Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109574/11/Sch/Pe

Linz, 11.05.2004

 

 

 VwSen-109574/11/Sch/Pe Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R D, vom 26.01.2004, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K und Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-7522-2003, vom 7.01.2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27.04.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 2004, VerkR96-7522-2003, über Herrn R D, wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b und § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 6.9.2003 um 16.57 Uhr in Aurolzmünster auf der Schloßstraße auf Höhe der Zufahrt zum Wohnblock Schloßstraße 52 die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl der begründete Verdacht bestanden habe, dass er sich beim vorherigen Lenken des Mofas mit dem Kennzeichen auf der Schloßstraße in Aurolzmünster in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung im gegenständlichen Fall hatte der Berufungswerber nicht im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung ein Fahrzeug unmittelbar davor und dabei betreten werdend gelenkt, vielmehr stand er im Verdacht des Lenkens. Als die einschreitenden Gendarmeriebeamten am Ort der Amtshandlung eintrafen, fanden sie die Situation vor, dass der Berufungswerber nach einem Verkehrsunfall sich bereits in einem Rettungsfahrzeug befand, nachdem er zu Sturz gekommen und verletzt worden war. In unmittelbarer Nähe lag ein Motorfahrrad. Bei den Ermittlungen vor Ort wurde dem Beamten von Auskunftspersonen mitgeteilt, dass sie den Berufungswerber als Lenker des Motorfahrrades kurz vor seinem Sturz gesehen hätten.

Dadurch ist der für die Berufungsbehörde absolut nachvollziehbare Verdacht entstanden, dass der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt und damit zu Sturz gekommen war, unbeschadet des Umstandes, dass er bei seiner Befragung nach dem Unfall im Rettungsfahrzeug die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt hat. Mit dieser Begründung wurde auch der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht entsprochen.

Wie der anlässlich der oa. Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger angegeben hat, wurden von ihm beim Berufungswerber keinerlei Alkoholisierungssymptome wahrgenommen. Dieser Umstand könnte sich so erklären, dass entweder keine alkoholischen Getränke konsumiert worden waren oder er aufgrund der schon erfolgten Verbringung in das Rettungsfahrzeug nicht so nahe an den Berufungswerber herankommen konnte, um diesbezügliche Wahrnehmungen machen zu können.

Im Sinne des § 5 Abs.2 2. Satz StVO 1960 genügt es aber nicht, um eine Aufforderung zu einer Alkomatuntersuchung auszusprechen, wenn der Verdacht bei einer Person besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, vielmehr muss sich der Verdacht auch darauf beziehen, dass diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Damit bedarf es diesfalls Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, um eine solche Untersuchung von der betreffenden Person zu verlangen. Solche lagen aber gegenständlich nicht vor bzw. sind sie zumindest vom Meldungsleger nicht wahrgenommen worden. Damit konnte sich die Aufforderung nicht auf die Bestimmungen des § 5 Abs.2 2. Satz StVO 1960 stützen. Der Tatbestand des § 5 Abs.1 1. Satz leg.cit. lag, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor (vgl. dazu VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).

Die Tatsache, dass der Meldungsleger den Alkomaten am Ort der Amtshandlung verfügbar hatte, vermag hieran nichts zu ändern, zumal es darauf bei der gegenständlichen Sachlage nicht angekommen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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