Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109551/9/Zo/Pe VwSen109552/9/Zo/Pe VwSen109553/9/Zo/Pe

Linz, 24.03.2004

 

 VwSen-109551/9/Zo/Pe VwSen-109552/9/Zo/Pe VwSen-109553/9/Zo/Pe
Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn Dr. V H, vom 2.2.2004, gegen die Straferkenntnisse des Polizeidirektors von Linz vom 26.1.2004, Zl. CSt-13.289/03, vom 26.1.2004, Zl. CSt-13.316/03, sowie vom 23.1.2004, Zl. CSt-13.332/03, jeweils wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 22.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufungen gegen das Straferkenntnis vom 26.1.2004, Zl. CSt-13.316/03 (VwSen-109552) sowie vom 23.1.2004, Zl. CSt-13.332/03 (VwSen-109553) werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 26.1.2004, Zl. CSt-13.289/03 (VwSen-109551) wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen. Dieser Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe insoweit stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird.
  4.  

  5. Hinsichtlich der Berufungen VwSen-109552 und VwSen-109553 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag von je 14 Euro (je 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

Hinsichtlich der Berufung zu VwSen-109551 entfällt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 51, 51i, 19 und 49 Abs.2 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In dem zu VwSen-109551 anhängigen Berufungsverfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges auf Verlangen der BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - mit Schreiben vom 26.5.2003 (bei der Erstinstanz eingelangt) - eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 31.1.2003 um 15.02 Uhr in Linz, Kaarstraße, abgestellt hat.

 

In dem zu VwSen-109552 anhängigen Berufungsverfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - mit Schreiben vom 26.5.2003 (bei der Erstinstanz eingelangt) - eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 1.2.2003 um 17.12 Uhr in Linz, Hauptstraße, abgestellt hat.

 

In dem zu VwSen-109553 anhängigen Berufungsverfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - mit Schreiben vom 26.5.2003 (bei der Erstinstanz eingelangt) - eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 1.2.2003 um 16.10 Uhr in Linz, Humboldtstraße, abgestellt hat.

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 70 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde der Berufungswerber in jedem Verfahren zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die Angabe des angeblichen Fahrzeuglenkers, Herr Dr. P C, unrichtig sei, weil die Erstinstanz mit diesem nicht Kontakt aufnehmen konnte und der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

 

2. Dagegen richteten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen, in welchen der Berufungswerber den Antrag stellt, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt. Als Begründung wird angegeben, dass die Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen würden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Verwaltungsakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2004. Zu dieser Verhandlung sind weder der Berufungswerber noch die Erstinstanz erschienen, sodass im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die bisherigen Verfahrensakte verlesen werden konnten.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

An dem für den Berufungswerber zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen wurden am 31.1.2003, am 1.2.2003 um 16.10 Uhr sowie am 1.2.2003 um 17.12 Uhr jeweils bargeldlose Organstrafverfügungen angebracht, weil der Fahrzeuglenker gegen verschiedene Halte- oder Parkverbote verstoßen hat. Der Berufungswerber bringt mit dem am 10.2.2003 bei der BPD Linz eingelangten Schreiben, mit welchem auch die bargeldlosen Organstrafverfügungen im Original übermittelt wurden, vor, dass Fahrzeuglenker sein Freund Dr. P C gewesen sei, welcher in Western Australia, wohnhaft ist. In weiterer Folge wurden vorerst jeweils Anonymverfügungen und in weiterer Folge Strafverfügungen gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen, in welchen ihm vorgeworfen wurde, die in den bargeldlosen Organstrafverfügungen angeführten Halte- bzw. Parkdelikte begangen zu haben. Gegen diese Strafverfügungen, welche am 7.5.2003 hinterlegt wurden, erhob der Berufungswerber durch seinen Vertreter, Dr. W H, Einspruch. Dieser wies eine Vollmacht des Berufungswerbers vor, wonach ihm von diesem uneingeschränkte und unbefristete Vollmacht in allen gerichtlichen und behördlichen Belangen erteilt worden sei. Die Vollmacht war mit 17.2.2003 datiert.

 

Ebenfalls am 16.5.2003 wurden dem Vertreter des Berufungswerbers drei Lenkeranfragen iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 ausgehändigt, mit welchen er aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen zuletzt vor den in den Organstrafverfügungen angeführten Zeiten abgestellt hat. In allen drei Verfahren langte die Lenkerauskunft am 26.5.2003 bei der BPD Linz ein, wobei der Berufungswerber vorbrachte, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn Dr. P C, Western Australia, gelenkt bzw. abgestellt worden sei. Die BPD Linz richtete daraufhin drei Schreiben an den namhaft gemachten Lenker, wobei versucht wurde, diese mit internationalem Rückschein zuzustellen. Die Schreiben langten jedoch mit dem Vermerk "Left Address" (oder möglicherweise "Address Insufficient") als unzustellbar zurück. Daraufhin wurde der Berufungswerber in allen drei Verfahren von der BPD Linz aufgefordert, eine schriftliche, beglaubigte Erklärung des schuldtragenden Lenkers vorzulegen oder ein anderes Beweismittel beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach.

 

Es wurden daraufhin gegen den Berufungswerber drei Strafverfügungen erlassen, welche in ihrem Spruch jeweils wortgleich mit dem Spruch der nunmehr bekämpften Straferkenntnisse waren. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 70 Euro, in dem zu VwSen-109551 anhängigen Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, in den zu VwSen-109552 und VwSen-109553 anhängigen Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 36 Stunden vorgeschrieben. Die Strafverfügungen wurden jeweils durch Hinterlegung zugestellt, der Berufungswerber erhob in allen drei Fällen durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Einspruch.

 

In allen drei Verfahren hat die Erstinstanz vorerst mittels Ladungsbescheid und in weiterer Folge mittels Aufforderung zur Rechtfertigung versucht, eine Begründung des Einspruches zu erhalten. Dabei konnten die Ladungsbescheide nicht zugestellt werden, die Aufforderungen zur Rechtfertigung wurden schließlich am 1. bzw. 2.12.2003 zugestellt, es langte jedoch keinerlei Rechtfertigung des nunmehrigen Berufungswerbers bei der BPD Linz ein, woraufhin letztlich die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse erlassen wurden.

 

Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen, welche noch durch den ausgewiesenen Vertreter eingebracht wurden. Nach Zustellung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an den Vertreter durch Hinterlegung am 17.2.2004 hat der Berufungswerber mit Telefax vom 3.3.2004 die Vollmacht seines Bruders gekündigt und bekannt gegeben, dass er mindestens bis 21.5.2004 sich wegen eines temporären Arbeitsvertrages in Amerika aufhalten würde. Er ersuchte daher um Verlegung der Verhandlungen auf den Juli 2004. Mit diesem Telefax hat der Berufungswerber seine E-Mailadresse bekannt gegeben und er wurde mit einem Schreiben, welches an die angegebene E-Mailadresse gesendet wurde, aufgefordert, Unterlagen betreffend seine Abwesenheit am Verhandlungstermin vorzulegen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass bei Nichtvorlage derartiger Unterlagen, die Verhandlung nicht verlegt wird. Mit einem E-Mail vom 21.3.2004 legte der Berufungswerber ein Schreiben des angeblichen Fahrzeuglenkers in englischer Sprache vor, welches sinngemäß übersetzt bedeutet, dass der angebliche Fahrzeuglenker nicht an den Verfahren interessiert sei und nichts mit den zuständigen Bearbeitern zu tun haben wolle. Dieses E-Mail hat der Berufungswerber an die E-Mailadresse "@ooe.gv.at" gesendet, wobei anzuführen ist, dass ihm diese E-Mailadresse nur durch das per E-Mail übermittelte Schreiben vom 4.3.2004 bekannt sein kann, weil von dieser E-Mailadresse bisher keine anderweitigen Schreiben an den Berufungswerber ergangen sind.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstände des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu Verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Zur Vollmacht sowie zur Zustellung der Ladung:

Der Berufungswerber hat seinem Bruder eine mit 17.2.2003 datierte uneingeschränkte und unbefristete Vollmacht in allen gerichtlichen und behördlichen Belangen erteilt. Der Bevollmächtigte ist in weiterer Folge sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung eingeschritten, weshalb kein Grund besteht, an dieser Vollmacht zu zweifeln. Die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung war daher dem Bevollmächtigten zuzustellen. Die Kündigung der Vollmacht ist beim unabhängigen Verwaltungssenat erst am 3.3.2004, also nach Zustellung der Ladung, eingelangt, weshalb die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

 

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er sei aus beruflichen Gründen ortsabwesend reicht nicht aus, um ein begründetes Hindernis vom Erscheinen iSd § 19 Abs.3 AVG darzustellen. Dazu müsste nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das jeweilige Hindernis, also der behauptete Arbeitsaufenthalt in Amerika, entsprechend bescheinigt werden (siehe z.B. VwGH vom 18.2.2004, 2000/10/0083 sowie vom 12.1.2004, 2001/09/0232). Der Berufungswerber wurde iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert und hat diesen nicht erbracht. Es ist auch erwiesen, dass dieses Schreiben dem Berufungswerber an seiner E-Mailadresse zugegangen ist, weil er sonst die E-Mailadresse, mit welchem das angeführte Aufforderungsschreiben abgesendet wurde, nicht kennen könnte. Der Berufungswerber hat aber den geforderten Nachweis nicht erbracht und ist zur Verhandlung auch nicht erschienen, weshalb diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden konnte.

 

Zu § 103 Abs.2 KFG 1967:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Die Behörde hat jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen auch immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein und verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu versuchen, ist die Behörde in der Regel berechtigt, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Die Behörde hat zusätzlich von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. dazu z.B. die Entscheidungen des VwGH vom 8.7.1994, 94/02/0260, vom 19.10.1994, 93/03/0178 und vom 19.4.1989, 88/02/0210).

 

Im gegenständlichen Fall ist der Versuch einer Kontaktaufnahme an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse gescheitert, wobei es letztlich nicht entscheidend ist, ob dies wegen einer "Left Adress" (also sinngemäß einer verlassenen Adresse) oder einer "Address Inscufficient" (also einer ungenügenden Adresse) erfolgt ist. Von Amts wegen hätte allenfalls noch ermittelt werden können, ob der angegebene Fahrzeuglenker an der behaupteten Adresse überhaupt gewohnt hat. Die Beantwortung dieser Frage ist aber letztlich nicht entscheidungswesentlich, weil es eben darauf ankommt, ob der angegebene Fahrzeuglenker zur behaupteten Tatzeit tatsächlich in Österreich war und wie behauptet das angeführte Kraftfahrzeug verwendet hat. Weitergehende zielgerichtete Ermittlungen können auch von Amts wegen ohne konkrete nachprüfbare Angaben des Berufungswerbers nicht gemacht werden. Das E-Mail vom 10.3.2004, wonach der behauptete Fahrzeuglenker mit den Verfahren nichts zu tun haben wolle, enthält keinerlei Aussage dahingehend, ob er sich zur behaupteten Zeit in Österreich befunden und das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Im Rahmen der vom Berufungswerber beantragten mündlichen Verhandlung hätte dieser zum behaupteten Aufenthalt des Berufungswerbers in Österreich befragt werden können, weiters dazu, wie der Berufungswerber mit ihm Kontakt aufgenommen hat sowie über die genaueren Umstände der angeblichen Fahrzeugüberlassung. Der Berufungswerber hätte also in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen. Da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat und im gesamten Verfahren keinerlei nachprüfbare Angaben zur Richtigkeit des Fahrzeuglenkers gemacht hat, geht der unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben des Berufungswerbers nicht richtig sind. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit jenem Delikt, welches die Lenkeranfrage ausgelöst hat. Es ist daher auch die Strafbemessung losgelöst von diesem sogenannten "Grunddelikt" durchzuführen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen 2.180 Euro. Die verhängten Geldstrafen betragen daher nicht einmal 3 1/2 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Über den Berufungswerber scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vier verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine Bestrafung wegen § 103 Abs.2 KFG vom 4.5.2000. Diese ist als straferschwerend zu werten. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die verhängten Geldstrafen erscheinen daher notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie erscheinen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers angemessen, wobei die bereits von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung zugrundegelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Der Berufung zu VwSen-109551 kam hinsichtlich der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe deswegen Berechtigung zu, weil in der Strafverfügung die Ersatzfreiheitsstrafe mit 32 Stunden festgesetzt wurde, während diese im Straferkenntnis auf 36 Stunden erhöht wurde. Das ist gemäß § 49 Abs.2 VStG unzulässig, weshalb die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe so wie in der Strafverfügung auf 32 Stunden herabgesetzt werden musste.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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