Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109541/8/Bi/Be

Linz, 15.03.2004

 

 

 VwSen-109541/8/Bi/Be Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. Dezember 2004, Cst-28.987/03, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 57a Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 6. Juni 2003 um 16.50 Uhr in Linz, Holzstraße 21, festgestellt werden habe können, es als Zulassungsbesitzer des Kfz, unterlassen habe, das Kraftfahrzeug rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen (Lochung 10/02).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen

 

 

Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Für 10. März 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der aber unentschuldigt weder der Bw noch der von ihm geltend gemachte Zeuge L B erschien, obwohl beiden die Ladungen am 16. Februar 2004 bzw 3. März 2004 persönlich zugestellt worden waren.

3. Der Bw beruft sich im Wesentlichen darauf, er sei nicht in der Lage gewesen, den Pkw rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, weil der Zeuge diesen im maßgeblichen Zeitraum gelenkt habe und meist auswärts gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, der Zeuge würde für die Überprüfung sorgen

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw, ein roter Mitsubishi, am 6. Juni 2003 um 16.50 Uhr in Linz, Holzstraße 21, abgestellt war, wobei der Meldungsleger RI P festgestellt habe, dass die Begutachtungsplakette, SerienNr. MLF8371, die Lochung 10/02 aufgewiesen habe, also abgelaufen gewesen sei. Zulassungsbesitzer des Pkw ist der Bw.

Dieser erhob gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. August 2003 fristgerecht Einspruch und verwies auf L B als Lenker; ebenso mit Schreiben vom 7. Oktober 2003. Auf den Ladungsbescheid der Erstinstanz vom 21. Oktober 2003 reagierte er überhaupt nicht. Seit 12. September 2003 ist ein weißer Ford Escort mit dem Kennzeichen auf den Bw zugelassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 57a Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges - die Ausnahmen treffen im gegenständlichen Fall nicht zu - dieses zu den im Abs.3 festgesetzten Zeitpunkten - im gegenständlichen Fall gemäß Abs.3 Z1 KFG bei Kraftfahrzeugen jährlich - von einem hiezu gemäß Abs.2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen...

Gemäß § 57a Abs.3 3.Satz KFG kann die Begutachtung - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

 

 

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Begutachtungsplakette, die am 6. Juni 2003 am auf den Bw zugelassenen Pkw angebracht war, die Lochung 10/02 aufwies, dh im Oktober 2002 war der Zeitpunkt gemäß § 57a. Der Bw hätte

daher die Möglichkeit gehabt, von September 2002 bis Ende Februar 2003 den Pkw wiederkehrend begutachten zu lassen.

Der Pkw wurde im Juni 2003 mit der abgelaufenen Plakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, also die genannte Frist auch noch wesentlich überschritten.

Der Bw hat eingewendet, er habe keinen Zugriff auf den Pkw gehabt, weil sich L B, der den Pkw in dieser Zeit gelenkt habe, damit meist auswärts befunden habe. Er sei der Meinung gewesen, dieser habe die wiederkehrende Begutachtung vornehmen lassen.

Bei einer Übertretung des § 57a KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dh zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten und ein solches ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall, auch wenn am Pkw kein Mangel vorhanden war, es Sache des Bw gewesen wäre, sein behauptetes mangelndes Verschulden entsprechend glaubhaft zu machen. Der Bw hat zwar einen Zeugen angeführt, dem ebenso wie dem Bw selbst die Ladung persönlich zugegangen ist, der diese jedoch ebenso wie der Bw schlichtweg ignoriert hat.

Abgesehen davon, dass der Zeuge sich von zumindest Februar bis Juni 2003 "auswärts" befunden haben müsste, reicht auch das nicht aus, weil der Bw eben entsprechend für eine fristgerechte wiederkehrende Begutachtung zu sorgen gehabt hätte. Da ihm dafür aber ohnehin schon nach dem Gesetzeswortlaut eine insgesamt sechsmonatige Frist zur Verfügung steht, geht die Verantwortung des Bw zweifellos ins Leere.

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1867 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Fall für den Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - wegen der zahlreichen nicht einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen des Bw zutreffend - weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen und die finanziellen

Verhältnisse des Bw - von diesem unwidersprochen und nicht gegenteilig belegt - geschätzt (1.000 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise

überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des genannten Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Strafherabsetzung war nicht gerechtfertigt und daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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