Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109566/2/Ki/Da

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-109566/2/Ki/Da Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, vom 02.02.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.01.2004, VerkR96-2772-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 12.03.2003 um 8.25 Uhr in Gemeinde Puchenau, Gartenstadtstraße Richtung Golfplatzstraße ein Kraftfahrzeug (Pkw MB 300) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne das behördliche Kennzeichen zu führen."

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 3,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21.01.2004, VerkR96-2772-2003 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.06.2003 um 8.25 Uhr in Gemeinde Puchenau, Gartenstadtstraße Richtung Golfplatzstraße sich als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW, MB 300 das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da die beiden Kennzeichen fehlten. Er habe dadurch § 36 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 73 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 02.02.2004 Berufung.

Der objektive Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Berufungswerber führt dazu aus, er habe stressbedingt vergessen, seine Wechselkennzeichen umzumontieren. Er habe unmittelbar nach dem Aufwachen Medikamente für seinen kranken Sohn geholt. Er sehe ein, dass er die Rechtsvorschriften verletzt habe, es würden aber mehrere Gründe für eine milde Strafe sprechen. Die Straße von seiner Wohnung bis zur Apotheke sei eine Nebenfahrbahn mit einer 30 km/h Beschränkung, die Länge der Fahrtstrecke von seiner Wohnung bis zur Apotheke betrage 700 m.

Er glaube, dass durch die Vergesslichkeit niemandem geschadet wurde bzw. dass auch niemand gefährdet worden sei.

Er bitte, in Anbetracht der widrigen Umstände, die zur Übertretung geführt haben, von einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen bzw. sollte eine Ermahnung nicht in Betracht gezogen werden, die Geldstrafe gering zu halten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau zu Grunde, der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wurde von einem Gendarmeriebeamten festgestellt.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wird von diesem nicht bestritten, der Berufungswerber gesteht zu, dass er das bezeichnete Kraftfahrzeug ohne dass die behördlichen Kennzeichen angebracht waren, gelenkt hat. Dass er letztlich stressbedingt vergessen hat, die Kennzeichen zu montieren, mag zutreffen, eine Entlastung in subjektiver Hinsicht ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Der Schuldspruch ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. Eine Korrektur des Schuldspruches durch die Berufungsbehörde war in Anbetracht des Bestimmtheitgebotes des § 44a VStG erforderlich.

 

I.6. Zur Straffestsetzung:

 

I.6.1. Der Beschuldigte vermeint, dass im vorliegenden Falle mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Um diese Bestimmung anwenden zu können, sind somit zwei Kriterien kumulativ zu erfüllen, nämlich darf einerseits des Verschulden bloß geringfügig sein und überdies dürfen die Folgen der Übertretung bloß unbedeutend sein.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. (VwGH 2001/10/0049 vom 10.12.2001 u.a.).

Der Beschuldigte beruft sich im vorliegenden Falle auf eine stressbedingte Situation bzw. auf den Umstand, dass auf einer Nebenfahrbahn eine Strecke von lediglich 700 m zurückgelegt wurde. Es mag zutreffen, dass dieser Umstand bei der Klärung des Ausmaßes der Schuld zu berücksichtigen sein wird, dass aber das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, ist jedoch zu verneinen. Die gesetzmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen daher im gegenständlichen Falle nicht vor.

 

I.6.2. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigen sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegen zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht vor, die vom Berufungswerber glaubhaft geschilderten Umstände rechtfertigen jedoch die Annahme, dass das Schuldausmaß im vorliegenden Falle eher gering ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte die Kennzeichen sofort nach der Beanstandung montiert hat und die Tat auch sonst maßgebliche Folgen nicht eingetreten sind.

Als strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass - laut den vorliegenden Verfahrens- unterlagen - der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist bzw. dass er sich letztlich auch einsichtig gezeigt hat. Er hat die Tat in keiner Phase des Verfahrens bestritten und auch in der Berufung zum Ausdruck gebracht, dass er das Unrechtmäßige seines Verhaltens einsieht. Straferschwerende Umstände können keine festgestellt werden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, welche aktenkundig sind, wurden bei der Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung berücksichtigt, diesbezüglich hat der Beschuldigte keine Einwendungen erhoben.

In Anbetracht der Gesamtumstände erachtet es die Berufungsbehörde für vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch aus generalpräventiven Gründen - nicht vertretbar.

Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Diesbezüglich ist eine Herabsetzung nicht erforderlich.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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