vom Anschlußzwang vorlag. Er hat hiedurch ad 1): den Tatbestand des § 137 Abs.3 lit.b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer ohne die gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, indem er in der oben detailliert beschriebenen Form trotz Bestehens der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 10 Abs.2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. im oben beschriebenen Zeitraum das Objekt W, bestehend aus einem Gaststättenbetrieb und Mietwohnungen, mit Trink- und Nutzwasser aus der eigenen Wasserversorgungsanlage versorgt hat, ohne daß die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag. ad 2): den Tatbestand des § 6 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arreststrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, indem er in der oben detailliert beschriebenen Form trotz Bestehens des Anschlußzwanges, der bewirkt, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß, im oben beschriebenen Zeitraum den Bedarf an Trink- und Nutzwasser im Gebäude W aus der eigenen Wasserversorgungsanlage und nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz gedeckt hat. Der Beschuldigte hat hiedurch Verwaltungsübertretungen nach ad 1): § 137 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. ad 2): § 6 i.V.m. § 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956 i.d.g.F.

begangen und werden wegen dieser Verwaltungsübertretungen ad 1): gemäß § 137 Abs. 3 1. Halbsatz WRG 1959 und ad 2): gemäß § 6 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz über ihn folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1): S 10.000,-ad 2): S 1.000,-insgesamt S 11.000,-====== Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von ad 1): 1 Tag, 9 Stunden und 30 Minuten ad 2): 4 Tage, 15 Stunden und 50 Minuten insgesamt 6 Tage, 1 Stunde und 20 Minuten ================== Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind ad 1): S 1.000,-ad 2): S 100,-insgeamt S 1.100,-===== zu leisten." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. April 1996 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Mai 1996 bei der belangten Behörde rechtzeitig abgegebene Berufung vom 6. Mai 1996, mit der der Bw sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens anstrebt. Über die den Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses betreffende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch ein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied mit Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. VwSen-390022/2/Gf/Km, abweisend entschieden. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist der Schuld- und Strafausspruch im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde.

2.1. In der Berufung bringt der Bw vor, daß er sich nicht schuldig fühle. Das "B der A" (W) bestünde bereits seit 1859. Es sei immer ein Kleingewerbe bzw. eine kleine Landwirtschaft betrieben worden, das Wasser vom hauseigenen Brunnen entnommen und die Abwässer in eine Senkgrube geleitet worden. Die Anlagen wären in den letzten 40 Jahren von Behörden bezüglich Jausenstation und Kleinlandwirtschaft genau überprüft worden. Bau-, Gewerbe- und Sanitätsbehörde hätten trotz zahlreicher Kommissionierungen nie etwas beanstandet. Die ausgezeichnete Wasserqualität der grundeigenen Brunnenanlage wäre erst jüngst von einem Mann der Lebensmittelpolizei bestätigt worden. Der Pächter der Jausenstation und die Wohnungsmieter hätten gültige Verträge und wollten sich nicht freiwillig an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anschließen, weil die Betriebskosten dadurch erhöht werden und die Wasserqualität eventuell schlechter werde. Solange der Pächter seinen Zins bezahlt und die behördlichen Auflagen erfüllt, habe er keine Möglichkeit ihm das SBL-Wasser aufzuzwingen. Er wäre daher machtlos und fühlte sich nicht schuldig.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, zum Berufungsvorbringen auf ihre ausführlichen Darlegungen im Straferkenntnis verwiesen und dessen vollinhaltliche Bestätigung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt und vom Bw auch nicht bestritten wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat kann daher seiner Entscheidung die ausreichend ermittelten und völlig unbedenklichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zugrundelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen und Erwägungen der Strafbehörde auf Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 10 Abs 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959 zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers und zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Die belangte Behörde hat auf die gesetzliche Grenze der bewilligungsfreien Grundwassernutzung hingewiesen und zutreffend betont, daß die Benutzung des Grundwassers nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgen darf. In diesem Sinne kommt die Bewilligungsfreiheit nur für den haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf in Betracht, wie er für kleinere landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe charakteristisch ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, 64 f Anm 2 zu §10 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 2 zu § 10 WRG). Zu den Begriffen der Haushaltungen und kleingewerblichen Betriebe in der Zuständigkeitsnorm des § 99 Abs 1 lit d) WRG 1959 (vor der WR-Nov 1990 § 99 Abs 1 lit c WRG 1959) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß es sich dabei nur um Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe handeln könne (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf VwSlg 8.536 A/1974).

4.2. Die Wasserversorgungsanlage des Hauses W versorgt einen Gaststättenbetrieb mit mindestens 106 und maximal 200 Verabreichungsplätzen sowie Mieter im Objekt mit Trink- und Nutzwasser. Wie die belangte Behörde mit Recht ausgeführt hat, kann der Wasserbedarf unter diesen Umständen keinesfalls als haushaltsähnlich oder kleingewerblich angesehen werden. Insbesondere überschreitet die Gaststätte, auch wenn sie der Bw verharmlosend nur als Jausenstation bezeichnet, den Umfang eines kleingewerblichen Betriebes bei weitem (vgl auch VwGH 18.3.1994, 93/07/0187). Die gegenteiligen Behauptungen des Bw sind verfehlt. Auch seine sonstigen Einwendungen sind für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 irrelevant. Die ausgezeichnete Wasserqualität seines Brunnens ändert daran ebensowenig wie die behauptete mangelnde Bereitschaft seines Pächters und der Mieter, die höheren Betriebskosten eines Anschlusses an das Wasserversorgungsnetz der SBL - Stadtbetriebe Linz GesmbH zu akzeptieren. Auf den Inhalt der vom Bw abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge kommt es dabei überhaupt nicht an. Sollte sich aus der vertraglichen Situation tatsächlich ergeben, daß die Bestandnehmer des Bw nicht verpflichtet sind, die höheren Betriebskosten infolge eines Anschlusses an das SBL-Netz zu bezahlen, dann muß eben der Bw die Mehrkosten tragen, weil er versäumt hat, eine seinen öffentlichrechtlichen Pflichten entsprechende vertragliche Gestaltung zu wählen. Ein Grund für fehlendes Verschulden des Bw ist darin nicht zu erblicken.

4.3. Zur Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Der erkennende Verwaltungssenat sieht angesichts der gegebenen Strafzumessungsgründe keinen Anlaß, die strafbehördlich verhängte Geldstrafe von S 10.000,--, die im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu S 100.000,-- liegt, zu beanstanden. Auch die gemäß § 16 Abs 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wurde verhältnismäßig festgesetzt.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds S 2.000,--, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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