Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109576/9/Zo/Pe

Linz, 26.04.2004

 

 

 VwSen-109576/9/Zo/Pe Linz, am 26. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W H, vom 5.2.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29.1.2004, VerkR96-2898-2003, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.4.2004 auf die Strafhöhe eingeschränkt, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 4 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 54 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 5,40 Euro) verhängt, weil dieser am 14.11.2003 um 16.25 Uhr in Niederwaldkirchen auf der L 1512 bei km 0,892 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm das Messergebnis nicht vorgezeigt werden konnte, weil dieses offenbar gelöscht worden ist. Der Gendarmeriebeamte könne sich nicht mehr erinnern, wer die Daten auf dem Messgerät gelöscht hat, was bedenklich sei und am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zweifeln lässt. Der Gendarmeriebeamte könnte sich auch falsche Daten gemerkt haben. Er habe keinesfalls gegenüber des Gendarmeriebeamten eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich zwischen 60 und 65 km/h zugegeben.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.4.2004. In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber von seinem Vater vertreten, die Gendarmeriebeamten BI F und GI P-W nach Ermahnung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt sowie der Eichschein des verwendeten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes überprüft. Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich zugestanden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14.11.2003 um 16.25 Uhr den Klein-Lkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Drautendorf auf der L 1512. Bei Strkm. 0,892 hielt er eine Geschwindigkeit von 71 km/h ein. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 7338 festgestellt. Der Berufungswerber hat weder Sorgepflichten noch Vermögen und verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von 420 Euro.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückziehung der Berufung gegen den Schuldspruch, dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nur noch die Strafbemessung zu prüfen bleibt.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet führt zu einer zumindest theoretischen Erhöhung der Gefahren, welche vom Straßenverkehr ausgehen. Im gegenständlichen Fall sind keine konkreten gefährlichen Verhältnisse bekannt geworden, weshalb zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen ist, dass es zu keiner tatsächlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen ist. Über den Berufungswerber scheinen zwei, allerdings geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, sodass ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Diese Vormerkungen wegen kraftfahrrechtlicher Übertretungen bilden andererseits aber auch keinen Straferschwerungsgrund. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber dargelegten ungünstigen persönlichen Verhältnisse ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe vertretbar. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist auch die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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