Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109580/2/Kof/He

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-109580/2/Kof/He Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.1.2004, VerkR96-579-2002, wegen Übertretungen des § 134 Abs.1 KFG iVm EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis

aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z3 iVm §§ 31 Abs.1, 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 8.2.2002 um 20.35 Uhr auf der B 310 bei Strkm. 28,650 im Gemeindegebiet von Neumarkt i.M. festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ....... und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ........

  1. als Fahrer vom 04. auf den 05.02.2002 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit laut den Tachografenschaublättern nur
    3 Stunden und 29 Minuten betragen hat
  2. als Fahrer vom 06. auf den 07.02.2002 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingelegt, weil laut den Tachografenschaublättern überhaupt keine Ruhezeit eingehalten wurde
  3. als Fahrer am 06.02.2002 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens
    45 Minuten eingelegt
  4. als Fahrer die Schaublätter nicht vor Verschmutzung und Beschädigung geschützt
  5. als Fahrer das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet
  6. als Fahrer auf dem Schaublatt vom 08.02.2002 falsche Angaben bezüglich des Abfahrtsdatums eingetragen und
  7. als Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche, sowie das Schaublatt des letzten Arbeitstages der Vorwoche nicht vorgelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

  1. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)
  2. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)
  3. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3820/85)
  4. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.1 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)
  5. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)
  6. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)
  7. § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 72 Euro

24 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

2. 72 Euro

24 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

3. 72 Euro

24 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

4. 36 Euro

12 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

5. 36 Euro

12 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

6. 36 Euro

12 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

7. 36 Euro

12 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396 €."

Dagegen hat der Bw innerhalb offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete -Berufung (ohne Datum, eingelangt: 5.2.2004) eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, zB eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

Die Berufungsbehörde hat auf die Frage der Verjährung von Amts wegen einzugehen, auch wenn diese Frage weder in der Vorinstanz erörtert, noch in der Berufung aufgeworfen worden ist; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E22 und E23 zu § 31 VStG (Seite 583) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Eine in schriftlicher Form erfolgte Verfolgungshandlung äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließenden Wirkung erst dann, sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat, zB durch Übergabe an die Post; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E223 zu § 32 VStG (Seite 643) zitierte VwGH-Judikatur.

 

Im vorliegenden Fall war Tatzeit der 8.2.2002.

Gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen sowie den höchstgerichtlichen Entscheidungen hätte somit die erste Verfolgungshandlung spätestens am (Donnerstag dem) 8.8.2002 zur Post gegeben werden müssen.

 

Die erste Verfolgungshandlung ("Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 8.8.2002, VerkR96-579-2002) wurde jedoch erst am 9.8.2002 (siehe Poststempel) - um einen Tag verspätet - zur Post gegeben, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 iVm §§ 31 Abs.1, 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Verfolgungsverjährung

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