Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109577/4/Fra/He

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-109577/4/Fra/He Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Dezember 2003, VerkR96-7980-2003, betreffend Übertretung der StVO 1960 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
57 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 2. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
24 Stunden) verhängt, weil er am 17.10.2003 um 21.35 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen im Gemeindegebiet von Neukirchen, auf der B 156 gelenkt hat und als Lenker

  1. bei Strkm. 51,85 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat;
  2. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt bzw. nicht auf Verlangen dem gem. § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ zur Überprüfung ausgehändigt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 12.1.2004 zugestellt. Die mit 20.1.2004 datierte Berufung wurde lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 4.2.2004 der Deutschen Post zur Beförderung übergeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 26.1.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 4.2.2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 2004, VwSen-109577/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim
Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, zumal sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 
4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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