Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109547/2/Bi/Be

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-109547/2/Bi/Be Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vom 19. Jänner 2004 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Dezember 2003, VerkR96-8215-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.163 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 20. November 2002 um 20.35 Uhr im Gemeindegebiet von Hörsching auf dem Fahrradweg neben der B1 in Richtung Neubau bis auf Höhe der Kreuzung mit der Neubauer Straße ein Fahrrad gelenkt habe, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,86 mg/l AAG).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 116,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer




öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Die Bw wendet im Wesentlichen Verjährung ein, wobei sie auf eine ihr nicht zur Kenntnis gebrachte Gerichtsanfrage vom 23. Mai 2003 bezug nimmt und Verfahrenseinstellung begehrt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Daraus geht hervor, dass sich der dem Tatvorwurf zugrundegelegte Vorfall am 20. November 2002 ereignet hat. Damit begann die Frist des § 31 Abs.2 VStG zu laufen, die demnach mit 20. Mai 2003 endete.

 

Im Akt befindet sich nach der Anzeige ein Schreiben der Erstinstanz vom 23. Mai 2003 an das Bezirksgericht Linz-Land mit der Mitteilung, dass gegen die Bw ein Lenkberechtigungsentzugsverfahren anhängig sei und um Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens gebeten werde.

Das Schreiben wurde am 26. Mai 2003 seitens der Erstinstanz abgesendet. Vom Bezirksanwalt beim BG Linz-Land wurde mit 2. Juni 2003 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Unfallsbeteiligten W S gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurde.

 

Erst mit Ladungsbescheid vom 10. September 2003 wurde die Bw erstmals unter Formulierung eines konkreten Tatvorwurfs zum Erscheinen vor der Erstinstanz aufgefordert.

 

Daraus folgt, dass selbst wenn man das Ersuchen der Erstinstanz an das BG Linz-Land vom 23. Mai 2003 als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ansehen würde - es enthält allerdings neben einer VerkR21-Geschäftszahl nur einen Hinweis auf ein (mangels Vorhandensein einer Lenkberechtigung sinnloses) Lenkberechtigungsentzugsverfahren, nicht auf ein Verwaltungsstrafverfahren und schon gar nicht eine konkrete Tatanlastung - es als verspätet anzusehen wäre, weil die Absendung erst nach dem 20. Mai 2003 erfolgt ist, nämlich am 26. Mai 2003.

 

Auf dieser Grundlage ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass bereits Verjährung eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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