Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109562/2/Kei/An

Linz, 19.07.2004

 

 

 VwSen-109562/2/Kei/An Linz, am 19. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. I T, H, Frankfurt, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2003, Zl. VerkR96-337-2002/O/Pos, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "A 1, Westautobahn," wird gesetzt "A 25, Rampe 3,".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 29 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.10.2001 um 10.57 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, auf der A 1, Westautobahn, bei Strkm. 0.400, in Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges, pol. Kz. F(D), entgegen dem Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt:

§ 52 lit. a. Zif. 10a und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

145 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs.3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Az: VerkR96-337-2002/0/Pos

VerkR96-760-2002/U/Pos

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Vorgang bezüglich der o.g. Verkehrswidrigkeiten (Siehe o.g. Az.) dürfte Ihnen bekannt sein.

Gegen Ihren Bescheid lege ich Berufung ein. Sie haben durch Ihre Radaranlagen einen PKW mit dem Kz. F, der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte, fotographiert.

Der Besitzer des o.g. PKW's bin ich, Dr. I T. Ich kann mich aber leider nicht erinnern zu dem Zeitpunkt meinen PKW gefahren zu haben. Da ich über 80 Jahre alt bin, werde ich öfters von Familienangehörigen oder Freunden, auch mit meinem PKW, gefahren. Für die o.g. Verkehrswidrigkeiten haben Sie auch keinen Nachweis, daß ich am Steuer saß (z.B. ein Frontfoto).

Es entsteht ein sogenannter ‚in Dubio pro Re' Fall, laut juristischer Sprache. Das heißt unter anderem, daß die o.g. Widrigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Es fehlt der Nachweis (Foto) des Fahrers. In so einem Fall ist die ganze Sache abzuweisen. Dazu stellt sich noch die Frage der Verjährung, weil die Verkehrswidrigkeit über 2 (zwei) Jahre vorliegt.

Wenn keine überzeugende Nachweise gebracht werden können, daß ich Dr. I T am Steuer des o.g. PKW's saß, als die Verkehrswidrigkeit begangen wurde, nehme ich Abstand von einer Bezahlung der Geldstrafen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2004, Zlen. VerkR96-337-2002/O/Pos und VerkR96-760-2002/U/Pos, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bezugnehmend auf die Berufung wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1.217, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine ‚Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 98/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181)."

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Eine Verjährung liegt nicht vor (s. § 31 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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