Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109568/2/Kof/Sta

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-109568/2/Kof/Sta Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, H, E, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.2003, VerkR96-6266-2003, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 15 Euro herabgesetzt wird.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

165 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 48 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 Abs.2 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 31.03.2003 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der A1 bei Str.km 175,330 in Fahrtrichtung Wien das KFZ, pol. KZ......gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten.
Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EUR falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

218,00 72 Stunden --- 99 Abs.3 lit a StVO 1960

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 EUR als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (.........) beträgt daher 239,80 EURO."

Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1.12.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens

die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten.

 

Der Bw hat jedoch jedes Mal vorgebracht, dass er zu einer Abendandacht mit anschließendem Begräbnis in St. Pölten unterwegs (gewesen) sei und dadurch die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hätte.

 

Insbesondere im Einspruch gegen die Strafverfügung bringt der Bw nachstehendes wörtlich vor: "Bitte ......mindern Sie mir die Strafe. Ich bekenne mich .... schuldig des zu schnell Fahrens."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat - wie oben angeführt - bereits bei der unmittelbar nach der Tat erfolgten Anhaltung angegeben, dass er wegen der Fahrt zu einem Begräbnis sehr unter Termindruck stehe und deshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 26.1.1996, 95/02/0289 mit Vorjudikatur.

 

Dem Vorbringen des Bw, er sei zu einer Totenandacht mit anschließendem Begräbnis unterwegs gewesen, wird daher vollinhaltlich Glauben geschenkt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

 

Grundsätzlich ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h auf Autobahnen eine Geldstrafe von 218 Euro nicht als überhöht zu bezeichnen; siehe dazu die in Pürstl-Somereder, StVO, 11. Auflage, E 405ff zu § 20 StVO, (Seite 390 f) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG ist bei Bemessung der Strafe auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

 

Da der Bw für die Fahrt zum Begräbnis eine Fahrtstrecke von ca. 200 km pro Richtung (Ebensee bis St. Pölten) auf sich genommen hat, wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Verstorbenen und dem Bw ein Naheverhältnis bestanden hat.

 

Für den UVS ist es in diesem Fall daher vertretbar, das Ausmaß des Verschuldens als - im Vergleich zu "normalen Fällen" - geringer anzusehen und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG verringern sich die Kosten für das Verfahren in I. Instanz auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K o f l e r

 
 

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