Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109560/2/Kei/An

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-109560/2/Kei/An Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H M, B, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Jänner 2004, Zl. VerkR96-1974-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 03.02.2003 gegen 06:52 Uhr den PKW in Pettenbach auf der Scharnsteiner Straße B 120 in Fahrtrichtung Pettenbach, wobei Sie

  1. auf Höhe des Strkm. 22,600 vor einer unübersichtlichen Straßenstelle (Fahrbahnkuppe) überholten;
  2. auf Höhe des Strkm. 22,600 nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern;
  3. auf Höhe des Strkm. 24,200 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholten, obwohl das gegenständliche Straßenstück durch das Vorschriftszeichen ‚Überholen verboten' deutlich gekennzeichnet ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 16 Abs.2 lit.b) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 16 Abs.1 lit.c) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  3. § 16 Abs.2 lit.a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 72 Euro
  2. 72 Euro
  3. 72 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

34 Stunden

34 Stunden

34 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 237,60 Euro ".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Februar 2004, Zl. VerkR96-1974-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge RI G hat im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 25. November 2003) u.a. ausgesagt, dass er sich "nicht mehr an die Einzelheiten der betreffenden Anzeige erinnern" kann.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, das die mit RI G am 25. November 2003 aufgenommene Niederschrift unter Wahrheitspflicht erfolgt ist (siehe die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses). Dies trifft aber nicht zu. Es wird bemerkt, dass einer niederschriftlich aufgenommenen Aussage, die ohne Wahrheitserinnerung aufgenommen wurde, eine geringere Beweiskraft zukommt als einer niederschriftlich aufgenommenen Aussage, die nach einer Wahrheitserinnerung aufgenommen wurde.

Der Bw hat im Verfahren vor der belangten Behörde mehrere Beweisanträge gestellt. Diesen Beweisanträgen wurde durch die belangte Behörde nicht entsprochen und diese Beweisanträge wurden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einmal erwähnt.

Es ist für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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