Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260196/3/WEI/Bk

Linz, 27.05.1997

VwSen-260196/3/WEI/Bk Linz, am 27. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dir. A Aktiengesellschaft" mit Sitz in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, vom 4. Juni 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Mai 1996, Zl. Wa 96-10/11-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215 /1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 1996 wurde der offenbar nur irrtümlich mit falschem Vornamen (vgl Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.1995) bezeichnete Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind als Mitglied des Vorstandes das gemäß § 71 AktienG 1965 zur Vertretung nach außen berufene Organ der V. und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG. verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß laut Feststellungen des Amtssachverständigen für Biologie des Amtes der o.ö. Landesregierung, UA. Gewässerschutz, am 11.7.1995 und 26.2.1996 entgegen den gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG. 1959 erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.5.1992, Wa-300089/15-92/Fo/Mül, bestätigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23.12.1993, GZ 513002/03-I5/93, das aus der Thermalbohrung auf Gst.Nr. KG. G, entnommene Thermalwasser in den verrohrten S abgeleitet wurde, welcher in weiterer Folge in den S und in den N mündet. Mit dem angeführten Bescheid war die Einstellung der Ableitung bis 31.5.1994 vorgeschrieben worden." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 4 lit i) iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.5.1992, Wa-300089/5/92, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG. 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 2.500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 250,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 21. Mai 1996 zugestellt wurde, richtet sich die am 4. Juni 1996 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde.

2.1. Die Berufung rügt zunächst einen Verfahrensmangel iSd § 37 AVG, weil die Angaben des Amtssachverständigen für Biologie ungenau wären und wesentliche Feststellungen (zB die Durchflußmengen) nur geschätzt worden wären. Außerdem wird Verfolgungsverjährung eingewendet, weil eine Verfolgungshandlung bis spätestens 31. Mai 1995 hätte erfolgen müssen. Außerdem liege Nichtigkeit vor, weil zum Verschulden des Bw entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Ausführungen erfolgt wären.

Beim Berufungsgrund "Mangelhafte rechtliche Beurteilung" wird unter Hinweis darauf, daß der wasserpolizeiliche Auftrag des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1992, Wa-300089/5/92, an die Firma "G Sitz in G ergangen war, die mangelnde dingliche Wirkung eines wasserpolizeilichen Auftrags iSd § 138 WRG 1959 ausgeführt und betont, daß die "V" daraus nicht verpflichtet sein konnte. Da kein neuer Auftrag zur Einstellung der Einleitung des Thermalwassers ergangen war, läge auch kein strafbares Handeln vor. Im übrigen wäre die Wasserbenutzung bis 31. Dezember 1996 nach wie vor im Konsens erfolgt, weil zwischen Thermalwasserentnahme und Ableitung ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Diese Rechtsansicht wäre jedenfalls vertretbar. Im Hinblick auf eine aufrechte Fristerstreckung zur Einleitung bis zum genannten Termin wendet der Bw auch Rechtsirrtum ein.

Da das Wasserrecht erst mit Wirkung vom 1. September 1995 auf die Firma "V" überging, wäre die Beendigung der Einleitung in den S nicht zumutbar gewesen. Alternativen wären in der kurzen Zeit nicht durchführbar gewesen. In intensiven Gesprächen mit der Wasserrechtsbehörde hätte man sich geeinigt, daß ein entsprechendes Reinjektionsprojekt bis 31. Dezember 1996 eingebracht wird.

Die Berufung bekämpft ferner die Annahme eines Ungehorsamsdelikts durch die belangte Strafbehörde und fordert hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben, in dem die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt wurde, wies die belangte Behörde auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen hin und vertrat weiterhin die Ansicht, daß ein wasserpolizeilicher Auftrag auch für den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum verbindlich sei.

3. Der erhebliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der Aktenlage und dem h. Vorakt VwSen-260063/1993. Zu den Einzelheiten der Vorgeschichte des gegenständlichen Strafverfahrens wird auch auf die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde auf Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses und auf die Sachverhaltsdarstellung in der Berufung verwiesen. Gewisse Korrekturen der Sachverhaltsdarstellung folgen aus dem bezughabenden Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 22. November 1993, VwSen-260063/2/Gf/La. Danach ist der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt zu beachten:

3.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. August 1981, Wa-108/12-1981, wurde der "G Ges.m.b.H." mit Sitz in G die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser aus einer Tiefbohrung auf dem Grundstück Nr. (nunmehr nach Teilung Nr.) der KG G und zur Ableitung des Thermalwassers in den S und in der Folge in den S, N und G befristet bis 31. Dezember 2011 unter den auflösenden Bedingungen erteilt, daß bis 30. Juni 1984 der Wasserrechtsbehörde ein Reinjektionsprojekt hinsichtlich des entnommenen Thermalwassers mit Konsensantrag vorgelegt und bis 31. Dezember 1986 entsprechend einer solchen (künftigen) wasserrechtlichen Bewilligung die Anlagen zur Reinjektion tatsächlich errichtet und betrieben werden. Im Spruchabschnitt I), Punkt 4., wurde daher die Bewilligung zur Ableitung des Thermalwassers bis 31. Dezember 1986 befristet.

3.2. Im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes vom 2. April 1985, Wa-432/4-1985/Spi, wurde - anders als im angefochtenen Straferkenntnis dargestellt - für den Fall, daß weiterhin eine Entscheidung über den Entfall der Reinjektion begehrt wird (offenbar wurde ein entsprechender Antrag gestellt), aufgetragen, der Wasserrechtsbehörde ein Projekt für die beabsichtigte anderweitige Entsorgung bis 31. Dezember 1985 vorzulegen (vgl h. Erk vom 22.11.1993, VwSen-260063/2/Gf/La, Seite 3).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 26. November 1985, Wa-432/13-1985, wurde die Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojekts mit 31. Dezember 1996 neu festgesetzt und damit um elf Jahre verlängert, wobei die Fristerstreckung damit begründet wurde, daß im Hinblick auf die Feststellungen des Amtssachverständigen bei den vorgegebenen Entnahmemengen nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das gleichzeitig vorgeschriebene Versuchsprogramm (vgl näher das h. Erk. vom 22.11.1993, VwSen-260063/2/Gf/La). Im angeführten Erkenntnis deutete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Bescheid vom 26. November 1985 im Gesamtzusammenhang nicht nur als Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojektes, sondern auch als stillschweigende Erstreckung der Bewilligung zur Ableitung der Thermalwässer in den S und dessen Unterlieger, weil andernfalls dem Bescheid ein widerspruchsfreier Sinn nicht entnommen werden könnte.

3.3. Mit Bescheid vom 7. Mai 1992, Zl. Wa-300089/15-1992/Fo/Mül, der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1993, GZ 513.002/03-I5/93, bestätigt wurde, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der G Ges.m.b.H. als der damaligen Liegenschaftseigentümerin und Betreiberin der Wasserbenutzungsanlage, gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG aufgetragen, bis zum 30. Juni 1992 (vom BMLF Erfüllungsfrist bis 31. Mai 1994 verlängert) die Ableitung des auf Grundstück Nr. (nunmehr ) der KG G entnommenen Thermalwassers in den S einzustellen und eine derartige Ableitungsmöglichkeit durch geeignete Maßnahmen (zB Verschluß der Tiefbohrung auf dem angeführten Grundstück) zu unterbinden. Diesen wasserpolizeilichen Auftrag, der im Widerspruch zur Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates im Erkenntnis vom 22. November 1993, VwSen-260063/2/Gf/La, steht, sah der BMLF im Berufungsverfahren als rechtmäßig an, weil nach seiner Ansicht die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung des entnommenen Thermalwassers mit 31. Dezember 1986 erloschen war. Begründend führte der BMLF aus, daß weder eine ausdrückliche Verknüpfung im Fristverlängerungsbescheid noch ein inhaltlich untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entnahme des Thermalwassers und dem Reinjektionsprojekt bestünde, zumal theoretisch auch eine Entsorgung des Thermalwassers durch balneologische Nutzung erfolgen könnte und ein diesbezügliches Bewilligungsverfahren anhängig wäre. Außerdem wären verschiedene öffentliche Interessen angesprochen. Die Thermalwasserentnahme wäre problematisch in bezug auf die Erhaltung des Tiefengrundwasserkörpers, der durch Rückführung von Thermalwasser im Wege der Reinjektion geschützt und erhalten werden sollte. Die Ableitung der Thermalwässer in den S wäre aufgrund der hohen Temperaturen biologisch problematisch. Deshalb könne es durchaus fachlich gerechtfertigt sein, unterschiedliche Befristungen zum Schutz des Tiefengrundwasserhorizonts und zum Schutz des S zu normieren.

Der wasserpolizeiliche Auftrag ist demnach rechtskräftig geworden. Er wurde nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft (vgl Berichtsschreiben der Wasserrechtsabteilung vom 4.12.1995).

3.4. Die V Aktiengesellschaft hat mit Schreiben vom 1. September 1995 unter Beilage eines Grundbuchsauszuges dem Landeshauptmann von als Wasserrechtsbehörde gemäß § 22 Abs 2 WRG die Einverleibung des Eigentumsrechtes "am Quellgrundstück Nr. , EZ , KG G, mit welchem Wasserbenutzungsrechte verbunden sind", angezeigt.

3.5. Ein Amtssachverständiger für Biologie des Amtes der o.ö. Landesregierung, Unterabteilung Gewässerschutz, hat anläßlich von Überprüfungen an Ort und Stelle am 11. Juli 1995 und am 26. Februar 1996 die konsenslose Ableitung thermisch belasteter Tiefenwässer aus der Bohrung G in den S festgestellt (geschätzter Durchfluß 8 bis 10l/s) und aus fachlicher Sicht die eheste Einstellung der Ableitung zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des gefordert, der wegen der unnatürlich hohen Wassertemperaturen thermisch verödet wäre.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175).

Der wasserpolizeiliche Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1992, Wa-300089/15-1992/Fo/Mül, an die G GesmbH mit Sitz in G, die seinerzeit wasserberechtigte Liegenschaftseigentümerin und Betreiberin der Wasserbenutzungsanlage, ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Die V Aktiengesellschaft hat die EZ mit dem "Quellgrundstück " (Neubezeichnung nach Teilung des Grunstückes ) nach dem aktenkundigen Grundbuchsauszug per 30. August 1995 durch Kaufverträge aus dem Jahr 1994 erworben, die zur TZ des Bezirksgerichts O verbüchert wurden (vgl BLNr 5a). Das für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebliche Datum der grundbücherlichen Durchführung (= Vollzug des Einverleibungsbeschlusses TZ ) kann aus der Aktenlage nicht festgestellt werden. Die Behauptung in der Berufung, daß erst mit 1. September 1995 das Wasserrecht "gemäß § 22 Absatz 2 WRG 1959" übergegangen wäre, ist jedenfalls falsch, weil die Wasserbucheintragung nur deklarativ ist und der Grundbuchsauszug vom 30. August 1995 die V Aktiengesellschaft bereits als Liegenschaftseigentümerin ausweist.

4.2. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG, obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Anordnung enthält, dingliche Wirkung zukommen könne. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Thermalwasserentnahme und -ableitung wäre von einer Wirkung ad rem auszugehen und der wasserpolizeiliche Auftrag auch für die V Aktiengesellschaft rechtswirksam, die den konsenslosen Zustand nach dem Erwerb im Jahr 1994 hätte bestehen lassen. Deshalb wären auch die gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Vorstandsmitglieder wegen (fortgesetzter) Nichterfüllung des Auftrages durch die V Aktiengesellschaft zu bestrafen gewesen. Der Bw hält dem entgegen, daß mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und im Hinblick auf die Formulierung des § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 dem höchstpersönlichen wasserpolizeilichen Auftrag keine dingliche Wirkung zukomme.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wasserrecht vom Grundsatz der Dinglichkeit und der Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Ein Übergang der wasserrechtlichen Bewilligung findet aber nur im Rahmen des § 22 Abs 1 WRG 1959 statt. Danach tritt nur der Rechtsnachfolger im Eigentum in das mit einer Liegenschaft oder einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage verbundene Wasserrecht ein. Auch für den Übergang der Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgeblich (vgl ua VwGH 18.1.1994, 91/07/0099; VwGH 31.3.1992, 91/07/0080; VwGH 25.2.1992, 88/07/0107).

In seinem Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 93/07/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, daß der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der Dinglichkeit mit der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte oder Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 anknüpft. Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar, daß dieser Grundsatz der Dinglichkeit keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen habe, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erteilen ist. Schon in einer früheren Entscheidung wurde tendenziell in diesem Sinne betont, daß die Bestrafung nach dem § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 einen an den Beschuldigten erteilten Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 voraussetzt (vgl VwGH 29.6.1995, 94/07/007).

Die gegenständlich strittige Rechtsfrage ist demnach durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Berufungsansicht geklärt. Der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 an die "G Ges.m.b.H." konnte keine rechtliche Wirkung gegenüber der Rechtsnachfolgerin "V Aktiengesellschaft" entfalten. Da die für die Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 4 lit i) RG 1959 wesentliche Rechtsgrundlage gegenüber der V Aktiengesellschaft keine verwaltungsrechtlichen Pflichten erzeugen konnte, haben die Vorstandsmitglieder auch nicht gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Nichtbeachtung einzustehen. Die angelastete Verwaltungsübertretung scheidet aus rechtlichen Gründen aus, weshalb der Berufung stattzugeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war. Auf die weiteren - auch nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates nicht stichhältigen - Argumente der Berufung war nicht mehr einzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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