Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109549/9/Bi/Be

Linz, 02.04.2004

 

 

 VwSen-109549/9/Bi/Be Linz, am 2. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, vertreten durch RA Dr. H V, 28. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12. Jänner 2004, VerkR96-885-2002-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 1. April 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 43,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.6 iVm 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Februar 2002 um 00.40 Uhr auf der B310 bei Strkm 55.270 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, gelenkt habe, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffent

lichem Verkehr verboten sei. Ausgenommen von diesem Fahrverbot seien Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung gemäß § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt werde. Eine solche Bestätigung sei von ihm nicht mitgeführt worden, da die Gültigkeit der vorgewiesenen Bestätigung mit 14. Dezember 2001 abgelaufen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

Weiters wurde die am 23.2.2002 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 100 Euro gemäß §§ 37a Abs.5 iVm. 37 Abs.4 VStG für verfallen erklärt.

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. April 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bw Dr. N V sowie des Zeugen RI J P durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal in der Strafverfügung das Kennzeichen nicht angeführt sei. Er habe bei der Anhaltung sämtliche erforderliche Urkunden vorgelegt, jedenfalls den Nachweis der Erfüllung der technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen von Lkw und Anhänger, die jeweils eine Gültigkeit von einem Jahr aufwiesen und auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein lärmarmes Fahrzeug bestätigten. Zweck des § 42 Abs.6 StVO iVm § 8b Abs.4 KDV sei die Hintanhaltung von Umweltbelastungen und sein Fahrzeug habe die Voraussetzungen für ein Fahren in den Nachtstunden erfüllt. Auch wenn die Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV abgelaufen gewesen sein sollte, bestätigten die weiteren Nachweise die Erfüllung der technischen Voraussetzungen. Diesbezüglich wird hilfsweise Irrtum geltend gemacht, da er eben dieser Meinung gewesen sei. Im Übrigen habe sein Arbeitgeber die Urkunden einzuholen, ihm auszuhändigen und die Gültigkeit zu prüfen. Ihm sei kein Verschulden anzulasten.

Im Straferkenntnis sei weiters die bei der Anhaltung vorläufig eingehobene Sicherheit von 100 Euro für verfallen erklärt worden. Von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung sei aber nicht auszugehen, da ein Zustellbevollmächtigter in Österreich bekannt gegeben und das Verfahren so weit abgeführt werden habe können. Der Mangel eines Rechtshilfeübereinkommens mit seinem Heimatland bedeute nicht die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges. Vermutete Unmöglichkeit reiche nicht aus. Beantragt wird daher Verfahrenseinstellung, in eventu der

Ausspruch einer Ermahnung, sowie die Aufhebung des Verfallsausspruches und Aushändigung der eingehobenen Sicherheit.

Dazu wurde eine CEMT-Bestätigung über den technischen Zustand des Lkw vom 15.5.2001 und den Anhänger LTA 08-37 vom 20.8.2001, ua bei Lkw im Hinblick auf Umweltbelastungen, in Kopie vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw gehört, die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahrensakt berücksichtigt und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw am Samstag, den 23. Februar 2002, 00.40 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug, LTJ 43-57 und LTA 08-37, aus Tschechien kommend zum Grenzübergang Wullowitz und wurde dort vom Meldungsleger RI P (Ml) angehalten. Da das Sattelzugfahrzeug als lärmarm deklariert war, verlangte der Ml das L-Zertifikat, worauf ihm der Bw ein am 14. Dezember 2001 abgelaufenes Zertifikat mit der Nr. 464357 aushändigte, das der Ml kopierte. Auf seine Frage, ob er noch ein anderes Zertifikat habe, da dieses abgelaufen sei, antwortet der Bw, das habe er noch gar nicht bemerkt, ein anderes habe er nicht.

 

Der Ml legte in der Verhandlung dar, auf dem L-Zertifikat habe sich mit Sicherheit keine Verlängerung befunden. Die Parteienvertreterin hatte nämlich - allerdings in Form einer gefaxten Kopie - zwei Verlängerungen gemäß § 8b Abs.3 KDV 1967, einmal bis 14.12.2003, ausgestellt am 13.12.2001, und einmal bis 12.12.2005, ausgestellt am12.12.2003, vorgelegt und geltend gemacht, der Ml habe diese wohl übersehen. In der Verhandlung wurde geklärt, dass diese untereinander auf einem Blatt angeordneten Verlängerungen in dieser Form nicht existieren konnten. Vielmehr handelt es sich bei jeder Verlängerung um einen eigenen Aufkleber, der bei der ermächtigten Firma erhältlich ist und von dieser auf das L-Zertifikat aufgeklebt und mit Firmenstempel versehen wird, wodurch ein eindeutiger Zusammenhang mit dem ursprünglichen L-Zertifikat und dem in Rede stehenden Fahrzeug geschaffen wird. Das ist auch insofern von Bedeutung, als die genauen Geräuschwerte bei der Verlängerung nicht mehr ersichtlich sind. Der Ml hat eindeutig ausgeschlossen, dass am Vorfallstag bei der Kontrolle des vom Bw gelenkten Fahrzeuges eine Verlängerung für das am 14.12.2001 abgelaufene L-Zertifikat vorhanden war. Der Bw habe ihn diesbezüglich mit Sicherheit sprachlich verstanden, weil er sofort die gewünschten Unterlagen vorgelegt und sich damit verantwortet habe, ihm sei nicht aufgefallen, dass das Zertifikat abgelaufen war. Die vorläufige Sicherheit in Höhe von 100 Euro hat der Bw in bar bezahlt.

 



Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben des Ml schlüssig und insoweit ohne jeden Zweifel, als die am 12.12.2003 ausgestellte Verlängerung bis 2005 bei der Anhaltung am 23. Februar 2002 noch gar nicht vorhanden gewesen sein konnte und die Verlängerung vom 13.12.2001 sich nicht allein auf einem eigenen Blatt befunden hätte, sondern als Aufkleber entweder auf der Vorder- oder Rückseite des L-Zertifikates mit Firmenstempel, der auf der Kopie ebenso fehlte, angebracht gewesen wäre. Der Ml hat bestätigt, das ganze Zertifikat kopiert zu haben und er hat diese Kopie auch vorgelegt.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass das L-Zertifikat zum Vorfallszeitpunkt nicht verlängert war. Die CEMT-Dokumente, die der Bw mittlerweile mit dem Hinweis vorgelegt hat, diese seien am 23. Februar 2002 gültig gewesen und hätten ergeben, dass das Sattelzugfahrzeug hinsichtlich Umweltbelastungen den Bestimmungen entsprochen hätte und daher tatsächlich lärmarm war, sind insofern nicht von Bedeutung, als hier ausdrücklich auf die Rauchentwicklung Bezug genommen wird. Als Nachweis für die Verlängerung des L-Zertifikates ist das CEMT-Dokument nicht geeignet und ein Irrtum diesbezüglich schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Bw das L-Zertifikat samt seinem Zweck bestens bekannt war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 verstößt.

Gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten ... c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Da nach den eindeutigen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung der Bw im ggst Fall keine gültige Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV mitgeführt hat, war sein Sattelkraftfahrzeug nicht als lärmarm einzustufen, womit er nicht vom Fahrverbot ausgenommen war. Der Zeitpunkt der Kontrolle 00.40 Uhr liegt zweifellos im zeitlichen Geltungsbereich des Fahrverbotes.

 

Zum Konkretisierung des Tatvorwurfs hat die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie die von der Parteienvertreterin vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz 10. April 2002 wegen der genannten Übertretung bestraft wurde, wobei aber kein Fahrzeug und keine Kennzeichen angeführt waren und keine Verfallserklärung hinsichtlich der vorläufigen Sicherheit vorhanden war. Diese wurde auf einem eigenen Blatt ergänzt und dem vom Bw nicht nur als Zustellbevollmächtigten (in Erfüllung der bescheidmäßigen Anordnung der

Erstinstanz vom 19. März 2002, VerkR96-885-2002) sondern mit anwaltlicher Vollmacht ausgestatteten Parteienvertreter zugestellt. Diese erhob mit Schriftsatz vom 29. April 2002 Einspruch gegen die Strafverfügung und einen weiteren Einspruch gegen die Ergänzung der Strafverfügung, "in der die am 23. Februar 2002 eingehobene vorläufige Sicherheit von 100 Euro für verfallen erklärt wurde". Die Parteienvertreterin legte die an sie ergangene Ausfertigung der Strafverfügung in der Verhandlung vor. Daraus war ersichtlich, dass die im Verfahrensakt der Erstinstanz handschriftlich ergänzten Teile des Tatvorwurfs ("Fahrzeug: Kraftwagen, , Anhänger") in der ihr zugegangenen Ausfertigung nicht enthalten waren. Ansonsten deckt sich der Spruch inhaltlich mit dem des Straferkenntnisses.

Aus dem Verfahrensakt geht auch hervor, dass der Verfahrensakt der BPD Linz als Rechtshilfebehörde zwecks Akteneinsichtnahme des Parteienvertreters übermittelt wurde und die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw am 13. Mai 2002 Akteneinsicht genommen hat. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 wurde eine schriftliche Rechtfertigung erstattet und eine Kopie der CEMT-Dokumente vorgelegt. Die Zeugeneinvernahme des Ml fand am 21. August 2002 statt und verwies dieser darauf, dass der Bw am Vorfallstag ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger LTA 08-37, gelenkt hat.

 

Alle diese als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG anzusehenden Verfahrensschritte fanden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG statt. Die nunmehrige Aufnahme des vom Bw gelenkten Fahrzeuges samt Kennzeichen gemäß § 44a Z1 VStG war daher zulässig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass der Bw den ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und - da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist - sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zum Verfall ist auszuführen, dass in der Ergänzung der Strafverfügung vom 10. April 2002, also innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab 23. Februar 2002, gemäß § 37 Abs.4 VStG der Verfall ausgesprochen wurde, wobei die Erstinstanz darauf verwiesen hat, dass sich der Bw nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und mit seinem Heimatstaat kein Abkommen hinsichtlich der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen besteht, sodass der Strafvollzug unmöglich sei.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Bw ist tschechischer Staatsbürger ohne Wohnsitz und ohne Vermögen in Österreich. Eine Strafverfolgung war insofern möglich, als ihm mit Bescheid die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich aufgetragen wurde. Dieser Anordnung ist der Bw nachgekommen. Ein Strafvollzug im Sinne eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist in Tschechien insofern nicht möglich, als diesbezüglich kein Übereinkommen besteht, österreichische Verwaltungsstrafen in Tschechien zu vollstrecken. Die Anrechnung des vom Bw bei der Anhaltung am 23. Februar 2002 eingehobenen und rechtsgültig für verfallen erklärten Betrages von 100 Euro auf die Strafe war daher zulässig.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2a StVO von 218 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall von 48 Stunden bis sechs Wochen EFS, reicht.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit der gesetzlichen Mindeststrafe, die nur im Wege der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § § 20 VStG unterschritten werden könnte.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen aber insofern nicht vor, als der Bw kein Jugendlicher ist (geboren 16.11.1967) und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, zumal nur der dazu nicht ausreichende Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt. Eine Herabsetzung der Strafe war damit nicht möglich, ebenso der beantragte Ausspruch einer Ermahnung - abgesehen davon war von geringfügigem Verschulden nicht auszugehen.

Die von der Erstinstanz geschätzten Einkommensverhältnisse (1.090 Euro netto monatlich) wurden vom Bw nicht bestritten und daher auch im Berufungsverfahren zugrunde gelegt.

Die Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG und soll dem Bw zu mehr Sorgfalt im Hinblick auf die von ihm beim Grenzübertritt zu beachtenden Vorschriften anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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