Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109536/2/Zo/Pe

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-109536/2/Zo/Pe Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn GH vom 5.1.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.12.2003, VerkR96-20547-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.
  2. Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 korrigiert.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 27 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 297 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 19.7.2003 um 9.12 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 217,450 die auf Autobahnen zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 436 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 43,60 Euro) verhängt.

 

2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass bei der Höhe der Strafbemessung die strafmildernden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es seien seine bisherige Unbescholtenheit, seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie der Umstand, dass er bei der Verwaltungsübertretung, die er gar nicht bestreitet, keine anderen Personen oder Sachen gefährdet hat, nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Berufungswerber beginnt am 7. Jänner 2004 den Präsenzdienst und ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.7.2003 um 9.12 Uhr den Kombi auf der A1 bei km 217,450 in Fahrtrichtung Wien, wobei er eine Geschwindigkeit von 192 km/h einhielt. Die Verwaltungsübertretung wurde vom Berufungswerber in objektiver und subjektiver Hinsicht eingestanden. Der Berufungswerber ist bisher unbescholten, verfügt über kein Vermögen und keine Sorgepflichten sowie über ein geringfügiges Einkommen als Präsenzdiener.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet und die Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber zugestanden wird. Es ist daher der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und nur noch die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen grundsätzlich zu einer abstrakten Erhöhung der von einem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit. Erfahrungsgemäß stellt die überhöhte Fahrgeschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen dar. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt im gegenständlichen Fall einen erheblichen Straferschwerungsgrund dar. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass es aktenkundig zu keiner tatsächlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dies ist auch gut nachvollziehbar, handelt es sich doch bei dem Vorfall um eine Fahrt an einem Samstag Vormittag, an welchem erfahrungsgemäß nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrscht.

 

Entgegen der Ansicht der Erstinstanz stellt das Geständnis des Berufungswerbers keinen Strafmilderungsgrund dar, weil die Verwaltungsübertretung durch die Messung mit einem geeichten Messgerät und die Feststellung des Lenkers im Rahmen der Anhaltung ohnedies eindeutig und wohl objektiv unbestreitbar bewiesen war. Einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

 

Unter Berücksichtigung der in § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 270 Euro gerade noch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung des lediglich geringfügigen Einkommens des Berufungswerbers als Präsenzdiener erscheint die Geldstrafe in dieser Höhe angemessen. Es konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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