Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109539/2/Ki/Da

Linz, 12.02.2004

VwSen-109539/2/Ki/Da Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, vertreten durch U L S R Rechtsanwälte OEG, vom 16.01.2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.12.2003, Cst-19.983/03, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben , dass die Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. II. Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz wird auf 17 Euro herabgesetzt, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

    Rechtsgrundlage:

    zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

    zu II: §§ 64 und 65 VStG

    Entscheidungsgründe:

    1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19.12.2003, Cst-19.983/03, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 04.04.2003 um 22.16 Uhr, in Linz, Humboldtstr., stadtauswärts (geradeaus fahrend) Kreuzung mit der Blumauerstr. das KFZ, KZ: , gelenkt und das Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Er habe dadurch § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

    1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.01.2004 Berufung erhoben und beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen; in eventu die Strafe unter Berücksichtigung des Vorbringens geringer zu bemessen.

    Bemängelt wird im Wesentlichen, dass die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber bestimmte Fotos der Überwachungskamera ("neu beigeheftete Ausdrücke 3, 4 und 5"), wo das Kennzeichen des beschuldigten Fahrzeuges einwandfrei abzulesen sein sollte, nicht zur Verfügung gestellt habe. Weiters dass die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hinsichtlich erlassene Verkehrsbeschränkungen (Haltelinie) verfassungswidrig wäre bzw. dass die Behörde sämtliche Einwände des Berufungswerbers, wonach die Haltelinie nicht vor Einleitung der Rotlichtphase überquert wurde, nicht berücksichtigt habe.

    Weiters wird vorgebracht, dass selbst für den Fall, dass die Ampel im Zuge der Überfahrung der Haltelinie auf Rot umgesprungen wäre, dies aus dem Blickwinkel des Fahrers aus dem KFZ heraus keineswegs erkennbar gewesen wäre, sodass der im § 5 VStG normierte Grad der Fahrlässigkeit nicht vorliegen würde.

    Bezüglich Strafhöhe wird bemängelt, dass die Behörde sämtliche Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Berufungswerbers unterlassen hätte. Die Höhe der verhängten Geldstrafe (218 Euro) stehe im groben Widerspruch zu dem geringen Einkommen des Beschuldigten bzw. stehe die festgesetzte Höhe der vom Berufungswerber abverlangten Strafe in keinem Verhältnis zum Ermessensspielraum bei der Strafbemessung, dies auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers bzw. des Umstandes, dass der Schuldgehalt der Tat als allenfalls äußerst geringfügig einzustufen wäre.

    1.3. Die Bundespolizeidirektion hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

    1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

    Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

    Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirekton Linz vom 05.06.2003 zugrunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch eine Rotlichtüberwachungsanlage festgehalten. Der Anzeige wurden Kopien der Lichtbilder, welche von der Überwachungsanlage stammen, beigelegt.

    Aus diesen Bildern ist ersichtlich, dass das darauf dargestellte Kraftfahrzeug 0,6 Sekunden nach Aktivierung der Überwachungskamera zwar die Haltelinie bereits überfahren hat, in die Kreuzung jedoch noch nicht eingefahren wurde. Das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt noch vor dem an der Kreuzung situierten Schutzweg. Das 1 Sekunde später aufgenommene Foto zeigt dann, dass das Fahrzeug die Kreuzung im Großen und Ganzen passiert hat. Aus einem weiteren Foto ist das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges zu ersehen.

    Die Bilder wurden dem Berufungswerber, nachdem dieser zunächst eine diesbezüglich ergangene Strafverfügung vom 12.06.2003 beeinsprucht hatte, zur Verfügung gestellt. Vom Berufungswerber wurde bemängelt, dass diese Lichtbildkopien eine schlechte Qualität aufweisen würden bzw. diese nicht erkennen lassen, ob sie tatsächlich das vom Beschuldigten gehaltene Fahrzeug zeigen würden.

    Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hin hat überdies der Rechtsmittelwerber bekannt gegeben, dass er zum angefragten Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe.

    Die Bundespolizeidirektion Linz hat in weiterer Folge weitere Lichtbildkopien angefordert, diese aber nicht mehr zur Gänze (laut Berufungsvorbringen) dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt.

    1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

    Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
    Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

  3. wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  4. wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  5. wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung;
  6. ansonsten vor dem Lichtzeichen.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass aus den der Anzeige beigelegten Lichtbildkopien eindeutig abzuleiten ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug um jenes handelt, welches Gegenstand des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens ist. Die Kopien wurden dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt, dieser hat überdies im Rahmen einer Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bekannt gegeben, dass er das Fahrzeug zur festgestellten Tatzeit gelenkt habe. Es bestehen sohin keine Bedenken dahingehend, dass es sich um ein anderes Fahrzeug handeln könnte, bzw. dass der Berufungswerber selbst nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Dass in der Folge möglicherweise weitere Lichtbildkopien nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden, ist aus diesem Grunde nicht relevant.

Nicht maßgeblich für den vorliegenden Fall ist auch, ob allenfalls die Haltelinie tatsächlich ordnungsgemäß verordnet wurde. Dass sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht nämlich grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten, das heißt, es ist ihm verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welcher Stelle des Näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus § 38 Abs.1 lit. a - d StVO 1960. Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet aber das Gebot des § 38 Abs.5 StVO 1960, gleichgültig an welcher der in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte (vergleiche etwa VwGH 90/03/0172 vom 28.11.1990 u.a.).

Dies bedeutet, dass der Berufungswerber ungeachtet der in § 38 Abs.1 lit. a - lit. d StVO 1960 bezeichneten Stellen dem Gebot des § 38 Abs. 5 StVO 1960 zuwider gehandelt hat, indem er trotz rotem Licht der Verkehrssignalanlage noch in die Kreuzung eingefahren ist. Der zu Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Sicht als erwiesen anzusehen.

Was die Ausführungen zum Verschulden (§ 5 VStG) anbelangt, so ist damit nichts zu gewinnen. Von einem ordnungsgemäß handelnden und fachlich befähigten Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er sich auf die entsprechenden Verkehrssituationen einstellt bzw. er den Verkehrszeichen bzw. Verkehrsleiteinrichtungen entsprechende Beachtung schenkt. Wenn nun der Beschuldigte vermeint, ein allfälliges Umspringen der Ampel auf Rot wäre aus seinem Blickwinkel nicht zu erkennen gewesen, so vermag er sich mit dieser Argumentation nicht zu rechtfertigen. Jedenfalls unter einem objektiven Sorgfaltsmaßstab begründet ein Nichterkennen des Rotlichtes zumindest Fahrlässigkeit. Dass sonstige in der Person des Berufungswerbers gelegene subjektive Komponenten das Verhalten beeinflusst hätten, wurde nicht behauptet und es sind solche Umstände auch nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat daher die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Argumentation betreffend Geschwindigkeit bei der Annäherung zur Kreuzung anbelangt, so ist zu erwidern, dass es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.1982, 81/03/0194 u.a.) weder von Belang ist, wie weit der Lenker mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war.

Der Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

1.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde bereits durch die Bundespolizeidirektion Linz mildernd gewertet, dass keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

Die sozialen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) wurden geschätzt und in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt. Der Berufungswerber bemängelt zwar, dass diesbezüglich keine Erhebungen getroffen wurden, tritt aber den Angaben der Bundespolizeidirektion Linz nicht entgegen.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass Missachtungen des roten Lichtes einer Verkehrsampel immer wieder und häufig zu Verkehrsunfällen mit zum Teil schweren Verletzungen, oft auch zum Tod von Menschen führen, sodass jedenfalls im Sinne einer wirksamen Spezialprävention eine hohe Strafe geboten ist. Darüber hinaus ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Im Anbetracht der von der Bundespolizeidirektion Linz der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einerseits bzw. der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit andererseits vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar erscheint. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den bereits erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht zu ziehen.

1.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Ordnungsgemäße Verordnung einer Haltelinie im Falle einer Übertretung des § 38(5) StVO 1960 nicht maßgeblich.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.07.2004, Zl.: 2004/02/0137-7

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