Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109569/4/Kof/He

Linz, 24.03.2004

VwSen-109569/4/Kof/He Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.2004, VerkR96-9980-2002, wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 109 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,90 Euro
(= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Dienstag, dem 20. Jänner 2004 nachweisbar zugestellt (siehe den vom Bw unterfertigten Rückschein).

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag, dem 3. Februar 2004 eingebracht werden müssen.

Der Bw hat jedoch die - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 4.2.2004 per Telefax am 4. Februar 2004 - somit um einen Tag verspätet - eingebracht.

Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des UVS vom 27.2.2004, VwSen-109569/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Frist hat der Bw ungenützt verstreichen lassen, sodass aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war.

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

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