Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109579/2/Sch/Pe

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-109579/2/Sch/Pe Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn EF vom 30 Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2004, VerkR96-1717-2002-Br, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2004, VerkR96-1717-2002-Br, über Herrn EF, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der am 8. April 2002 um 10.15 Uhr auf der Gutauer Straße bei Strkm. 22,500 im Gemeindegebiet von Weitersfelden in Richtung Unterweißenbach gelenkten Zugmaschine mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da dieses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die oa. Zugmaschine, deren Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, von dessen Vater an einer näher umschriebenen Örtlichkeit gelenkt worden war, obwohl sich keine gültige Begutachtungsplakette hieran befunden hatte. Nach den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung bzw. in der Berufung ist die Verwendung der Zugmaschine ohne dessen Wissen und Willen erfolgt.

 

Ohne Zweifel handelt es sich bei Verstößen gegen die Pflichten des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 KFG 1967 um sogenannte Ungehorsamsdelikte.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber hat unwiderlegt vorgebracht, über ein bloßes Verbot der Inbetriebnahme der Zugmaschine hinaus entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben. Demnach sei der Traktor in den Monaten November 2001 bis März 2002 nicht zum Gebrauch bestimmt gewesen. Deshalb sei auch die Batterie abgeklemmt worden. Erst nach Instandsetzung des Fahrzeuges sei die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung iSd § 57a KFG 1967 vorgesehen gewesen. Der Berufungswerber konnte nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates aufgrund dieser Sachlage bzw. Vorkehrungen davon ausgehen, dass auch seinem Vater klar sein musste, dass eine Benützung der Zugmaschine auf öffentlichen Straßen bis zur erfolgten widerkehrenden Begutachtung nicht erfolgen durfte. Mangels bisheriger gegenteiliger Erfahrungen muss ihm zugebilligt werden, dass er annehmen konnte, diese Maßnahmen würden ausreichen, um eine Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hintanzuhalten. Würde man zudem noch ein gesondertes Verwahren allfälliger Fahrzeugschlüssel bzw. ein Verstecken der Batterie verlangen, käme dies wohl einer Überdehnung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes gleich. Zudem erscheint es nicht unschlüssig, wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass die Möglichkeit verbleiben sollte, die Zugmaschine jederzeit aus der Garage - ohne Inanspruchnahme öffentlichen Grundes - herauszufahren.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn - entgegen der ohne jegliche Begründung von der Erstbehörde im Straferkenntnis getätigten gegenteiligen Annahme - an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb mit der Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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