Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109548/3/Kei/An

Linz, 27.07.2004

 

 

 VwSen-109548/3/Kei/An Linz, am 27. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T V S, N, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Jänner 2004, Zl. VerkR96-3767-2002-Br, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.06.2002 um 18.30 Uhr in Freistadt nächst dem Hause Linzer Straße Nr. 9 als Lenker des LKW's bei der Beförderung, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 2 Personen um 3 überschritten, weil Sie 5 Personen (einschließlich dem Lenker) befördert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 106 Abs.3 KFG 1967 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

36 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

39,60 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie bereits in meinem Einspruch vom 07.10.2002 mitgeteilt, war das Fahrzeug E am 29.06.2002 ganztägig in N abgestellt und war nicht in Betrieb. Dieses wurde, wie im vorhin bezeichneten Schreiben bereits festgehalten, erst wieder am 01.07.2002 in Betrieb genommen.

Nochmals zur Dokumentation:

Ich war als Fahrzeuglenker dazumal am 28.06.2002 von zirka 9.15 Uhr vormittags unterwegs, ausgehend von V, nämlich H (von der Baustelle S und M) unterwegs Richtung meines Wohnsitzes in N.

Ich weis noch ganz genau und auch meine Kollegen, welche ich selbstverständlich auch als Zeugen nennen kann, dass ich genau an diesem Freitag den 28.06.2002 von einem Gendarmerieorgan in Freistadt angehalten wurde und uns dieses Organ beim Weiterfahren hinderte, mit der Begründung, dass ich betreffend Genehmigung zur Personenbeförderung die größte, zulässige Anzahl von 2, exklusive Lenker, überschritten hätte, da insgesamt, ausgenommen meiner Person, noch zusätzlich 4 Personen mit mir im Fahrzeug G mitgefahren sind.

Ich habe auch dem Exekutivorgan einen Auszug des § 106, Absatz 2, zeigen wollen. Dieser war jedoch an diesem Auszug überhaupt nicht interessiert und mahnte mich ab, in dem er mit dann weiter mitteilt, ich dürfe nicht weiter fahren mit insgesamt 4 Mitfahrern und außerdem wird er mich sowieso anzeigen.

Da ich mich dazumal nicht anders zu wehren wusste, beugte ich mich den Anordnungen des Exekutivorgans und organisierte aus dem W telefonisch ein Fahrzeug, welches zwei meiner Arbeitskollegen von F abholte und ich konnte meine Fahrt dann mit meinen 2 Mitfahrern nach Hause fortsetzen.

Nochmals möchte ich festhalten, dass sich dieser Vorfall am 28.06.2002 (Freitag) um zirka 15.30 Uhr ereignet hat.

Demnach sei festzuhalten, dass Ihre Straferkenntnis, wo mir ein Verfehlen mit 29.06.2002, 18.30 Uhr vorgeworfen wird, sicherlich nicht aufrecht gehalten werden kann.

Zum weiteren Beweis, dass sich der Vorfall nicht am 29.06.2002 ereignet hat, ersuche ich Sie höflichst, die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.06.2002, Aktenzeichen VerkR96-2636-2002-GG sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben von Herrn VD J W vom 05.08.2002 durchzulesen.

Genau in diesem Schreiben wird auf den Vorfall vom 28.06.2002 Bezug genommen, wobei Ihre Behörde es bis dato unterlassen hat (soweit meine jetzigen Informationen reichen) zu dem überhaupt Stellung zu nehmen.

Wie schon bemerkt, habe ich am 29.06.2002 um 18.30 Uhr keinerlei Rechtsvorschriften verletzt und schon gar nicht den § 106, Absatz 3 KFG 1967 idgF, und ersuche Sie nochmals höflichst das Verfahren gegen mich sofort einzustellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Zl. VerkR96-3767-2002-Br vom 4. Februar 2004 und in die relevanten Teile zu Zl. VerkR96-2636-2002-GG - insbesondere auch in das Schreiben des J W vom 5. August 2002 - Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in die in Punkt 3 angeführten Unterlagen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 16. Mai 2003 angeführten Aussagen des Zeugen Chefinspektor J L Im Rahmen dieser Aussagen hat der Zeuge Chefinspektor J L auch auf die gegenständliche Anzeige hingewiesen. Diesen am 16. Mai 2003 gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor J L wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belange Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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