Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109542/9/Zo/Jo

Linz, 11.05.2004

 

 

 VwSen-109542/9/Zo/Jo Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, vom 20.1.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.1.2004, VerkR96-34035-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

    Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; hinsichtlich Punkt 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag von 7,20 Euro für das Berufungsverfahren zu leisten (20 % der zu Punkt 2 verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 3.12.2002 um 10.58 Uhr den Kombi auf der B 154 in Fahrtrichtung Zell am Moos gelenkt habe, wobei er

  1. im Ortsgebiet von Mondsee bei km 16,900 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten habe sowie
  2. den Führerschein nicht mitgeführt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 bzw. nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 40 Euro zu 1. sowie 36 Euro zu 2. sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde der Berufungswerber zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er über eine Straße vom Heizwerk K in Richtung Prillhof kommend auf die B 154 gelangt sei, ohne dabei an einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder einer Ortstafel vorbeizufahren.

 

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Oö. Verwaltungssenates führte der Berufungswerber aus, dass sich seine Berufung auch gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses richtet. Er habe zwar den Führerschein nicht mitgeführt, der Gendarmeriebeamte kenne ihn aber persönlich und er habe ohnedies angeboten, den Führerschein zum Gendarmerieposten nachzubringen, weshalb eine Abmahnung ebenfalls möglich gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.6.2003, VerkR01-1270-2003. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben ist. Hinsichtlich Punkt 2 hat der Berufungswerber den Sachverhalt nicht bestritten, die verhängte Geldstrafe übersteigt 500 Euro nicht und es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.12.2002 um 10.58 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B 154 in Fahrtrichtung Zell am Moos. Eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ergab, dass er im Ortsgebiet von Mondsee bei km 16,900 eine Geschwindigkeit von 79 km/h einhielt. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Berufungswerber den Führerschein nicht mitführte. Der Berufungswerber behauptet, dass er von der Gemeinde Tiefgraben kommend über den neuen Sportplatz zum Prillhof nach Mondsee gefahren ist. In diesem Bereich gebe es keine Ortstafel und damit auch keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Hinsichtlich des fehlenden Führerscheines habe er angeboten, diesen zum Gendarmerieposten nachzubringen. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.6.2003, VerkR01-1270-2003, wurde die Ortstafel "Mondsee" in der Prillhofstraße in Richtung ortseinwärts gesehen gegenüber dem Beginn des Sportlandes Mondsee verordnet. Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde noch mitgeteilt, dass vor dem Aufstellen dieser Ortstafel es tatsächlich faktisch möglich gewesen ist, von Tiefgraben kommend auf Nebenstraßen beim Sportland Mondsee vorbei auf die B 154 zum Tatort zu gelangen, ohne an einer Ortstafel iSd § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960 vorbeizufahren.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

5.2. Die Behauptungen des Berufungswerbers, er sei auf jenen Nebenstraßen im Bereich des Sportlandes Mondsee gefahren, an welchen zum damaligen Zeitpunkt noch keine Ortstafel verordnet war, kann nicht widerlegt werden. Es kann ihm daher die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Mondsee nicht vorgeworfen werden, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Der Berufungswerber hat selbst eingestanden, seinen Führerschein bei der gegenständlichen Fahrt nicht mitgeführt zu haben. Damit hat er die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche auf mangelndes Verschulden hinweisen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Berufungswerber hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten (§ 5 Abs.1 VStG).

 

5.3. Die Möglichkeit einer Abmahnung iSd § 21 Abs.1 VStG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe z.B. VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0227). Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber offensichtlich seinen Führerschein vergessen. Dies ist aber geradezu der typische Fall, wie diese Verwaltungsübertretung begangen wird. Der Unrechtsgehalt des Berufungswerbers bleibt daher nicht hinter jenem typischen Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung zurück und zwar auch dann nicht, wenn man ihm lediglich fahrlässiges Verhalten zugesteht. Der Umstand, dass der Berufungswerber in weiterer Folge bereit gewesen wäre, den Führerschein am Gendarmerieposten vorzuweisen, ändert nichts mehr an der Strafbarkeit, weil er die Verwaltungsübertretung bereits bei der Anhaltung verwirklicht hatte. Sinn des § 14 Abs.1 Z1 FSG ist es, dass die Exekutive den Führerschein und damit den Besitz der Lenkberechtigung jederzeit einfach überprüfen kann.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aktenkundig unbescholten ist. Auch seine Bereitschaft zum Nachbringen des Führerscheines wird als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe oder sonstige Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG beträgt der Strafrahmen für diese Übertretung des Führerscheingesetzes 36 Euro bis 2.180 Euro. Die Erstinstanz hat daher ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Diese entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung und scheint auch angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers, wobei diesbezüglich die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) zugrundegelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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