Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109559/9/Kei/An

Linz, 14.04.2005

 

 

 VwSen-109559/9/Kei/An Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. M U, pA P, V, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Jänner 2004, Zl. VerkR96-859-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "von mindestens" wird gesetzt "von".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 12,80 Euro (= 4,20 Euro + 8,60 Euro), zu leisten.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 23.11.2002 von mindestens 01:30 bis 01:45 Uhr das KFZ in Gmunden auf der Schleifergasse ggü. Nr. 1

  1. im Bereich des Vorschriftszeichens ‚Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel ‚von 20:00 - 05:00 Uhr' abgestellt;
  2. auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (Fahrverbot von 22:00 - 06:00 Uhr, ausgenommen Zustelldienste und Bewohner) erreicht werden kann, gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 24 Abs.1 lit. a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 24 Abs.1 lit. n) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 21 Euro
  2. 43 Euro


falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
17 Stunden
34 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 70,40 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass das Straßenverkehrszeichen nicht am rechten Fahrbahnrand der mit dem Verbotszeichen zu belegenden Stelle angebracht sei sondern auf einer völlig anderen Straße.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Februar 2004, Zl. VerkR96-859-2003, Einsicht genommen und am 7. April 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Bezirksinspektor B B einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Bezirksinspektor B B in Verbindung mit den übrigen in der Verhandlung erörterten Beweismitteln. Diese Aussagen des Bezirksinspektor B B werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat und darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG.)

 

Die beiden gegenständlichen Verkehrszeichen waren - wenn man aus Richtung Westen kommend in die Schleifergasse eingefahren ist aus gesehen - auf der rechten Seite beim bzw. am Haus Am Graben 14 deutlich erkennbar angebracht. Gleich hinter diesem Zeichen hat die Schleifergasse als einzige Straße mit öffentlichem Verkehr, in die man vom Bereich dieser Zeichen aus hat hineinfahren können, begonnen. Um zu der Stelle zu gelangen, auf der im gegenständlichen Zusammenhang das KFZ abgestellt war, musste die Schleifergasse befahren worden sein.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum